{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00123_2023-04-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223170&W10_KEY=13955806&nTrefferzeile=69&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "34922a2a5d42465fc43a8cb3e1ac7971"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00123"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.04.2023  VB.2023.00123"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.04.2023  VB.2023.00123"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.04.2023  VB.2023.00123"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung (2. Rechtsgang). | Bewilligungswiderruf wegen Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit. Bindungswirkung des vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen R\u00fcckweiseentscheids (E. 1.2). Auf die anwaltlich verfasste Beschwerde ist nur insoweit einzugehen, als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erw\u00e4gungen auseinandersetzt (E. 2). Die Beschwerdef\u00fchrerin erf\u00fcllt weiterhin den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit (E. 3). Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Bewilligungsverweigerung: Umfang und Dauer des bisherigen Sozialhilfebezugs sind derart erheblich, dass die Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung ohne Weiteres in Betracht zu ziehen ist. Sodann ist der bisherige Bezug nach den verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtsgang der Beschwerdef\u00fchrerin auch unter Ber\u00fccksichtigung von deren gesundheitlichen bzw. psychischen Probleme vorwerfbar und eine Abl\u00f6sung nicht absehbar. Hinzu kommen die wiederholten Verwarnungen bzw. Ermahnungen, deren wiederholte Straff\u00e4lligkeit und deren Verschuldungssituation (E. 4). Die lange Aufenthaltsdauer und der (unzureichende) Integrationsgrad der Beschwerdef\u00fchrerin verm\u00f6gen das grosse \u00f6ffentliche Fernhalteinteresse nicht massgeblich aufzuwiegen (E. 5.1 und 5.2). Die Beziehung zu ihrem kognitiv leicht eingeschr\u00e4nkten, erwachsenen Sohn kann auch \u00fcber die Distanz gepflegt werden (E. 5.3.). Eine Verfolgungssituation in ihrer israelischen Heimat aufgrund ihrer fr\u00fcheren Ehe mit einem libanesischen Staatsangeh\u00f6rigen erscheint unglaubhaft und die medizinische Versorgung und Betreuung der verbeist\u00e4ndeten Beschwerdef\u00fchrerin ist auch in Israel m\u00f6glich, soweit eine solche \u00fcberhaupt noch erforderlich sein wird (E. 5.4). Die Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung erscheint auch unter Ber\u00fccksichtigung der pers\u00f6nlichen Interessen der Beschwerdef\u00fchrerin und der konventions- und verfassungsm\u00e4ssigen Vorgaben verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5.5). Verneinung eines schwerwiegenden H\u00e4rtefalls und von Vollzugshindernissen (E. 6). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung derKosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen, Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren und Rechtsmittelbelehrung (E. 7-9).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:53:53", "Checksum": "98497f3bbe65089039495d6f00545214"}