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Geschäftsnummer: VB.2023.00132  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.05.2023
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.11.2023 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


[Der Gefährder wendet - zu Recht - nichts ein gegen den Schluss des Zwangsmassnahmengerichts, wonach ein Fortbestand der Gefährdung der von ihm (dem Gefährder) getrennt lebenden Ehegattin glaubhaft sei. Er hält jedoch die vom Zwangsmassnahmengericht verlängerten Betret- und Kontaktverbote für unverhältnismässig.] Die Berechtigung eines auf die nähere Wohnumgebung der gefährdeten Person beschränkten Betretverbots ergibt sich bereits aus der fortbestehenden Gefährdungssituation. Der Gefährder hat der gefährdeten Person vorliegend nicht nur in unmittelbarer Nähe ihres Wohnhauses, sondern auch bei von dieser frequentierten Einkaufsläden und am Bahnhof aufgelauert. Als alleinerziehende und berufstätige Mutter eines Kleinkinds ist die gefährdete Person darauf angewiesen, ihre alltäglichen Verrichtungen in der näheren Wohnumgebung erledigen zu können. Auch dem Spiel- und Bewegungsbedürfnis des Kinds ist Rechnung zu tragen. Die örtliche Festsetzung des Rayonverbots ist vorliegend nicht zu beanstanden (zum Ganzen E. 4.2.1). Die generelle Aussetzung eines Betretverbots am Wohnort der gefährdeten Person zu bestimmten Tageszeiten ist mit dessen Schutzzweck regelmässig nicht zu vereinbaren und zur Wahrung der Verhältnismässigkeit nicht erforderlich (E. 4.2.2). Ein Grund für die Statuierung einer Ausnahme vom Betretverbot zu einem konkreten Zweck liegt entgegen der Ansicht des Gefährders nicht vor. Vielmehr hat er die in diesem Zusammenhang angerufenen Bezugspunkte innerhalb des weit von seiner eigenen Wohngemeinde gelegenen Rayons ohne objektiven Grund und erst nach der Trennung von der gefährdeten Person bzw. nach Erlass der Schutzmassnahmen geschaffen (E. 4.2.3). Das Betretverbot am Wohnort ist folglich verhältnismässig (E. 4.2.4). Besondere Bindungen der gefährdeten Person zur vom zweiten Betretverbot erfassten Kirche bzw. Kirchgemeinde sind vorliegend nicht dargetan, während der Gefährder ein gewichtiges Interesse daran glaubhaft macht, dort weiterhin seelsorgerische Betreuung in Anspruch nehmen und Gottesdienste besuchen zu können. Das zweite Rayonverbot erweist sich deshalb jedenfalls zum Zeitpunkt der Urteilsfällung als unverhältnismässig (zum Ganzen E. 4.3). Teilweise Gutheissung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. Abweisung des Gesuchs des Gefährders um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Abschreibung des Gesuchs der gefährdeten Person um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung als gegenstandslos geworden. Abweisung des Gesuchs der gefährdeten Person um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
 
Stichworte:
BETRETVEBROT
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
RAYON
RAYONGRÖSSE
RAYONVERBOT
Rechtsnormen:
Zus. 10 Abs. I GSG
Art. 2I lit. b GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2023.00132

 

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 15. Mai 2023

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA Dr. B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

Kantonspolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

C und A sind verheiratet und Eltern einer im Dezember 2019 geborenen Tochter. Im Herbst 2022 trennte sich C von ihrem Ehegatten, verliess die Familienwohnung in E und zog zusammen mit der Tochter nach F. Am dortigen Bezirksgericht ist ein Eheschutzverfahren hängig.

Am 17. Februar 2023 verfügte die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen bzw. bis und mit 3. März 2023 ein Kontaktverbot zu C sowie Betretverbote betreffend deren Wohnort und der Kirche G in H.

II.  

C ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht F mit Schreiben vom 24. Februar 2023, die angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern. A liess dem Zwangsmassnahmengericht am 2. März 2023 die Abweisung des Verlängerungsgesuchs unter Entschädigungsfolge beantragen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verpflichtung von C zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags von einstweilen mindestens Fr. 5'000.-, eventualiter um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Vertreters. Mit Urteil und Verfügung vom 3. März 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht F die mit Verfügung vom 17. Februar 2023 angeordneten Schutzmassnahmen bis und mit 3. Juni 2023 (Dispositivziffer 1 des Urteils), wies die Ersuchen um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags (Dispositivziffer 1 der Verfügung) und Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege (Dispositivziffer 2 der Verfügung) ab, setzte die Gerichtskosten auf Fr. 750.- fest (Dispositivziffer 2 des Urteils), auferlegte sie A (Dispositivziffer 3 des Urteils) und verweigerte diesem eine Parteientschädigung (Dispositivziffer 4 des Urteils).

III.  

A liess am 8. März 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung sowie der Dispositivziffern 1–4 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht F vom 3. März 2023 unter Entschädigungsfolge beantragen. Im Eventualstandpunkt verlangte er Folgendes: Das Betretverbot betreffend den Wohnort sei zu verkleinern und für seine Teilnahme an einer auf den 13. April 2023 angesetzten Verhandlung am Bezirksgericht F auszusetzen. Das Betretverbot betreffend die Kirche G in H sei dahingehend zu beschränken, dass ihm gestattet werde, dort jeden zweiten Sonntag den Gottesdienst zu besuchen. Sodann sei ihm der telefonische Kontakt zur Mutter von C zu gestatten und ihm zu erlauben, seine Tochter in Begleitung der Grossmutter mütterlicherseits zwei bis drei Mal pro Woche während jeweils zwei Stunden zu treffen und zu betreuen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Vertreters. Das Bezirksgericht F und die Kantonspolizei Zürich verzichteten am 14. März 2023 auf Vernehmlassung bzw. die Mitbeantwortung der Beschwerde. C liess mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2023 die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge beantragen und um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung sowie Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person ihrer Vertreterin ersuchen. Sowohl A als auch C hielten in weiteren Eingaben vom 27. März und 17. April 2023 bzw. 4. und 21. April 2023 an ihren Begehren fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters oder der Haftrichterin in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

1.2 Eine Begründung für die beantragte Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung sowie des Kostenentscheids gemäss Dispositivziffern 2–4 des angefochtenen Urteils lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen respektive setzt sich der Beschwerdeführer mit der diesbezüglichen Begründung der Vorinstanz, namentlich dem Argument, er habe zum Nachweis seiner Mittellosigkeit keinerlei Belege eingereicht, mit keinem Wort auseinander. Insoweit ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (§ 54 Abs. 1 VRG; Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 17 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, konnte auf das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift in Anwendung des § 56 Abs. 1 VRG verzichtet werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 17).

1.3 Weil die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde – mit den genannten Einschränkungen – einzutreten.

2.  

2.1 Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

2.3 Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder den Gesuchgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

Der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht leistbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Für den Entscheid über die Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie massgeblich, ob eine konkrete Gewaltsituation Anlass für die Anordnung einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gab und ob diese Situation weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.2; 2. Juni 2022, VB.2022.00238, E. 4.2).

2.4 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter bzw. der Haftrichterin ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann er bzw. sie sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin wandte sich am 15. Februar 2023 um 20.16 Uhr telefonisch an die Mitbeteiligte und meldete, sie werde vom Beschwerdeführer belästigt. Dieser komme ständig zu ihrer Wohnung, wolle diese betreten und laufe ihr nach. Aktuell befinde sie sich am Bahnhof F. Der Beschwerdeführer stehe etwa hundert Meter von ihr entfernt und rufe, halte aber Abstand, weil sie ihm gesagt habe, dass sie die Polizei rufe. Die ausgerückte Polizeipatrouille konnte die Situation beruhigen.

Am 17. Februar 2023 führte die Beschwerdegegnerin gegenüber der Mitbeteiligten im Wesentlichen aus, während des Zusammenlebens mit dem Beschwerdeführer habe dieser ihr, nicht jedoch der Tochter gegenüber, auch körperliche Gewalt ausgeübt; diese Übergriffe habe sie aber nie der Polizei gemeldet. Seit der Trennung halte sie "immer genügend Abstand" zum Beschwerdeführer. Das Problem sei, dass dieser seit zwölf Jahren immer wieder mit Selbstmord drohe. So habe er etwa die gemeinsame Wohnung verlassen und zu ihr gesagt, er komme nicht mehr zurück. Als sie ihn dann angerufen habe, habe er zu ihr gesagt, er sei am See und suche sich einen Platz aus, an dem er sterben werde. Einmal – im April 2022 – habe er auch gedroht, er werde sie und sich selbst umbringen. Nach der Trennung habe der Beschwerdeführer sie täglich angerufen und ihr viele SMS-Nachrichten geschickt. Sie habe ihm darauf nie geantwortet und ihn am 26. Dezember 2022 schliesslich "auf allen Kanälen blockiert". Nun schreibe er ihr jeden Tag ein E-Mail. Darin schreibe er, er bete dafür, dass sie wieder zusammenkämen. Obwohl der Beschwerdeführer keinen Bezug zu ihrem Wohnort F habe, halte er sich ständig dort auf bzw. lauere ihr dort jeden Tag auf. Sie treffe drei bis vier Mal pro Woche ungewollt auf ihn, etwa bei Einkaufsläden wie Coop oder Migros oder in der Nähe ihres Wohnhauses. Er gehe ihr dann nach, manchmal schreie er ihr zu, dass er sie und die Tochter liebe. Er wolle immer mit ihr sprechen, was sie ablehne. Anfangs habe er stets gesagt, er wolle der Tochter ein kleines Geschenk geben, was sie zugelassen habe. Er habe dann aber immer entgegen ihrem (der Beschwerdegegnerin) Willen ein Gespräch mit ihr führen wollen. Sie sei zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer diese Gesten gegenüber der Tochter nur vorschiebe; er habe nämlich nie danach gefragt, wie es der Tochter in der Kindertagesstätte gehe oder ob sie am neuen Wohnort Freunde gefunden habe. Am 14. Februar 2023 habe der Beschwerdeführer vor ihrer Wohnungstüre Blumen und eine Karte deponiert, auf der "Ich werde bis zum Ende weiterkämpfen" gestanden habe. Auch in den Monaten zuvor habe er Geschenke wie Konfekt, Spielzeuge und einen Weihnachtsbaum vor ihre Wohnungstüre gelegt oder an der Wohnungstüre geklingelt. Er habe ihr auch einmal per SMS geschrieben, dass ein Paket für sie im Hauseingang liege, das sie holen solle. Als sie dann am folgenden Tag nachgesehen habe, sei dort kein Paket gewesen. Sie denke, er habe ihr diese SMS nur geschrieben, um sie treffen zu können. Auch habe er ihr schon geschrieben, dass er für seine Mutter, welche wie sie selbst an einer Erkrankung der Schilddrüse leide, dringend ein Medikament benötige. Ihr Angebot, dieses Medikament im Briefkasten zu hinterlegen, habe der Beschwerdeführer abgelehnt. Sie denke, auch das sei nur ein Vorwand gewesen, um sie zu treffen.

Der Beschwerdeführer sei auch in der Kirche G in H aufgetaucht, habe dort mit seiner Tochter spielen wollen und sei sehr laut gewesen, was ihr peinlich gewesen sei. Um ein Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer zu vermeiden, gehe sie (die Beschwerdegegnerin) nicht mehr in die Kirche, obwohl sie dies als gläubige Katholikin eigentlich gerne mit ihrer Tochter machen würde.

Der Beschwerdeführer habe auch ihren Onkel, ihre Tante und ihren Psychologen in ihrem Heimatland kontaktiert und mit diesen über ihre (der Parteien) Probleme sprechen wollen. Sie sage dem Beschwerdeführer jedes Mal, wenn er irgendwo auftauche, er solle sie in Ruhe lassen, ihr nicht nachlaufen und sie auch nicht ansprechen. Er mache aber einfach weiter. Sie habe Angst vor dem Beschwerdeführer. Er versuche sie auch zu manipulieren, indem er zu ihr sage, er habe Schmerzen und Herzprobleme. Sie befürchte auch, dass er ihre Tochter gegen ihren Willen in sein Heimatland bringen könnte. Er sage zu ihr, dass er alles machen könne.

3.2 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung von Schutzmassnahmen in der Ausgangsverfügung damit, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin, welche seit September 2022 von ihm getrennt lebe, nachstelle, indem er ihr beinahe täglich in F auflauere und sie unter dem Vorwand, er wolle das gemeinsame Kind sehen, anspreche. Wenn die Beschwerdegegnerin ihn wegschicke, nehme er zwar einen Abstand von rund 20 Metern ein, folge aber ihr und der Tochter, während er durch lautes Zurufen seine Liebe bekunde. Auch in der Kirche in H tauche er ungefragt auf, wolle seine Tochter sehen und mit dieser spielen. Anfangs habe er die Beschwerdegegnerin auch mit Anrufen und Textnachrichten belästigt, bis diese ihn gesperrt habe. Danach sei er auf tägliche E-Mail-Nachrichten ausgewichen. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers habe die Beschwerdegegnerin Angst, ihr Haus zu verlassen bzw. vermeide es, abends das Haus zu verlassen, um eine ungewollte Begegnung mit dem Beschwerdeführer zu vermeiden. Auch ihre regelmässigen Kirchenbesuche unterlasse sie auch Angst, dort auf den getrennt lebenden Ehemann zu treffen.

3.3 Der Beschwerdeführer wurde am 22. Februar 2022 durch die Mitbeteiligte befragt. Er äusserte sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen dahingehend, dass die Beschwerdegegnerin von ihm "in keinster Weise gestalkt" werde. Er habe ihr nie gedroht, nie aufgelauert und sei ihr nie nachgelaufen. Er warte auch nicht vor ihrem Haus auf sie. Ein- oder zweimal habe er in der Nähe von deren Briefkasten ein Geschenk für seine Tochter deponiert; sie (die Parteien) seien immer noch ein Ehepaar. Nebst den Geschenken für das Kind habe er auch seiner Frau Geschenke gemacht. Es sei eine Tradition zwischen ihnen beiden, sich zu besonderen Anlässen Geschenke zu machen. Seine Frau habe das während zwölf Jahren geschätzt und ihn dafür gelobt. Sie habe ihm nie gesagt, dass er diese Tradition nicht fortführen solle, sondern ihn vielmehr angespornt, diese beizubehalten. So habe sie ihm in die Augen geschaut und zum Ausdruck gebracht, dass sie es sehr schätze, dass er sich um die Familie kümmere. Sie habe das wöchentlich gesagt, zuletzt an Weihnachten zu seiner Mutter. Auch sei er so erzogen worden, dass er seine Frau nicht aussen vor lasse, wenn er seiner Tochter ein Geschenk mache. Seine Frau sei in psychiatrischer Behandlung und ihr Verhalten könne nicht als ausgeglichen beschrieben werden. Er selbst sei gesund. Als er der Tochter Blumen gegeben habe, habe er auch wollen, dass seine Frau sich "in ihrer psychischen Verfassung besser" fühle und gesund werde. Er habe seiner Frau deshalb zum Valentinstag Blumen geschenkt. Das Familienglück sei sehr wichtig. Eine Karte habe er den Blumen nicht beigelegt.

Er halte sich etwa einmal pro Woche in F auf, weil er dort seine Bankgeschäfte erledige. Er sei in der dortigen UBS-Filiale ein neuer Kunde. Er könne das Online-Banking nicht benutzen, weshalb er persönlich zur Bank gehe. Auch erhalte er Post bzw. Unterlagen von der Bank, welche er sich aufgrund fehlender Deutschkenntnisse persönlich erläutern lasse. Auf entsprechende Rückfragen gab er an, bei der Bankfiliale in F sei kein Sachbearbeiter für ihn zuständig, der seiner (des Beschwerdeführers) Muttersprache mächtig sei. Er verwende "den Google Übersetzer". Die Bankfiliale befinde sich im Zentrum von F, neben dem Coop; die Strasse kenne er nicht. Auch die Öffnungszeiten der Bank oder den Namen des für ihn zuständigen Sachbearbeiters kenne er nicht.

Weiter erledige er seine Zahlungsaufträge auf der Post in F. Er habe auch einen Arzt (Dr. I) bei J bzw. in K und der kürzeste Weg (von seinem Wohnort E) dorthin sei "mit der Fähre von F nach L". Das GPS führe ihn so. Manchmal brächten ihn Bekannte oder er bezahle "Zufallspersonen" für die Fahrt bzw. bitte jene darum. Dann richte er sich nach "Google Maps wo Staus berücksichtig[t] werden".

Am 15. Februar 2023 habe er in F Einkäufe erledigt. Die Beschwerdegegnerin habe ihm aufgelauert und sei ihm gefolgt. Er habe mit der Fähre nach Hause fahren wollen. Auf Vorhalt, er sei am Abend des 15. Februar 2023 am Bahnhof F polizeilich kontrolliert worden, weil die Beschwerdegegnerin sich von ihm verfolgt und belästigt gefühlt und in der Folge die Polizei avisiert habe, stellte der Beschwerdeführer wiederholt in Abrede, dass er jemals in F polizeilich kontrolliert worden sei; dies auch noch, nachdem ihm der entsprechende Eintrag im Polizeijournal gezeigt worden war.

Die Beschwerdegegnerin habe ihn nicht darum gebeten, ihr keine SMS mehr zu schicken. Sie habe ihm gesagt, er solle sich um die Beziehung zu ihr kümmern, weil sie in Behandlung sei. Er habe ihr religiöse Nachrichten geschickt. Dabei sei es auch um psychische Unterstützung für die Beschwerdegegnerin gegangen. Die Beschwerdegegnerin habe ihn nicht blockiert. Er könne ihr immer noch Nachrichten senden, mache dies aber nicht mehr bzw. nur noch ab und zu, wenn er Informationen bezüglich der Treffen mit seiner Tochter brauche. Auch schreibe er seiner Frau nicht täglich E-Mails. Sie (die Parteien) kommunizierten ganz normal miteinander. Die Beschwerdegegnerin sage ihm während ihrer Treffen auch, er solle sie in ihrem momentanen Zustand der psychischen und emotionalen Instabilität unterstützen.

3.4 Gemäss dem Polizeirapport vom 27. Februar 2023 machte der Beschwerdeführer bei der Befragung vom 22. Februar 2023 "wirre" Aussagen. Er habe einen psychisch angeschlagenen Eindruck gemacht und seine Aussagen fortlaufend wiederholt. Er habe sich nicht auf eine Beantwortung der gestellten Fragen fokussieren können, sondern sei immer wieder abgeschweift. Das erstellte Protokoll habe er bei der Rückübersetzung durch die Dolmetscherin durch Aussagen erweitern erlassen, welche er nicht oder nicht so wie nachträglich vermerkt gemacht habe.

3.5 In ihrem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 24. Februar 2023 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, während des ehelichen Zusammenlebens sei es oft zu Auseinandersetzungen wegen der Rollenteilung gekommen. Immer wenn sie dem Beschwerdeführer habe klarmachen wollen, dass sie ihn nicht mehr liebe und eine andere Lebensführung beabsichtige, habe er ihr gedroht, sich das Leben zu nehmen. Er habe dann jeweils die Wohnung verlassen, sei aber zurückgekehrt, wenn sie ihn angerufen habe. Einmal habe er ihr auch den Ort gezeigt, an dem er Suizid begehen werde. Nachdem sie mit einem Arzt darüber gesprochen gehabt habe, habe sie sich getraut, ihn in solchen Situationen nicht mehr anzurufen. Darauf habe er – im Jahr 2022 – begonnen, ihr damit zu drohen, dass er die gemeinsame Tochter in sein Herkunftsland mitnehmen werde. Einmal habe er im vergangenen Jahr auch damit gedroht, zuerst sie (die Beschwerdegegnerin) und dann sich selbst umzubringen. Sie habe das sehr ernst genommen und ihn gefragt, wo denn dann das Kind leben solle. Er habe geantwortet, bei seiner Mutter. Im Juni 2022 habe sie Verdauungs- und Magenprobleme bekommen, weshalb sie zuerst ärztliche und schliesslich psychotherapeutische und "beraterische" Hilfe gesucht habe. Im Juli 2022 habe sie sich definitiv zur Trennung entschlossen und heimlich begonnen, eine Wohnung zu suchen. Im September 2022 habe sie es in der Familienwohnung nicht mehr ausgehalten und sei mit der Tochter in ein Hotel gezogen. Danach habe sie den Beschwerdeführer schriftlich über ihre Trennungsabsicht informiert. Dieser habe sich dann vorübergehend in seinem Heimatland aufgehalten. Kurz vor ihrem Umzug nach F bzw. im Oktober 2022 sei er aber in die Schweiz zurückgekommen. Seit November 2022 suche er mehrmals pro Woche ihren neuen Wohnort F auf. Manchmal habe er Geschenke vor die Türe gelegt. Sie habe dann ihre Nachbarn instruiert, ihn nicht mehr ins Haus zu lassen. Er habe ihr auch immer wieder beim Einkaufen oder auf dem Weg in die Kindertagesstätte aufgelauert und die Tochter zu sehen verlangt. Er habe sich dann aber immer nur kurz mit dem Kind beschäftigt und vor allem mit ihr (der Beschwerdegegnerin) sprechen wollen. Sie habe dann angefangen, ihre Einkaufszeiten und die Abholzeiten von der Kindertagesstätte zu ändern. Auch habe sie zunehmend auf den Besuch des Spielplatzes oder der Kirche verzichtet. Trotzdem habe der Beschwerdeführer sie immer wieder aufgesucht. Im Dezember 2022 habe sie ihn auf dem Handy blockiert. Er habe sich nie nach dem Befinden der Tochter erkundigt, sondern seinen eigenen schlechten Gesundheitszustand geschildert oder um Geld gebeten. Die ihm vom Eheschutzgericht eingeräumten Möglichkeiten des Kontakts (nur) mit der Tochter (und ohne ihr [der Beschwerdegegnerin] Beisein) nehme der Beschwerdeführer nicht wahr.

Es gehe ihr nicht gut. Sie leide an Schlafstörungen und Verdauungsproblemen. Wenn sie das Haus verlasse, sei sie ständig in Sorge, dem Beschwerdeführer zu begegnen. Sie brauche dringend Ruhe und Sicherheit.

3.6 Der Beschwerdeführer warf der Beschwerdegegnerin im Rahmen seiner Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht vom 2. März 2023 vor, "unter Vorspiegelung falscher Tatsachen" Massnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz erwirkt zu haben. Namentlich habe er die Beschwerdegegnerin nie "mit Gewalt angegriffen" und ihr gegenüber auch nie Suizidabsichten geäussert. Die Schutzmassnahmen seien sodann unverhältnismässig und stünden den im Interesse des Kindswohls liegenden Bemühen der Parteien um eine Deeskalation der angespannten ehelichen Situation entgegen. Namentlich werde der Beschwerdeführer durch das Betretverbot am Wohnort der Beschwerdegegnerin daran gehindert, seine Bankgeschäfte zu erledigen, obwohl er dies nur in der dortigen Filiale tun könne. Im fraglichen Rayon befinde sich sodann das Büro seines Rechtsvertreters. Da er (der Beschwerdeführer) kein Deutsch spreche, sei er dringend auf Seelsorge in seiner Muttersprache angewiesen. Die in der Kirche G tätigen ausländischen Seelsorger betreuten ihn intensiv und seit mehreren Jahren. Ausser seinem Seelsorger habe der Beschwerdeführer nach der ungewollten Trennung von seiner Ehefrau und seiner Tochter "keine einzige psychische und moralische Stütze in der Schweiz mehr". Der Kontakt zu diesem Seelsorger sei für ihn daher "existentiell wichtig", während die Beschwerdegegnerin auch auf Gottesdienste in anderen Kirchen ausweichen könne.

3.7 Das Zwangsmassnahmengericht erwägt im angefochtenen Entscheid zur fortbestehenden Gefährdungssituation im Wesentlichen, der Beschwerdeführer halte sich unbestrittenermassen regelmässig in F auf, habe die Kirche G in H besucht und beabsichtige sich auch weiterhin an diesen Orten aufzuhalten. Während sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stelle, der Beschwerdeführer halte sich absichtlich in ihrer Nähe auf und "stalke" sie, mache dieser rein zufälliges Zusammentreffen geltend. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer ihr regelmässig aufgelauert und sie gestalked habe, seien ausführlich und realistisch bzw. glaubhaft; demgegenüber erschienen die Vorbringen des Beschwerdeführers ausweichend, gesucht und widersprüchlich. Seine Erklärungsversuche für die Aufenthalte in F seien nicht nachvollziehbar. Es leuchte nicht ein, weshalb er seine Bankgeschäfte ausgerechnet und nur in der Bankfiliale in F erledigen könne oder nicht in der Lage sein sollte, das E-Banking-Angebot seiner Bank zu benutzen. Dass die Parteien bloss rein zufällig (mindestens) einmal wöchentlich in F aufeinanderträfen, obwohl der Beschwerdeführer auf der gegenüberliegenden Seeseite wohne und keinen Bezug zu F glaubhaft gemacht habe, sei realitätsfremd. Ein Fortbestand der Gefährdung sei hinreichend glaubhaft.

4.  

4.1 Die Beschwerde wendet sich – zu Recht – nicht gegen den Schluss der Vorinstanz, wonach eine fortbestehende Gefährdungssituation glaubhaft sei. Auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Namentlich vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen keine nachvollziehbaren Gründe für seine häufigen Aufenthalte in der Wohngemeinde seiner getrennt lebenden Ehefrau darzulegen und erscheinen die von der Beschwerdegegnerin geschilderten unerwünschten Begegnungen keineswegs als zufällige. Vielmehr scheint sich der Beschwerdeführer erst nach der Trennung verschiedene Bezugspunkte in der Wohngemeinde der Beschwerdegegnerin verschafft zu haben bzw. schaffen zu wollen, um sich dort aufzuhalten bzw. um die häufigen und von der Beschwerdegegnerin abgelehnten Zusammentreffen zu legitimieren (vgl. auch unten E. 4.2.3). Ohne Weiteres nachvollziehbar bzw. glaubhaft ist sodann, dass das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin Ängste und Stress und damit verbundene Beschwerden auslöste und sie in ihrer Handlungsfreiheit einschränkte bzw. einschränkt, indem die Beschwerdegegnerin es etwa aus Angst vor einem erneuten Zusammentreffen mit dem Beschwerdeführer vermeidet, abends ihre Wohnung zu verlassen. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Schutzmassnahmen:

4.2  

4.2.1 Der Beschwerdeführer erachtet zunächst das Betretverbot am Wohnort der Beschwerdegegnerin als zu weitgehend. Dieses sei "auf bestimmte Vormittagsstunden zu begrenzen" oder "auf eine Distanz von 150 Metern von der Wohnung" der Beschwerdegegnerin einzuschränken. Dem kann nicht gefolgt werden: Die Berechtigung des auf die nähere Wohnumgebung der Beschwerdegegnerin beschränkten Betretverbots ergibt sich grundsätzlich bereits aus der fortbestehenden Gefährdungssituation. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin nicht nur in unmittelbarer Nähe ihres Wohnhauses, sondern auch bei von dieser frequentierten Einkaufsläden und am Bahnhof F aufgelauert hat. Als alleinerziehende und berufstätige Mutter eines Kindes im Vorschulalter ist die Beschwerdegegnerin des Weiteren darauf angewiesen, ihre alltäglichen Verrichtungen in der näheren Wohnumgebung erledigen zu können. Auch dem Spiel- und Bewegungsbedürfnis des Kindes war bei der Festsetzung des Rayonverbots Rechnung zu tragen. Insgesamt ist die örtliche Festsetzung des Betretverbots am Wohnort der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.

4.2.2 Auch die vom Beschwerdeführer favorisierte zeitliche Begrenzung des Rayonverbots ist abzulehnen: Die Schutzmassnahmen sollen der gefährdeten Person ermöglichen, in der vertrauten Umgebung zu verbleiben, wieder Sicherheit zu gewinnen und zur Ruhe zu kommen (Antrag und Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005, S. 762 ff. [Weisung GSG], 774 f., auch zum Nachstehenden). Sie dauern deshalb bei der polizeilichen Anordnung in jedem Fall 14 Tage (§ 3 Abs. 3 GSG) und werden vom Haftrichter bzw. der Haftrichterin zur Entlastung der gefährdeten Person und der Entschärfung der Gefährdungssituation um maximal drei Monate verlängert (§ 6 Abs. 3 GSG; Weisung GSG, 777). Entgegen der Beschwerde ist mithin die generelle Aussetzung eines Betretverbots zu bestimmten (Tages-)Zeiten mit dessen Schutzzweck regelmässig nicht zu vereinbaren bzw. zur Wahrung der Verhältnismässigkeit nicht erforderlich.

4.2.3 Die Statuierung einer Ausnahme von einem Betretverbot setzt vielmehr ein den Schutzzweck bzw. das Schutzbedürfnis der gefährdeten Person überwiegendes öffentliches oder privates Interesse voraus. Ein solches Interesse bzw. ein Grund für die Statuierung einer Ausnahme vom Betretverbot zu einem konkreten Zweck lässt sich den in der Beschwerde vorgetragenen Erklärungen für die häufigen Aufenthalte des – seit seiner Einreise in die Schweiz stets in E wohnhaften – Beschwerdeführers in der Wohngemeinde der von ihm getrennt lebenden Beschwerdegegnerin nicht entnehmen. Der Vorinstanz ist vielmehr darin zuzustimmen dass die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar sind (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Auffallend ist namentlich, dass der Beschwerdeführer verschiedene mit dem Betretverbot verbundene Nachteile bzw. Bezugspunkte innerhalb des streitbetroffenen Rayons geltend macht, welche er – ohne ersichtlichen objektiven Grund – erst nach der Trennung bzw. teilweise erst nach Erlass der polizeilichen oder gerichtlichen Schutzmassnahmen geschaffen hat: Dies betrifft zunächst die Bankbeziehung, welche der Beschwerdeführer nur am Ort einer Filiale der UBS pflegen können will, welche sich in unmittelbarer Nähe zum Wohnort der Beschwerdegegnerin befindet. Auch die – unsubstanziierten und unbelegten – Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Anwesenheit im fraglichen Rayon sei in Zusammenhang mit Bemühungen um eine Arbeitsstelle erforderlich, erscheinen aufgrund der Umstände im selben Licht. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist dem Beschwerdeführer sodann ohne Weiteres zumutbar, seinen Rechtsvertreter ausserhalb dessen (im fraglichen Rayon befindlichen) Büroräumlichkeiten zu treffen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Das Bezirksgericht F hatte die Parteien gemäss deren übereinstimmender Darstellung im Rahmen des Eheschutzverfahrens zu einer Verhandlung am 13. April 2023 geladen. Die in einem solchen Zusammenhang erforderliche persönliche Anwesenheit der gefährdenden Person innerhalb eines Rayons vermag zwar grundsätzlich die Statuierung einer entsprechenden konkreten Ausnahme vom betreffenden Betretverbot rechtfertigen. Der – bereits vor der Vorinstanz anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer hatte diese indes gar nicht über die fragliche gerichtliche Vorladung in Kenntnis gesetzt. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort mit der Teilnahme des Beschwerdeführers an der Eheschutzverhandlung vom 13. April 2023 ausdrücklich einverstanden erklärte, konnte auch die Anordnung einer entsprechenden vorsorglichen Massnahme durch das Verwaltungsgericht unterbleiben.

Entgegen der Beschwerde verhindert das Betretverbot am Wohnort der Beschwerdegegnerin schliesslich nicht den Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Tochter. Solcher könnte vielmehr auch ausserhalb des fraglichen Rayons gepflegt werden. Für eine entsprechende Regelung der Besuchskontakte und deren Modalitäten ist jedoch nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Eheschutzgericht zuständig.

4.2.4 Das Betretverbot am Wohnort der Beschwerdegegnerin erweist sich nach dem Gesagten als verhältnismässig.

4.3  

Gegen das Betretverbot für das Gebiet um die Kirche G in H bringt der Beschwerdeführer vorliegend im Wesentlichen vor, es sei ihm aufgrund seines Glaubens wichtig, regelmässig die sonntägliche Messe zu besuchen, welche dort in seiner Muttersprache zelebriert werde. Überdies werde er seit über sechs Jahren bzw. seit seiner Einreise in die Schweiz von einem der dort tätigen Patres in seiner Muttersprache intensiv seelsorgerisch betreut. Seit sich die Beschwerdegegnerin von ihm getrennt habe, sei dieser Pater die einzige verbleibende Bezugsperson bzw. die einzige "psychische und moralische Stütze" in der Schweiz. Er sei deshalb darauf angewiesen, genau die vom Betretverbot erfasste Kirche bzw. Kirchgemeinde besuchen zu dürfen, während es der Beschwerdegegnerin auch möglich wäre, deutschsprachige Gottesdienste (oder eine fremdsprachige Messe in einer anderen Kirchgemeinde) zu besuchen.

Die Einwände des Beschwerdeführers erscheinen grundsätzlich glaubhaft. Nachdem weder aus den Vorbringen der Beschwerdegegnerin noch aus den Akten hervorgeht, dass (auch) die Beschwerdegegnerin besondere Bindungen zur hier infrage stehenden Kirche bzw. Kirchgemeinde oder dort tätigen Personen und damit ein gewichtiges Interesse daran hätte, die dortigen Gottesdienste oder andere Veranstaltungen zu besuchen, ist das Rayonverbot jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt als unverhältnismässig zu beurteilen und demzufolge aufzuheben.

4.4 Gegen das Kontaktverbot bringt der Beschwerdeführer einzig und in nicht nachvollziehbarer Weise vor, dieses verunmögliche den im Eheschutzverfahren erforderlichen Kontakt zwischen seiner und der Beschwerdegegnerin Anwältin. Soweit er eventualiter verlangt, es sei ihm der Kontakt zur Mutter der Beschwerdegegnerin zu gestatten, lässt er ausser Acht, dass – soweit ersichtlich – diese selbst den Kontakt zu ihm ablehnt. Das Kontaktverbot erscheint nicht als unverhältnismässig.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

6.  

6.1 Bei diesem Ausgang erscheint der Beschwerdeführer als überwiegend unterliegend. Die Gerichtskosten sind ihm deshalb grundsätzlich zu zwei Dritteln aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und im Übrigen mit Blick auf die grundsätzliche Kostenfreiheit (auch) des Beschwerdeverfahrens in Gewaltschutzfällen für gewaltbetroffene Personen gemäss § 12 Abs. 1 GSG (vgl. dazu VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 6.2) auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zu prüfen bleibt jedoch sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands:

6.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und so weit möglich auch zu belegen (Plüss, § 16 N. 38, auch zum Nachstehenden). An die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt. So müssen sie ihre finanzielle Situation detailliert aufzeigen und belegen. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen; zudem müssen die Belege über sämtliche ihrer finanziellen Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss geben (BGr, 23. Dezember 2022, 8C_495/2022, E. 5.2, auch zum Nachstehenden). Anwaltlich vertretenen Gesuchstellenden muss keine Nachfrist zur Verbesserung eines unvollständigen oder unklaren Armenrechtsgesuchs eingeräumt werden. Vielmehr kann das Gesuch mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn die anwaltlich vertretene Person ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt. Auf die entsprechenden Anforderungen an die Mitwirkungspflicht insbesondere auch rechtskundig vertretener Gesuchstellender hat bereits die Vorinstanz hingewiesen.

6.3 Ähnlich wie vor der Vorinstanz äussert sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zu seinem Einkommen und Vermögen nur insoweit, als er geltend macht, er verfüge über keinerlei finanzielle Mittel und werde sporadisch von seinen Eltern unterstützt. Die Beschwerdegegnerin bezahle seine Krankenkassenprämien sowie die Miete für seine Wohnung. Der einzige Vermögensgegenstand, der ihm zusammen mit der Beschwerdegegnerin zukomme, sei ein Grundstück im Ausland, welches aber nicht kurzfristig verkauft werden könne. Zur Belegung seiner finanziellen Situation reicht er bloss einen Auszug seines UBS-Kontos für den Zeitraum vom 20. Dezember 2022 bis zum 20. Januar 2023 ein, auf welchem keine Transaktionen sowie ein Anfangs- und Schlusssaldo von je Fr. 0.- aufgeführt werden, sowie eine (nicht unterzeichnete) Vereinbarung der Parteien, wonach die Beschwerdegegnerin sich verpflichte, seine noch offenen Krankenkassenprämien sowie die Mietkosten für seine Wohnung bis und mit März 2023 zu bezahlen. Zwar bestätigt die Beschwerdegegnerin, bis und mit März 2023 für die genannten Kosten des Beschwerdeführers aufzukommen bzw. aufkommen zu müssen. Der Beschwerdeführer hatte indes offensichtlich bereits im März 2023 weitere Lebenshaltungskosten bzw. Ausgaben zu tragen. Zum Umfang der ihm seitens seiner Eltern ausgerichteten Unterstützungsleistungen äussert er sich nicht, sodass seine Einkommensverhältnisse im Dunkeln bleiben. Seine wiederholt vorgetragene Behauptung, er verfüge über "keinerlei Einkünfte" erscheint mit Blick darauf, dass er bereits bei Beschwerdeerhebung gewisse Lebenshaltungskosten selber tragen musste, als unglaubhaft (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38). Womit der Beschwerdeführer seit April 2023 seine Ausgaben – nunmehr möglicherweise auch für Miete und Krankenkassenprämien – bestreitet, bleibt gänzlich unklar. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer kommt mithin seiner Mitwirkungspflicht weder in Bezug auf seine Lebenshaltungskosten noch hinsichtlich der Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (genügend) nach, weshalb seine Gesuche um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mangels Substanziierung der Mittellosigkeit abzuweisen sind.

6.4 Der überwiegend unterliegende Beschwerdeführer ist zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, wobei vorliegend eine solche in der Höhe von Fr. 800.- angemessen erscheint (§ 12 Abs. 2 GSG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).

6.5 Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird nach dem oben E. 6.1 Ausgeführten gegenstandslos. Zu prüfen bleibt ihr Ersuchen um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person ihrer Vertreterin:

6.6 Die Beschwerdegegnerin bringt mit Blick auf ihre finanziellen Verhältnisse im Wesentlichen vor, sie verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 9'200.-. Damit könne sie den – sich gemäss eigener Darstellung auf Fr. 8'552.- belaufenden – Bedarf für sich und ihre Tochter knapp decken. Bis Ende März müsse sie jedoch auch noch für die Wohnungs- und Krankenkassenkosten des Beschwerdeführers von insgesamt Fr. 2'453.20 aufkommen. Ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer inskünftig Kinderunterhaltsbeiträge leisten werde, sei ungewiss. Sie sei nicht in der Lage, für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. In ihren Eingaben vom 4. und 21. April 2023 bringt (auch) die Beschwerdegegnerin nichts vor, was darauf schliessen liesse, dass sie im Rahmen des Eheschutzverfahrens – oder sonstwie – dazu verpflichtet worden wäre, dem Beschwerdeführer Unterhaltszahlungen zu leisten oder (weiterhin) gewisse seiner Lebenshaltungskosten zu übernehmen. Damit wäre auch nach Darstellung der Beschwerdegegnerin selbst zum heutigen Zeitpunkt ein monatlicher Einnahmenüberschuss von rund Fr. 650.- anzunehmen, was die Tilgung der Rechtsvertretungskosten innert weniger Monate und damit innert angemessener Frist erlaubte (vgl. Plüss, § 16 N. 20;). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist nach dem Gesagten zufolge fehlender Mittellosigkeit bzw. mangels Substanziierung derselben abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

Dispositivziffer 1 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht F vom 3. März 2023 wird teilweise – soweit damit das Betretverbot betreffend die Kirche G an der N-Strasse 01 in H gemäss der Planbeilage zur Verfügung der Mitbeteiligten vom 17. Februar 2023 verlängert wurde – aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    330.--     Zustellkosten,
Fr. 1'330.--     Total der Kosten.

3.    Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inklusive Mehrwertsteuern) zu bezahlen.

6.    Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

7.    Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

9.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Mitbeteiligte;
c)    das Bezirksgericht F.