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Geschäftsnummer: VB.2023.00129  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.06.2023
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat


[Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat an einen 1999 geborenen Staatsangehörigen Afghanistans] Im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Beurteilung kann nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden (zum Ganzen E. 2.4). Die Verzögerung des Ehevorbereitungsverfahrens dürfte sodann im Wesentlichen darauf zurückzuführen sein, dass die Verwaltung des Heimatlands des Beschwerdeführers durch die Taliban-Machtübernahme erhebliche Veränderungen erfuhr und die Schweiz dort über keine Botschaft mehr verfügt, es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer ausnahmsweise – trotz noch nicht absehbarem Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens – eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen (zum Ganzen E. 2.5). Gutheissung.
 
Stichworte:
ABSEHBARER ZEIT
AFGHANISTAN
DAUER
EHEVORBEREITUNG
INDIZIENBEWEIS
KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG
PAPIERBESCHAFFUNG
RECHTSMISSBRAUCH
SCHEINEHEVERDACHT
VORBEREITUNG DER HOCHZEIT
Rechtsnormen:
Art. 14 Abs. 1 AsylG
Art. 14 BV
Art. 8 EMRK
Art. 12 EMRK
Art. 98 Abs. 4 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2023.00129

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 8. Juni 2023

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A, c/o B,

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1999 geborener Staatsangehöriger Afghanistans, reiste unbekannten Datums in die Schweiz ein und stellte hier am 11. Januar 2022 ein Asylgesuch. Ein in der Folge durchgeführter Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 1. Februar 2016 in Deutschland, am 20. Oktober 2021 in Bulgarien und am 20. Dezember 2021 in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte. Vor diesem Hintergrund trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 1. April 2022 auf das Asylgesuch von A nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 29. April 2022 ab.

B. Am 16. August 2022 reichten A und seine Verlobte, die 1979 geborene Schweizerin B, beim Zivilstandsamt D ein Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung ein.

Aus dem gleichen Grund ersuchten die Genannten am 2. November 2022 um eine Kurzaufenthaltsbewilligung für A. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2022 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich dieses Gesuch ab, insbesondere, weil nicht in absehbarer Zeit mit einem Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens gerechnet werden könne; A wurde aus der Schweiz weggewiesen, und es wurde festgehalten, dass für ihn mit dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung keine Berechtigung einhergehe, sich in der Schweiz aufzuhalten.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 31. Januar 2023 ab (Dispositiv-Ziff. I), hielt A zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz (nach Bulgarien) an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm und B die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'090.- je zur Hälfte unter solidarischer Haftung (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.

III.  

Mit Beschwerde vom 6. Mai 2023 liessen A und B beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom 31. Januar 2023 und die Verfügung des Migrationsamts vom 13. Dezember 2022 aufzuheben und sei letzteres anzuweisen, A eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Ehe zu erteilen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie ausserdem um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und um Bewilligung, dass A den Entscheid des Verwaltungsgerichts im Kanton Zürich abwarten dürfe.

Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2023 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. März 2023 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.

Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gegenüber anderen ausländischen Personen und eine Verschleppung des Verfahrens sowie des Wegweisungsvollzugs verhindern, weshalb ein Abweichen davon gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei Vorliegen eines offensichtlichen ("manifesten") Rechtsanspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung möglich ist (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1; Constantin Hruschka in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 14 AsylG N. 1 f. [jeweils mit Hinweisen]). Über die Offensichtlichkeit des Anspruchs ist aufgrund einer summarischen Prüfung zu entscheiden (BGr, 24. Juli 2017, 2C_551/2017, E. 2.3.2, und 17. März 2017, 2C_947/2016, E. 3.5).

2.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig weggewiesenen Asylbewerber. Gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) steht ihm vor der Heirat mit der Beschwerdeführerin kein Bewilligungsanspruch im Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG zu.

Im Hinblick auf die geplante Eheschliessung vermag er allerdings unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 14 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Recht auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz abzuleiten (vgl. zum Ganzen VGr, 1. September 2020, VB.2020.00189, E. 2.1 f.).

2.3 Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser Bestimmung und in Beachtung des von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Familienlebens sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise dafür vorliegen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen etc.), und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, das heisst, sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 139 I 37 E. 3.5.2, 137 I 351 E. 3.5 und E. 3.7; BGr, 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 3.1). Für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung ist sodann weiter vorausgesetzt, dass mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist; die (vorübergehende) Legalisierung des Aufenthalts mit Blick auf den geplanten Eheschluss darf praxisgemäss nicht dazu dienen, den Aufenthalt über das Vorbereitungsverfahren hinaus längerfristig zu sichern (zum Ganzen BGr, 5. Oktober 2021, 2D_14/2021, E. 3.3.3; VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00690, E. 2.3.1 mit Hinweisen).

2.4  

2.4.1 Eine sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe liegt vor, wenn die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) die Ehe nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (vgl. BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.2.1 mit Hinweisen). In solchen Fällen hat die ausländische Person auch nach der Heirat kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz (vgl. für die vorliegende Konstellation Art. 51 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG).

Um festzustellen, ob der Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, können die allgemein für das Vorliegen einer Scheinehe sprechenden Indizien beigezogen werden (vgl. BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 4.1 mit Hinweisen). Indizien, die auf eine Umgehungsehe und das Fehlen eines Bewilligungsanspruchs nach der Heirat hindeuten, liegen vor, wenn der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen sprechen; dasselbe gilt bei einem grossen Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine Ausländerrechtsehe – und damit das Fehlen eines offensichtlichen Bewilligungsanspruchs nach der Heirat – kann auch berücksichtigt werden, ob die Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat vereinbart wurde oder die Eheleute sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben (zum Ganzen BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 4.2 mit Hinweisen). Ebenso können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubwürdigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (VGr, 29. April 2021, VB.2020.00763, E. 2.3; vgl. BGr, 18. Juli 2012, 2C_502/2012, E. 2.2 – 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2). Im Zweifelsfall ist die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung bzw. eine entsprechende Duldung zu erteilen; sollte die Ehe (wider Erwarten) doch rechtsmissbräuchlich eingegangen werden, wird – als mildere Massnahme zur Verhinderung der Ehe – die Aufenthaltsbewilligung der ausländischen Person künftig nötigenfalls entzogen oder nicht mehr verlängert werden (BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 7.1; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00023, E. 2.5.1).

2.4.2 Vorliegend sprechen einige Indizien dafür, dass zumindest der Beschwerdeführer die Ehe mit der Beschwerdeführerin nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen einzugehen beabsichtigt: Er lernte die Beschwerdeführerin kennen, als sie sich Ende November 2020 beide für wenige Tage gemeinsam in einer Haftanstalt in Deutschland in Abschiebungshaft befanden. Bis zu seiner Einreise in die Schweiz haben sie nur durch ein Fenster der Haftanstalt miteinander gesprochen, telefoniert und sich geschrieben. Ohne die Heirat droht ihm die Wegweisung nach Bulgarien. Zudem beträgt der Altersunterschied zwischen den künftigen Ehegatten fast 20 Jahre und soll der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz gegenüber den Grenzbeamten, die ihn im Zug kontrollierten, angegeben haben, den Nachnamen, das Geburtsdatum und die Adresse der Beschwerdeführerin nicht zu kennen.

Gleichzeitig gehen aus den Akten aber auch verschiedene Indizien hervor, die auf eine echte Beziehung der Beschwerdeführenden hinweisen. So wohnen die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge seit Juni 2022 zusammen und kam die Beschwerdeführerin zuvor für die Kosten auf, die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Einreise in die Schweiz (über Bulgarien und Frankreich) und seinen regelmässigen Besuchen bei ihr während seiner vorübergehenden Unterbringung in einer Asylunterkunft entstanden. Das Paar reichte ausserdem diverse Briefe, Kopien von Chatnachrichten und Fotografien ein, die zumindest auf eine gewisse Vertrautheit zwischen ihnen hindeuten. Bei Betrachtung der eingereichten Briefe des Beschwerdeführers an die Beschwerdeführerin fällt ferner auf, dass diese jeweils mit "Strafanstalt E" adressiert waren, wo sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Abschiebung aus Deutschland Anfang Dezember 2020 offenbar noch bis April 2021 befand. Dies dürfte erklären, weshalb dem Anfang Juni 2021 von Deutschland in die Heimat abgeschobenen Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz Anfang 2022 die aktuelle Adresse seiner Verlobten nicht bekannt war.

Vor diesem Hintergrund kann im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Beurteilung nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden.

2.5  

2.5.1 Absehbar ist die Eheschliessung praxisgemäss, wenn mit der Beibringung der erforderlichen Papiere innert der für die Vorbereitung der Eheschliessung üblichen Zeitperiode von sechs Monaten gerechnet werden kann; der entsprechende Aufenthalt ist gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip allenfalls ausnahmsweise sach- und fallgerecht anzupassen (BGr, 5. Oktober 2021, 2D_14/2021, E. 3.3.3 und E. 4.1 mit Hinweis; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00023, E. 2.6, und 1. September 2020, VB.2020.00293, E. 3.6 Abs. 1; siehe auch Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger, Ausländische Personen als Ehepartner und registrierte Partnerinnen, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, S. 1303 ff., Rz. 23.50).

So darf die Kurzaufenthaltsbewilligung nach dem Bundesgericht in der Regel nicht verweigert werden, wo Bemühungen um die Beschaffung (noch) fehlender Heiratsdokumente glaubhaft gemacht sind bzw. die entsprechenden zivilrechtlichen Rechtswege beschritten wurden, auch wenn mit der entsprechenden Bewilligung die Anwesenheit einer ausländischen Person nicht längerfristig gesichert werden soll (BGr, 5. Oktober 2021, 2D_14/2021, E. 5.2 mit Hinweisen).

2.5.2 Die Beschwerdeführenden leiteten am 16. August 2022 beim Zivilstandsamt D ein Ehevorbereitungsverfahren ein und setzten den Beschwerdegegner gleichentags im Rahmen eines Rückreisegesprächs hierüber in Kenntnis. Am 28. Oktober 2022 bestätigte das Zivilstandsamt D den Beschwerdeführenden den Erhalt ihres Gesuchs vom 16. August 2022 und teilte ihnen mit, dass die – inzwischen ebenfalls eingegangenen – afghanischen Zivilstandsdokumente des Bräutigams zur Prüfung ihrer Echtheit an "die Schweizer Vertretung" weitergeleitet werden müssten. Das Verfahren dauere ungefähr acht bis zehn Monate. Zudem müssten sie einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- bzw. Fr. 1'500.- leisten.

Am 26. Januar 2023 teilte die zuständige Zivilstandsbeamtin der Vorinstanz auf telefonische Anfrage hin mit, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss für die Dokumentenprüfung erst am 24. Januar 2023 vollständig bezahlt habe. Demgemäss könne die – voraussichtlich acht bis zehn Monate in Anspruch nehmende – Echtheitsprüfung der Dokumente durch die Schweizer Vertretung in Pakistan erst jetzt veranlasst werden.

2.5.3 Der voraussichtliche Zeitraum bis zum Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens der Beschwerdeführenden fällt ohne Frage deutlich aus dem von der Rechtsprechung und Lehre als üblich eingestuften Rahmen.

Dies liegt jedoch nicht an den ungenügenden Bemühungen der Beschwerdeführenden zur Papierbeschaffung. Der Beschwerdeführer kümmerte sich vielmehr umgehend nach dem negativen Asylentscheid darum, an die erforderlichen Heiratsdokumente zu gelangen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss für die konsularische Echtheitsprüfung der heimatlichen Dokumente des Beschwerdeführers in Raten bezahlten, ist ihnen ebenfalls nicht vorzuwerfen, nachdem die Beschwerdeführerin erst seit Kurzem wieder erwerbstätig und dem Beschwerdeführer der Stellenantritt verwehrt ist.

Die Verzögerung des Ehevorbereitungsverfahrens dürfte denn auch im Wesentlichen darauf zurückzuführen sein, dass die Verwaltung des Heimatlands des Beschwerdeführers durch die Taliban-Machtübernahme erhebliche Veränderungen erfuhr und die Schweiz dort über keine Botschaft mehr verfügt (vgl. SEM, Focus Afghanistan. Identitäts- und Zivilstandsdokumente, Bern-Wabern, Dezember 2022 [aktualisiert am 12. April 2023], S. 5; ferner www.eda.admin.ch > Reisehinweise und Vertretungen > Afghanistan > Schweizer Vertretung in Afghanistan; Bundesrat, Stellungnahme vom 24. Mai 2023 zur Interpellation 23.3121 von Natalie Imboden [abrufbar unter www.parlament.ch], wonach die Bundesbehörden berücksichtigten, dass die Beschaffung heimatlicher Reisedokumente längere Zeit in Anspruch nehmen könne, indem sie längere Fristen zur Beschaffung der Dokumente einräumten). Gerade in solchen Fällen aber kann einer ausländischen Person auch nach den Weisungen des Staatssekretariats für Migration aus Gründen der Verhältnismässigkeit ausnahmsweise ein über sechsmonatiger Aufenthalt bewilligt werden (vgl. SEM, Weisungen und Erläuterungen. I. Ausländerbereich, Oktober 2013 [Stand: 1. März 2023], Ziff. 5.6.5 [abrufbar unter www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben]; vgl. auch BGr, 5. Oktober 2021, 2D_14/2021, E. 4.1).

Dies hat hier umso eher zu gelten, als dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden kann, in sein Heimatland zurückzukehren (vgl. SEM, Afghanistan-Krise: Wichtigste Informationen, Stand: 27. Januar 2023 [abrufbar unter www.sem.admin.ch > Asyl/Schutz vor Verfolgung > Afghanistan-Krise), sondern er die Echtheitsprüfung seiner heimatlichen Zivilstandsdokumente als Asylbewerber in Bulgarien abwarten müsste, wo das Asylverfahren nach dem Bundesverwaltungsgericht zwar keine schwerwiegenden, aber doch besorgniserregende Mängel bzw. Unzulänglichkeiten aufweist (vgl. BVGr, 11. Februar 2020, F-7195/2018, E. 6.6.7).

2.5.4 Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick darauf, dass seit der Bezahlung des Kostenvorschusses für die Dokumentenprüfung durch die Beschwerdeführerin bereits mehr als vier Monate vergangen sind, rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer ausnahmsweise – trotz noch nicht absehbarem Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens – eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung zu erteilen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Er hat den Beschwerdeführenden zudem antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 13. Dezember 2022 und die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 31. Januar 2023 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu erteilen.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III werden die Rekurskosten in Höhe von Fr. 1'090.- dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).