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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2023.00134
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. September 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA Dr. C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nachzug
der Eltern bzw. Schwiegereltern,
hat sich
ergeben:
I.
A, eine am 1982 geborene Staatsangehörige Deutschlands,
ist in der Schweiz niederlassungsberechtigt und lebt zusammen mit ihrem Ehemann
B, welcher Schweizer Bürger ist, im Kanton Zürich.
Am 15. März 2021 ersuchte A im Namen ihrer Eltern,
der belarussischen Staatsangehörigen D und E (geboren 1958 und 1957), das
Migrationsamt des Kantons Zürich um Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen
Wohnsitznahme bei A und B. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom
26. April 2021 ab und die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen
erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 29. Oktober 2021 ab.
Am 15. Januar bzw. 25. März 2022 reisten D und E
mit einem Besuchsvisum in die Schweiz ein. Am 7. April 2022 ersuchten A
und B das Migrationsamt des Kantons Zürich erneut um Bewilligung der Einreise
zur erwerbslosen Wohnsitznahme von D und E bei A und B. Das Migrationsamt wies
dieses Gesuch mit Verfügung vom 26. September 2022 ab.
II.
Den dagegen von A und B erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 3. Februar 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 8. März 2023 liessen A und B dem
Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, D und E eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Mit Verfügung vom 9. März 2023 ordnete der
stellvertretende Abteilungspräsident an, dass eine Wegweisungsvollstreckung
gegenüber D und E bis auf Weiteres zu unterbleiben habe.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. März 2023
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 3
Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Anhang I FZA haben
Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist
und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als
Familienangehörige gelten auch die eigenen Verwandten und die Verwandten des
Ehegatten in aufsteigender Linie (Eltern, Grosseltern), denen Unterhalt gewährt
wird. Die entsprechende Eigenschaft ergibt sich aus einer tatsächlichen
Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des
Familienangehörigen von der bzw. vom Aufenthaltsberechtigten zumindest
teilweise und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit materiell
sichergestellt wird (vgl. zum Ganzen BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1
mit Hinweisen; Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen
Union, Zürich 1995, S. 327).
2.2 Die
Vertragsparteien dürfen nach Art. 3 Abs. 3 lit. c Anhang I
FZA in diesem Zusammenhang von den gesuchstellenden Personen eine von der
zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung
verlangen, in der bestätigt wird, dass die nachziehende
(aufenthaltsberechtigte) Person der bzw. dem nachzuziehenden
Familienangehörigen tatsächlich Unterhalt gewährt oder beide in diesem Staat in
einer häuslichen Gemeinschaft leben. Diese Bestimmung legt das Bundesgericht
praxisgemäss dahingehend aus, dass die tatsächliche Unterhaltsgewährung mit
geeigneten Mitteln nachgewiesen werden müsse, wobei die "blosse
Verpflichtungserklärung" der aufenthaltsberechtigten Person oder ihres
Ehegatten, zum Unterhalt der bzw. des betroffenen Familienangehörigen
beizutragen, nicht als geeigneter Nachweis in diesem Sinn angesehen wird (BGr,
26. August 2021, 2C_184/2021, E. 3.2 – 21. April 2020, 2C_757/2019,
E. 4.5 – 14. November 2018, 2C_929/2018, E. 5.1 – 19. Juli
2017, 2C_301/2016, E. 3.1 und E. 3.4.4; vgl. auch EuGH, 16. Januar
2014, Rs. C-423/12, Reyes, N. 20).
2.3 Die
Beschwerdeführenden belegen, dass sie D und E nach der erstinstanzlichen
Abweisung des ersten Familiennachzugsgesuchs zwischen dem 12. Mai 2021 und
dem 28. Februar 2022 mit insgesamt EUR 9'500.- und damit in erheblichem
Masse unterstützt haben.
3.
3.1 Zu klären
bleibt, ob diese Unterstützung zur Deckung des erforderlichen Unterhalts
notwendig ist oder ob D und E ihren Unterhalt auch aus eigenen Mitteln decken
könnten. Hierbei kommt es darauf an, ob die nachzuziehende (verwandte) Person
in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, ihre
Grundbedürfnisse selber zu decken, oder ob sie zusätzliche Mittel benötigt, die
von der hier aufenthaltsberechtigten Person erbracht werden. Nicht massgeblich
sind die spezifischen Gründe für die Inanspruchnahme der Unterstützung, wohl
aber das Bestehen des Unterhaltsbedarfs, andernfalls das Erfordernis der
Gewährung des Unterhalts im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 lit. b
Anhang I FZA jegliche Konturen verlöre (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019,
E. 4.1 und E. 4.3 – 6. Februar 2019, 2C_629/2018, E. 4.1 –
19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.4 [jeweils mit Hinweisen]; siehe
auch Marc Spescha in: ders. et al.,
Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 3 Anhang I FZA N. 14;
Christina Schnell, Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz. Ausgewählte
rechtliche Aspekte zum Personenfreizügigkeitsabkommen, Zürich etc. 2010, S. 167).
3.2 Aus der
Tatsache, dass die ausländische Person in ihrem Heimatland für ihre
Lebenshaltung eine bestimmte Summe verbraucht, kann nicht geschlossen werden,
dass diese Summe lediglich der Deckung der Grundbedürfnisse dient. Ebenso wenig
kann aus der Tatsache, dass die nachziehende Person finanzielle Unterstützung
in einer bestimmten Höhe gewährt, die Höhe des zur Deckung der Grundbedürfnisse
notwendigen Betrags geschlossen werden. Vielmehr ist in jedem Einzelfall
konkret zu belegen, wie hoch der finanzielle Bedarf zur Deckung der
Grundbedürfnisse ist. Welche Ausgaben von den Grundbedürfnissen umfasst sind,
beurteilt sich nach den Verhältnissen im Heimatland. Auf die Verhältnisse in
der Schweiz ist nur dann abzustellen, wenn sich nachzuziehende
Familienangehörige bereits seit mehreren Jahren rechtmässig im Land aufhalten;
hingegen sind die Verhältnisse im Herkunftsland entscheidend, wenn ein
unmittelbarer Nachzug aus dem Ausland in die Schweiz erfolgt oder die Person,
um deren Nachzug ersucht wird, sich im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs bloss mit
einem Touristenvisum oder anderweitig ohne dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in
der Schweiz aufhält (zum Ganzen BGE 135 II 369 E. 3.1 f.; BGr,
21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1, und 19. Juli 2017, 2C_301/2016,
E. 3.4.3 f. [jeweils mit Hinweisen]; siehe auch EuGH,
5. September 2012, Rs. C-83/11, Rahman, N. 33; VGr,
5. September 2018, VB.2018.00382, E. 3.3).
3.3 D und E
sind mit einem Besuchsvisum in die Schweiz eingereist und verfügen über keine
dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, womit für die Frage der
Unterstützungsbedürftigkeit auf die Verhältnisse in Belarus abzustellen ist.
3.4 Die
Beschwerdeführenden stellen für die behauptete Unterstützungsbedürftigkeit auf
den Monat Dezember 2021 ab, da dies der letzte volle Monat sei, in dem sich D
und E in Belarus aufgehalten hätten. Sie machen für Dezember 2021 Ausgaben von
umgerechnet Fr. 1'272.32 geltend, wovon Fr. 509.44 insbesondere für
Reisen ausgegeben worden seien und deshalb nicht die Grundbedürfnisse betroffen
hätten. Insgesamt machen die Beschwerdeführenden folglich geltend, D und E
hätten unter den Titeln Wohnung, Lebensmittel, Wasch-, Putzmittel und Drogerie,
Haushaltswaren, Arztkosten, Medikamente sowie persönliche Ausgaben insgesamt BYN 2'097.91
oder Fr. 762.88 ausgegeben. Diese Summe sei monatlich zur Deckung der
Grundbedürfnisse von D und E notwendig.
Diesen geltend gemachten Grundbedürfnissen sei ein
Renteneinkommen von BYN 1'164.25/Fr. 423.- entgegengestanden, weshalb
D und E zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse auf die Unterstützung der
Beschwerdeführenden angewiesen seien.
3.5 Die
Beschwerdeführenden bringen im Hauptstandpunkt vor, alle getätigten
Lebensmitteleinkäufe in Höhe von BYN 924.44/Fr. 336.16 hätten der
Deckung der Grundbedürfnisse gedient. Aus den eingereichten Kassenbelegen
ergeben sich allerdings diverse Einkäufe, die klarerweise über die Deckung der
Grundbedürfnisse hinausgehen. So kauften D und E im Dezember 2021 insgesamt 5
Flaschen Wodka, 2 Flaschen Cognac (коньяк;
wiss. translit.: kon'jak), Kaviar (икра; wiss.
translit.: ikra), Schaumwein (шампанское
wiss. translit.: šampanskoe) und mehrmals pro Woche exotische Früchte ein. Aus
den von den Beschwerdeführenden vorgelegten Kassenbelegen ergibt sich, dass
nicht bloss Grundbedürfnisse gedeckt, sondern ein gehobenerer Lebensstandard
erzielt wurde. Dasselbe zeigt sich auch daran, dass die Beschwerdeführenden
noch in ihrem ersten Gesuch um Familiennachzug vom 15. März 2021 geltend
machten, die Grundbedürfnisse von D und E unter dem Titel Lebensmittel seien
mit BYN 650.-/Fr. 231.08 zu veranschlagen. Angesichts der Tatsache,
dass die Teuerung auf Lebensmittel in Belarus zwischen März und Dezember 2021 6,5
Prozent betrug, ist eine Steigerung des Grundbedürfnisses nach Lebensmitteln
von über 42 Prozent nicht glaubhaft (vgl. Index der Konsumentenpreise nach
Waren- und Dienstleistungsgruppen in der Republik Belarus für die Monate März
und Dezember 2021, abrufbar unter: https://www.belstat.gov.by/ofitsialnaya-statistika/realny-sector-ekonomiki/tseny/potrebitelskie-tseny/operativnye-dannye/indeks-potrebitelskikh-tsen-v-gruppirovke-klassifikatora-individualnogo-potrebleniya-po-tselyam-kipts/).
Auch andere im Dezember 2021 getätigte Ausgaben stellen
keine monatlich anfallenden Ausgaben zur Deckung der Grundbedürfnisse dar. Dies
betrifft insbesondere die geltend gemachten Ausgaben für "Kleine OP",
"Brille C", "Optik", "Brille E",
"Brillehülle", "Weihnachtsdeko" und "Neues Jahr
Deko", die insgesamt BYN 386.65/etwa Fr. 139.- ausmachen.
Die eingereichte Aufstellung der Ausgaben im Dezember 2021
zeugt von einem gehobeneren Lebensstandard und ist nicht geeignet, die zur
Deckung der Grundbedürfnisse notwendigen Ausgaben festzustellen. Dass die
Beschwerdeführenden im Eventualstandpunkt einige ausgewählte Ausgaben
weglassen, vermag daran nichts zu ändern. Der gehobenere Lebensstandard von D
und E ergibt sich nicht aus einzelnen Ausgaben, sondern aus einer
Gesamtbeurteilung aller Ausgaben.
Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass die
durch den Kauf einer Wohnung erzielten Ersparnisse ebenfalls berücksichtigt
werden müssen, ist ihnen nicht zu folgen. Aus den Akten ergeben sich keine
Hinweise darauf, dass die Wohnung durch die Beschwerdeführenden mitfinanziert
wurde (vgl. BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 3.2.3).
3.6 Das
Existenzminimum für eine pensionerte Person betrug in Belarus im Dezember 2021 BYN 224.10/etwa
Fr. 80.- (Nationales statistisches Komitee der Republik Belarus, Soziale
Situation und Lebensstandard der Bevölkerung der Republik Belarus 2023, S. 58,
abrufbar unter https://www.belstat.gov.by/upload/iblock/747/h2d3js5a6ro9svs5xv2zi0fb8ov7o41i.p
df; vgl. auch die nicht entscheidend höhere Einschätzung von: Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Weissrussland: Gesundheitssystem und soziale Sicherheit, S. 12,
abrufbar unter https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Europa/Weissrussland/190606-bel-systeme-de-sante-protection-sociale-de.pdf);
der Mindestlohn für eine Vollzeit erwerbstätige Person betrug im Dezember 2021 BYN 418.17/etwa
Fr. 150.- (Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit der Republik
Belarus, Höhe des monatlichen Mindestlohns, abrufbar unter https://www.mintrud.gov.by/ru/razmer-mesyachnoy-minimalnoy-zarabotnoy-platy-ru).
Die durchschnittliche Rente in Belarus betrug im Jahr 2021 BYN 541.41/etwa
Fr. 195.- (Nationales statistisches Komitee der Republik Belarus,
Durchschnittliche Höhe der zugeteilten Rente jeweils auf das Ende der
Zeitperiode, abrufbar unter http://dataportal.belstat.gov.by/Indicators/Preview?key=142340).
Mit ihrer Rente in Höhe von zusammengezählt BYN 1'164.25/etwa Fr. 419.-
(Stand Dezember 2021) verfügen D und E über das Äquivalent von mehr als fünf
Existenzminima oder fast drei Mindestlöhnen für Vollzeitarbeit. Ihre Rente ist
überdurchschnittlich hoch. Sodann leben sie in einer Eigentumswohnung und haben
keine Ausgaben für eine Wohnungsmiete oder für Hypothekarzinsen. Vor diesem
Hintergrund ist nicht dargetan, dass D und E regelmässig in einer gewissen
Erheblichkeit von der finanziellen Unterstützung der Beschwerdeführenden
abhängig sind, um die Grundbedürfnisse decken zu können.
3.7 Nach dem
Gesagten ist davon auszugehen, dass D und E ihre Grundbedürfnisse mit ihrem
eigenen Renteneinkommen decken können. Sie haben folglich keinen
Aufenthaltsanspruch in der Schweiz gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2
lit. b Anhang I FZA.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführenden machen geltend, D und E hätten gestützt auf Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG Anspruch auf eine Härtefallbewilligung. Belarus befinde sich
"in einem Kriegszustand gegen den gesamten Westen". Den nach Westen
orientierten D und E sei eine Rückkehr in ihr diktatorisches Heimatland nicht
zumutbar und eine Wiedereingliederung sei ausserordentlich erschwert. Zudem
seien gegenseitige Besuche im Falle einer Rückkehr nach Belarus verunmöglicht.
Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich
um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer
persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen
gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in
gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl VGr, 23. Januar
2020, VB.2019.00564, E. 5.2). Vorliegend ist keine persönliche Notlage
ersichtlich. Weder die Tatsache, dass der belarussische Präsident Lukaschenko
den russischen Krieg gegen die Ukraine unterstützt, noch die daraus folgenden
westlichen Sanktionen gegen Belarus und die Erschwerung gegenseitiger Besuche
begründen eine persönliche Notlage. Eine Rückkehr nach Belarus ist D und E
zumutbar.
Folglich erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners und
der Vorinstanz, den Beschwerdeführenden auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend.
4.2 Gemäss
Beschwerde sei für den Fall, dass diese abgewiesen würde, dem Staatssekretariat
für Migration (SEM) zu beantragen, D und E in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. Eine Rückkehr nach Belarus sei ihnen angesichts "der
aktuellen Kriegssituation" nicht zumutbar.
Gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG verfügt das SEM die
vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig
oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83
Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin
im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Belarus befindet sich nicht in einem Krieg, Bürgerkrieg
oder einer Situation allgemeiner Gewalt, auch wenn die Situation aufgrund der
politischen Lage im Land, des Kriegs zwischen Russland und der Ukraine und der
gegen Belarus verhängten Sanktionen schwierig ist. Gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung nach Belarus
(generell) zumutbar (BVGr, 13. April 2023, D-787/2023, E. 9.3).
Der Wegweisungsvollzug ist somit zumutbar. Weitere
Vollzugshindernisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen und ist ihnen eine Parteientschädigung zu versagen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2
VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.