{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-03-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00128_2025-03-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224801&W10_KEY=13955782&nTrefferzeile=27&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8679cae95c50d8e9c470dfbf5cab2fc0"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.03.2025  VB.2023.00128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.03.2025  VB.2023.00128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.03.2025  VB.2023.00128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Legitimation einer Kaufrechtsberechtigten; l\u00e4rmschutzrechtliche Ausnahmebewilligung; neue Gutachten. Kann die Inhaberin eines Kaufrechts das betreffende Grundst\u00fcck jederzeit an sich ziehen, ist sie zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert. Ist die zeitliche Komponente der Kaufrechtsaus\u00fcbung von Bedingungen abh\u00e4ngig, sind die konkreten Umst\u00e4nde zu betrachten (E. 4.5). Vorliegend setzt die Aus\u00fcbung des f\u00fcr zehn Jahre einger\u00e4umten Kaufrechts einerseits die bewilligte, aber noch nicht vollzogene Abparzellierung, andererseits eine rechtskr\u00e4ftige Baubewilligung f\u00fcr das abzuparzellierende Grundst\u00fcck voraus. Gegen die Baubewilligung auf dem betreffenden Grundst\u00fcck hat die Beschwerdegegnerin und Kaufrechtsinhaberin Rekurs erhoben, der \u2013 bei vollst\u00e4ndigem Obsiegen \u2013 die Verwirklichung der Bedingung zum Zug des Kaufrechts innert vereinbarter Frist fraglich erscheinen liesse. Die Kaufrechtsberechtigte m\u00fcsste aufgrund dieser Bedingung auf ein Rechtsmittel gegen das Bauvorhaben auf dem abzuparzellierenden Grundst\u00fcck verzichten, was im Ergebnis inhaltlich einem vorg\u00e4ngigen Rechtsmittelverzicht gleichk\u00e4me, der in \u00f6ffentlich-rechtlichen Rechtsmittelverfahren nicht zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4re (E. 4.6). Das Baurekursgericht ist daher zu Recht auf den Rekurs eingetreten (E. 4.7). Massgeblich f\u00fcr die l\u00e4rmschutzrechtliche Beurteilung des Bauvorhabens ist Art. 22 USG als direkt anwendbares, zwingendes Umweltrecht des Bundes. Der Gestaltungsplan vermag Art. 31 Abs. 2 LSV nicht zu derogieren; die Erteilung einer l\u00e4rmschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung ist damit nicht zum Vornherein ausgeschlossen. Die Vorschriften des Gestaltungsplans stammen aus Zeiten der L\u00fcftungsfensterpraxis, wobei keine Anhaltspunkte bestehen, dass die im Verh\u00e4ltnis zu Art. 22 USG sch\u00e4rferen L\u00e4rmschutzvorschriften raumplanerisch \u2013 und nicht ausschliesslich umwelt- bzw. immissionsschutzrechtlich begr\u00fcndet sind (E. 5.4). Die Erteilung einer Baubewilligung aufgrund eines \u00fcberwiegenden Interesses bei \u00dcberschreitungder Immissionsgrenzwerte, die auch nicht durch Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV eingehalten werden k\u00f6nnen, setzt eine umfassende Interessenabw\u00e4gung im Einzelfall voraus (E. 6.2 f.). Eine Ausnahmebewilligung f\u00e4llt jedenfalls dann ausser Betracht, wenn eine wesentliche \u00dcberschreitung der Immissionsgrenzwerte vorliegt, wovon auszugehen ist, wenn die L\u00e4rmwerte n\u00e4her beim Alarmwert als beim Immissionsgrenzwert liegen (E. 6.5.1). Die Vorinstanz kam \u2013 gest\u00fctzt auf die vorhandenen Emissionsdaten f\u00fcr Strassenl\u00e4rm aus dem Jahr 2013 \u2013 zum Schluss, dass nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nne, dass eine grosse Zahl von Wohnungen von einer wesentlichen \u00dcberschreitung der Immissionsgrenzwerte betroffen sei, weshalb eine Ausnahmebewilligung ausser Betracht falle. Mit den von der Bauherrin eingereichten aktualisierten L\u00e4rmgutachten sind an den Fenstern von elf Wohnungen nachts \u00dcberschreitungen der Immissionsgrenzwerte um 4 dB(A) ausgewiesen. Damit sind die Immissionsgrenzwerte nicht derart stark \u00fcberschritten, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von vornherein ausser Betracht fallen w\u00fcrde (E. 6.5 f.). Der auf dem Platz vorgesehene Pavillon \u00fcberstellt rund 1/5 bzw. 1/6 der Fl\u00e4che des im Gestaltungsplan vorgesehenen Platzes. Mit Blick auf die zentrale Setzung des Pavillons handelt es sich nicht mehr um eine fl\u00e4chenm\u00e4ssig dem Platz untergeordnete Baute (E. 7). \rTeilweise Gutheissung. R\u00fcckweisung an die Vorinstanz."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:35:05", "Checksum": "7915e64e6a538c63bf0e2578e6bfa5e3"}