{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00133_2024-02-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223871&W10_KEY=13955795&nTrefferzeile=3&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "da7885df9296d0394cd1d45bae0ada67"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.02.2024  VB.2023.00133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.02.2024  VB.2023.00133"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.02.2024  VB.2023.00133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "F\u00fchrerausweisentzug | Warnungsentzug des F\u00fchrerausweises. \u00d6rtliche Zust\u00e4ndigkeit. Der Beschwerdef\u00fchrer bringt vor, die angefochtene Verf\u00fcgung sei infolge Unzust\u00e4ndigkeit der Beschwerdegegnerin nichtig oder jedenfalls anfechtbar, da er seinen Wohnsitz nicht nach Z\u00fcrich verlegt habe und nach der Er\u00f6ffnung des Administrativverfahrens im Kanton Graub\u00fcnden selbiges auch in diesem Kanton fortzuf\u00fchren sei (E. 3.1). \u00d6rtliche Unzust\u00e4ndigkeit der verf\u00fcgenden Beh\u00f6rde stellt in der Regel keinen Nichtigkeitsgrund dar; es besteht vorliegend keine Veranlassung, hiervon abzuweichen (E. 3.2). F\u00fchrerausweise werden von der Verwaltungsbeh\u00f6rde am Wohnsitz entzogen, wobei sich der Wohnsitz nach den Bestimmungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches richtet. Im Falle eines Wohnsitzwechsels des Fahrzeugf\u00fchrers w\u00e4hrend des Administrativverfahrens bleibt die bei dessen Einleitung begr\u00fcndete \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit bestehen. Als massgeblicher Zeitpunkt gilt derjenige, in dem die f\u00fcr den Entzug an sich zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde dem Betroffenen Gelegenheit gibt, die Akten einzusehen und sich m\u00fcndlich oder schriftlich zu der in Aussicht genommenen Massnahme zu \u00e4ussern. Entscheidend ist dabei, dass die Beh\u00f6rde durch ihre Verfahrensf\u00fchrung klar zu erkennen gibt, sich f\u00fcr das Verfahren \u00f6rtlich als zust\u00e4ndig zu erachten (E. 3.3.2). Den Akten sind ausschliesslich Indizien zu entnehmen, welche im fraglichen Zeitraum auf den Wohnsitz des Beschwerdef\u00fchrers im Kanton Z\u00fcrich hinweisen. Gegenteiliges bringt dieser nicht substanziiert vor, obgleich ihm die diesbez\u00fcgliche Beweislast obliegen w\u00fcrde (E. 3.3.3). Entsprechend gab denn auch nicht das Strassenverkehrsamt Graub\u00fcnden, sondern die Beschwerdegegnerin zu erkennen, dass sie sich f\u00fcr das Verfahren \u00f6rtlich als zust\u00e4ndig erachtete. Die Entzugsverf\u00fcgung ist nicht infolge \u00f6rtlicher Unzust\u00e4ndigkeit aufzuheben (E. 3.3.4). F\u00fcr die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durften die Beh\u00f6rden vorliegend auf den rechtskr\u00e4ftigen Strafbefehl abstellen (E. 4.2.1). Der Beschwerdef\u00fchrerhat die zul\u00e4ssige H\u00f6chstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 42 km/h \u00fcberschritten (E. 4.2.2). In der Folge entzog die Beschwerdegegnerin ihm den F\u00fchrerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Der Beschwerdef\u00fchrer kann nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass die Sicht- und Strassenverh\u00e4ltnisse \u00fcbersichtlich gewesen und die Verkehrsverh\u00e4ltnisse gesichert gewesen seien, da die allgemeine H\u00f6chstgeschwindigkeit unter g\u00fcnstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverh\u00e4ltnissen gilt. Bei schlechteren Verh\u00e4ltnissen wird eine nach unten angepasste Geschwindigkeit verlangt (E. 4.2.2). Angesichts des automobilistischen Leumunds des Beschwerdef\u00fchrers durften die Vorinstanzen die Mindestentzugsdauer von sechs Monaten um zwei Monate erh\u00f6hen (E. 4.2.4).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:12:28", "Checksum": "a19c9987669f6190ba126d25c04cce89"}