|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2023.00127  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.05.2023
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung)


Nichteintreten wegen Kautionssäumnis. Fristwiederherstellung wegen grober Nachlässigkeit des Beschwerdeführers abgelehnt.
 
Stichworte:
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH
GROBE NACHLÄSSIGKEIT
KAUTIONSSÄUMNIS
NICHTEINTRETEN
PROZESSKOSTENVORSCHUSS
RECHTSVERTRETUNG
SENEGAL
WIEDERHERSTELLUNG
Rechtsnormen:
§ 4 Abs. II GebV VGr
§ 12 Abs. II VRG
§ 15 Abs. II lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2023.00127

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 23. Mai 2023

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),

hat sich ergeben:

I.  

A. Der 1990 geborene senegalesische Staatsbürger A reiste am 1. April 2009 erstmals in die Schweiz. Eine zweite Einreise erfolgte am 10. Juli 2010. Infolge seiner Heirat mit der 1976 geborenen Schweizerin C am 2. August 2010, erteilte ihm das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung und am 14. Juli 2015 die Niederlassungsbewilligung. Das Regionalgericht Oberland schied die Ehe mit Urteil vom 26. Juli 2016.

B. Das Migrationsamt widerrief die Niederlassungsbewilligung von A mit Verfügung vom 13. Juli 2017 nachdem mehrere Indizien auf eine Scheinehe hindeuteten. Die Sicherheitsdirektion hiess den hiergegen erhobenen Rekurs am 3. Juni 2019 teilweise gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen zurück.

Weitere Untersuchungen des Migrationsamts ergaben, dass A im Rahmen mehrerer Parallelbeziehungen vier aussereheliche Kinder in seiner Heimat gezeugt hat. Daraufhin widerrief das Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung am 12. Oktober 2021 erneut. Die Sicherheitsdirektion wies einen Rekurs hiergegen am 25. Mai 2022 ab, woraufhin das Migrationsamt A Frist bis am 30. Oktober 2022 zum Verlassen der Schweiz setzte.

C. Am 27. Oktober 2022 reichte A ein Gesuch "um Verzicht auf Vollzug aus humanitären Gründen" ein. Er machte veränderte Umstände geltend und berief sich auf die Beziehung zu einem (der Behörde bis dahin unbekannten) im Mai 2014 geborenen Sohn, welcher Schweizer Staatsbürger ist. Das Migrationsamt lehnte das sinngemäss als Wiedererwägungsgesuch betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. als Revisionsgesuch aufgefasste Gesuch am 2. November 2022 ab.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 31. Januar 2023 ab und sie entschied, dass der Beschwerdeführer das Land unverzüglich zu verlassen habe.

III.  

Mit Beschwerde vom 6. März 2023 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beantragen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2023 setzte das Verwaltungsgericht A aufgrund seiner Schulden bei der Zürcher Justiz eine Frist von 20 Tagen zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Die Verfügung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 14. März 2023 zugestellt. Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss am 27. April 2023. Mit Verfügung vom 28. April 2023 setzte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme zur mutmasslich verspäteten Zahlung. 

Der Beschwerdeführer liess dem Verwaltungsgericht am 15. Mai 2023 eine Stellungnahme zukommen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Sofern kein bewilligungsfähiges Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vorliegt, können Private unter Androhung, dass auf ihre Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn sie aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schulden (§ 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat vor Verwaltungsgericht nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht und er ist aufgrund seiner Schulden bei der Zürcher Justiz in Höhe von Fr. 803.- gemäss § 15 Abs. 2 lit. b VRG mit Präsidialverfügung vom 7. März 2023 zu Recht kautioniert worden. Die ihm in derselben Präsidialverfügung gesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ist unbestrittenermassen um neun Tage verpasst worden, womit auf die Beschwerde grundsätzlich androhungsgemäss nicht einzutreten ist, sofern keine Fristwiederherstellungsgründe vorliegen.

2.  

2.1 Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Wird die Fristwiederherstellung gewährt, ist die versäumte Rechtshandlung innert zehn Tagen nachzuholen (§ 12 Abs. 2 VRG).

2.2 Der Beschwerdeführer hat den von ihm geforderten Kostenvorschuss am 27. April 2023 neun Tage nach Ablauf der Frist geleistet. Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 ersucht er sinngemäss um Wiederherstellung der versäumten Frist. Als Grund für die verspätete Kautionsleistung bringt er namentlich vor, den Kostenvorschuss des vorliegenden Verfahrens mit den Kosten eines anderen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (VB.2022.00209) verwechselt zu haben, in welchem (gesamthaft) ebenfalls noch Fr. 2'070.- geschuldet waren. Als ihn schliesslich Zweifel befallen hätten, habe er das Verwaltungsgericht am 26. April 2023 mit Hilfe einer Bekannten kontaktiert und sich über die offenen Kosten des vorliegenden Verfahrens informiert. Am Folgetag des 27. April 2023 habe er sämtliche offenen Kosten beglichen.

2.3 Der Beschwerdeführer wird durch einen im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt vertreten. Der Kostenvorschuss für das vorliegende Verfahren wurde diesem mit Verfügung vom 7. März 2023 genau bekanntgegeben. Der Einwand des Beschwerdeführers, weder mit der deutschen Sprache noch mit den Gerichtsgebräuchen vertraut zu sein, ist angesichts seiner anwaltlichen Rechtsvertretung unbeachtlich und es durfte von ihm ohne Weiteres eine fristgerechte Bezahlung des eingeforderten Kostenvorschusses verlangt werden. Die Verfahrensnummer des vorliegenden Verfahrens war sowohl in der Verfügung vom 7. März 2023 wie auch auf dem beigelegten Einzahlungsschein abgebildet. Somit war zweifelsfrei eruierbar, für welches Verfahren der Kostenvorschuss geschuldet war. Bei allfälligen Unklarheiten wäre es dem Beschwerdeführer im Übrigen freigestanden, sich bei seinem Anwalt hinsichtlich der geschuldeten Kosten zu erkundigen und es oblag entsprechend auch seinem Anwalt, ihn hinreichend über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu informieren. Eine Verwechslung mit den Kosten eines anderen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (VB.2022.00209) erscheint insofern unglaubhaft, als dass dem Beschwerdeführer im betreffenden Verfahren eine Ratenzahlung gewährt worden ist und daher deutlich kleinere Beträge als Fr. 2'070.- geschuldet waren. Der Beschwerdeführer zahlte den von ihm geforderten Vorschuss auch nicht auf das Fallkonto des anderen Verfahrens ein. Vielmehr zahlte er nach (verspäteter) telefonischer Nachfrage hinsichtlich der Kosten umgehend den gesamten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'070.- korrekt ein. Die versäumte Frist ist folglich auf grobe Nachlässigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen.

Das Fristwiederherstellungsgesuch ist somit abzuweisen und auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten.

3.  

3.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG und § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]), wobei bei der Gebührenfestsetzung auch dem Begründungsaufwand in der Prozessleitung und bei der Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuchs Rechnung zu tragen ist.

3.2 Ausgangsgemäss steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.3 Sodann sind das Fristwiederherstellungsgesuch samt Beilagen dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zuzustellen.

4.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Gesuch um Wiederherstellung der Kautionsfrist wird abgewiesen.

2.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteieentschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:

       a) den Beschwerdeführer;

       b) den Beschwerdegegner;
c) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
d) das Staatssekretariat für Migration.