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VB.2023.00131
Verfügung
des Einzelrichters
vom 14. März 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C, dieser vertreten durch RA D, Beschwerdegegnerin,
betreffend Kündigung und Entschädigung bzw. Genugtuung wegen sexueller Belästigung, hat sich ergeben: I. A war ab dem 15. Oktober 2018 mit einer zunächst auf ein Jahr befristeten Anstellung als Sachbearbeiterin für die Abteilung Werke der Gemeinde C tätig; die Anstellung wurde per 1. Juni 2019 in eine unbefristete überführt. Im Zusammenhang mit einer internen Untersuchung betreffend unangemessenen Umgang unter Angestellten wurde A mit Verfügung vom 22. September 2020 unter voller Lohnfortzahlung im Amt eingestellt. Mit Beschluss vom 22. März 2021 löste der Gemeindevorstand das Anstellungsverhältnis per 30. Juni 2021 auf. II. Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Horgen mit Beschluss vom 2. Februar 2023 in der Hauptsache ab. III. A liess dagegen am 7. März 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und festzustellen, dass die Kündigung sachlich nicht gerechtfertigt bzw. missbräuchlich gewesen sei, sowie die Gemeinde C zu verpflichten, ihr eine Entschädigung wegen diskriminierender missbräuchlicher Kündigung von Fr. 16'865.- (vier Monatslöhne), eine Entschädigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz von Fr. 19'506.- sowie Schadenersatz und Genugtuung im Betrag von Fr. 13'257.60 zu bezahlen. Das Verwaltungsgericht zog in der Folge die Rekursakten bei. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend die Auflösung eines kommunalen Anstellungsverhältnisses nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Die Angelegenheit fällt – wie sich sogleich zeigt – wegen offenkundiger Unzulässigkeit der Beschwerde im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz vom 24. Mai 1959 [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7, sowie Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). 2. 2.1 Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten. Dabei handelt es sich um Gültigkeitsvoraussetzungen, deren Nichterfüllung zu einem Nichteintretensentscheid führt (Griffel, § 54 N. 1, § 23 N. 8). Die beschwerdeführende Partei muss in der Begründung darlegen, inwiefern die angefochtene Anordnung an einem Mangel leidet und dem gestellten Antrag entsprechend abzuändern ist; dabei dürfen bei anwaltlich vertretenen Parteien praxisgemäss höhere Anforderungen an die Begründung gestellt werden als bei Laien (VGr, 14. August 2020, VB.2019.00771, E. 3.1; Griffel, § 23 N. 17 ff.). Die Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein; eine Partei kann sich nicht einfach darauf beschränken, für die Begründung integral auf eingereichte Beilagen bzw. frühere Eingaben zu verweisen (VGr, 29. April 2021, VB.2020.00882, E. 4.2 – 1. Oktober 2008, VB.2008.00383, E. 2.1 [nicht publiziert] – 12. März 2008, VB.2007.00557, E. 3.1; so bereits RB 1964 Nr. 35; vgl. auch BGr, 6. Januar 2022, 1C_456/2021, E. 1.2, und 11. August 2021, 5A_299/2020, E. 1). Vorliegend beschränkt sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auf allgemeine Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen, ohne dass aus der Beschwerdeschrift hervorginge, inwiefern die Kündigung – welche gemäss Beschwerdegegnerin und Vorinstanz durch mehrere Pflichtverletzungen der Beschwerdeführerin sowie ein gestörtes Vertrauensverhältnis zu anderen Mitarbeitenden begründet sei – damit unrechtmässig wäre bzw. inwiefern sie Anspruch auf die beantragten Entschädigungen habe. Vielmehr beschränkt die Beschwerdeführerin sich diesbezüglich auf einen Integralverweis auf ihre Rechtsschriften im Rekursverfahren, was nach dem Gesagten unzulässig ist. Damit fehlt es der Beschwerde an einer hinreichenden Begründung. 2.2 Genügt eine Beschwerdeschrift den genannten Erfordernissen nicht, so wird der beschwerdeführenden Partei gestützt auf § 56 VRG eine Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Diese Bestimmung soll aber nur überspitzten Formalismus verhindern und kommt bei rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Parteien, bei denen die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift als bekannt vorausgesetzt werden dürfen, nicht zur Anwendung; es geht nämlich nicht an, dass sich eine Partei durch Einreichung einer mangelhaften Rechtsschrift eine längere als die gesetzliche Beschwerdefrist verschafft (VGr, 4. April 2019, VB.2019.00122, E. 3.4, und 13. April 2011, VB.2010.00623, E. 2.2 mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 17). Die Rechtsmittelschrift wurde von einem Rechtsanwalt verfasst, dem die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift bekannt sein müssen. Damit besteht kein Raum für eine Nachfristansetzung, weil dies der Beschwerdeführerin eine unzulässige Erstreckung der Beschwerdefrist verschaffen würde. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. 3. Der Streitwert beträgt Fr. 49'628.60, weshalb das Verfahren kostenpflichtig ist (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG). Ausgangsgemäss wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Deren Rechtsvertreter muss sich jedoch eine grobe Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht vorwerfen lassen, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten stattdessen dem Rechtsvertreter aufzuerlegen (vgl. hierzu Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 60; BGE 129 IV 206 E. 2; BGr, 19. Juni 2012, 2C_589/2012, E. 2.3). Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden Rechtsanwalt B auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, . 6. Mitteilung an: |