|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2023.00139  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.05.2023
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat


Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung / finanzielle Voraussetzungen und bedarfgerechte Wohnung bei mündlichem Untermietvertrag. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Allgemeine Voraussetzungen zur Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung (E. 2.1). Die Zulassungsvorausetzungen sind – sowohl gestützt auf einen allfälligen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch als auch gestützt auf das innerstaatliche Recht – nur erfüllt, wenn die (zukünftigen) Eheleute für die Zeit nach dem Eheschluss sowohl ein existenzsicherndes Einkommen als auch eine bedarfsgerechte Wohnung belegen können (E. 3.1). Nach bundesgerichtlicher Praxis vermag ein geringer Fehlbetrag den Anspruch auf Familiennachzug noch nicht auszuschliessen und sind bei einem gesunden und arbeitswilligen (zukünftigen) Ehegatten nicht allzu hohe Anforderungen an den Nachweis zukünftiger Einkünfte zu stellen (E. 3.2). Auch ohne schriftlichen Untermietvertrag bestehen derzeit keinerlei Indizien dafür, dass die gegenwärtige Wohnsituation nicht auch inskünftig wird fortgesetzt werden können, womit von einer bedarfsgerechten Wohnung auszugehen ist (E. 3.3). Eine Verweigerung des Ehegattennachzugs rechtfertigt sich grundsätzlich nur, wenn die nachzuziehende Person selbst Widerrufsgründe gesetzt hat oder ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung der originär aufenthaltsberechtigten Verlobten unmittelbar anstehen würde und das Nachzugs- bzw. Ehevorbereitungsverfahren deshalb zu sistieren wäre, weshalb vorliegend die Schuldenwirtschaft der originär aufenthaltsberechtigten Verlobten nicht entscheiderheblich erscheint (E. 3.4). Keine klaren Hinweise auf eine beabsichtigte Scheinehe (E. 3.5) und Erfüllung der übrigen Nachzugs- und Zulassungsvoraussetzungen (E. 3.6). Ausgangsgemässe Regelung der Kostenfolgen und Zusprechung einer angemessenen Entschädigung (E. 4 f.). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (E. 6). Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
ANGEMESSENE WOHNUNG
BEDARFSGERECHTE WOHNUNG
DULDUNGSVERFÜGUNG
EHEGATTENNACHZUG
EHEVORBEREITUNG
FINANZIELLE MITTEL
GESUCH UM UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE
KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG
KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA
SCHULDENWIRTSCHAFT
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNTERMIETE
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. II AIG
Art. 17 Abs. II AIG
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 43 AIG
Art. 47 AIG
Art. 51 Abs. II AIG
Art. 62 AIG
Art. 63 Abs. I lit. b AIG
Art. 63 Abs. II AIG
Art. 14 BV
Art. 12 EMRK
Art. 7 FZA
Art. 3 Anhang I FZA
Art. 12 Anhang I FZA
§ 8 GebV VGr neu
§ 16 VRG
§ 17 Abs. II VRG
Art. 31 VZAE
Art. 77a Abs. I lit. b VZAE
Art. 98 Abs. IV ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2023.00139

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 3. Mai 2023

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1981 geborene marokkanische Staatsangehörige A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) lernte eigenen Angaben zufolge im November 2020 über die sozialen Medien die 1980 geborene und im Kanton Zürich niedergelassene italienische Staatsangehörige C kennen. Das Paar hatte in der Folge über ein Jahr nur elektronischen Kontakt. Nachdem der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2021 mit einem Schengen-Visum nach Europa gelangte und am 22. Dezember 2021 in die Schweiz einreiste, nahm er bei C und deren aus einer früheren Beziehung stammenden Tochter Wohnsitz. Nach dem Ablauf der Visumsgültigkeit verblieb er weiter im Land. Nach Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens am 11. Januar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat mit C (nachfolgend: Verlobte). Migrationsamtliche Abklärungen ergaben in der Folge, dass die Verlobte verschuldet ist und per 13. Mai 2022 72 ungetilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 92'540.30 gegen sie vorlagen.

Aufgrund mangelhafter finanzieller Mittel und des Verdachts auf eine Scheinehe verweigerte das Migrationsamt am 22. Juli 2022 die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung und ordnete an, dass der Beschwerdeführer die Schweiz unverzüglich zu verlassen habe. Weiter hielt es fest, dass ein allfälliger Rekurs keine aufschiebende Wirkung entfalte.

II.  

Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 13. Oktober 2022 wurde die Verlobte des Beschwerdeführers am 23. Juni 2022 und 18. August 2022 erneut betrieben und erhöhte sich der Gesamtbetrag der Verlustscheine auf nunmehr Fr. 92'844.60.

Den gegen die migrationsamtliche Verfügung vom 22. Juli 2022 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 7. Februar 2023 ab, wobei erneut angeordnet bzw. festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer das Land unverzüglich zu verlassen habe und eine allfällige Beschwerde mangels vorbestehender Anwesenheitsberechtigung kein prozedurales Aufenthaltsrecht begründen würde.

III.  

Mit Beschwerde vom 10. März 2023 liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei der vor­instanzliche Entscheid aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Eheschliessung zu erteilen. Weiter wurde um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um einen Vollzugsstopp und die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2023 erachtete das Verwaltungsgericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos, ordnete jedoch zugleich an, dass alle Vollziehungsvorkehrungen vorerst zu unterbleiben hätten, ohne dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers aber hierdurch rechtmässig werde. Sodann setzte es dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

Hierauf liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2023 um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen.

Das Verwaltungsgericht nahm darauf mit Präsidialverfügung vom 5. April 2023 die Frist zur Leistung des Prozesskostenvorschusses ab und stellte die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit dem Endentscheid in Aussicht. Sodann wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Einreichung einer Kostennote aufgefordert.

Mit Eingabe vom 13. April 2023 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die angeforderte Kostennote ein.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch den nachfolgend eingereichten Eingaben und Unterlagen vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Personen, die sich nicht (mehr) rechtmässig in der Schweiz aufhalten und sich hier verheiraten wollen, müssen gemäss Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) zuerst ihren Aufenthalt in der Schweiz legalisieren. Die Migrationsbehörden sind in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB und in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) jedoch verpflichtet, Ehewilligen ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 der Bundesverfassung (BV) eine Kurzaufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG] in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vgl. dazu BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7; BGE 138 I 41 E. 4 f.; aktuelle Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013 [abrufbar auf www.sem.admin.ch], Ziff. 5.6.5). Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll schliesslich nur erteilt werden, wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit, das heisst in der Regel innert sechs Monaten, zu rechnen ist (BGr, 17. Januar 2020, 2C_827/2019, E. 4.6.4; BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 6.5.2). Aufenthalte von mehr als sechs Monaten werden nur in begründeten Einzelfällen bewilligt, insbesondere wenn die Beglaubigung der Zivilstandsdokumente sehr viel Zeit benötigt (Weisungen AIG, Ziff. 5.6.5). Ist absehbar, dass der Aufenthalt zwecks Heiratsvorbereitung mindestens ein Jahr dauern wird, unterliegt die Bewilligungserteilung überdies dem Zustimmungsverfahren (Art. 2 lit. e der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015 [ZV-EJPD]). Alternativ denkbar ist auch die Bestätigung eines prozeduralen Aufenthalts zum selben Zweck (sogenannte Duldungserklärung) bzw. die Ansetzung einer Ausreisefrist, während der die Heirat und die Regelung des Aufenthalts in der Schweiz zu erfolgen hat (Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 98 ZGB N. 1; BGE 137 I 351). Hingegen geht das blosse Absehen von Vollzugsmassnahmen während der Hängigkeit eines Bewilligungs- bzw. Rechtsmittelverfahrens nicht mit einer Aufenthaltslegalisierung einher, selbst wenn hierzu formelle Anordnungen getroffen wurden (vgl. zum Ganzen VGr, 25. Mai 2022, VB.2022.00213, E. 2.1 [nicht rechtskräftig]).

2.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt und das Land grundsätzlich nach Ablauf seines Schengen-Visums am 8. Januar 2022 hätte verlassen müssen. Derzeit hält er sich lediglich aufgrund des verwaltungsgerichtlich verfügten Vollzugsstopps im Land auf, ohne dass hiermit aber sein weiterer Aufenthalt im Sinn von Art. 98 Abs. 4 ZGB legalisiert wurde. Damit ist eine Legalisierung seines Aufenthalts zwecks Ermöglichung des Eheschlusses zu prüfen.

3.  

3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) oder sich zumindest für ein entsprechendes Sprachförderungsangebot angemeldet haben (Abs. 2) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Liegen keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor, muss überdies innert fünf Jahren (nach dem Eheschluss oder der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung an den originär anwesenheitsberechtigten Ehegatten) um den Ehegattennachzug ersucht werden (vgl. Art. 47 Abs. 1, 3 und 4 AIG). Zudem steht die Bewilligung des Ehegattennachzugs unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs und es dürfen keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (Art. 43 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 AIG).

Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gelten die Bestimmungen des AIG für Staatsangehörige eines Mitglied­staats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) allerdings nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Gemäss Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA in Verbindung mit 7 lit. d und e FZA und Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben die Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen und selbständig erwerbstätigen EU-Bürgern Anspruch auf eine mindestens fünf Jahre gültige Auf­enthalts­erlaubnis. Die Bewilligungserteilung steht jedoch auch hier unter dem Vorbehalt, dass bedarfsgerechte (wenngleich nicht zwingend gemeinsame) Wohnräumlichkeiten zur Verfügung (Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA) stehen und (bei selbständiger Erwerbstätigkeit) ein existenzsicherndes Einkommen erzielt wird (vgl. Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al., Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, § 23.121).

Die Zulassungsvoraussetzungen sind damit – sowohl gestützt auf einen allfälligen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch als auch gestützt auf das innerstaatliche Recht – nur erfüllt, wenn die (zukünftigen)Eheleute für die Zeit nach dem Eheschluss sowohl ein existenzsicherndes Einkommen als auch eine bedarfsgerechte Wohnung belegen können.

3.2 Während im migrationsamtlichen Verfahren noch behauptet wurde, dass die Verlobte des Beschwerdeführers aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als … monatliche Einkünfte zwischen Fr. 1'500.- und Fr. 1'800.- erziele, werden deren (Brutto-)Ein­nahmen vor Verwaltungsgericht nur noch mit (durch Kontogutschriften und Einzahlungen belegten) Fr. 550.- beziffert. Hinzu kommen Fr. 1'200.- Unterhaltszahlungen des Kindsvaters. Sodann rechnet der Beschwerdeführer damit, nach der Legalisierung seines Aufenthalts ein Nettoeinkommen von Fr. 3'325.- erzielen zu können, wobei diese Einkünfte durch Einreichung eines Arbeitsvertrags auf Stundenlohnbasis plausibilisiert werden. Basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers stünden der Familie demnach monatlich Fr. 5'075.- zur Deckung ihres Lebensbedarfs zur Verfügung. Dem stünde gemäss insoweit unstrittiger vorinstanzlicher Berechnung ein Existenzbedarf von Fr. 5'170.- gegenüber, woraus ein monatliches Manko von Fr. 95.- resultieren würde.

Nach bundesgerichtlicher Praxis vermag ein derart geringer Fehlbetrag den Anspruch auf Familiennachzug noch nicht auszuschliessen und sind bei einem gesunden und arbeitswilligen (zukünftigen) Ehegatten nicht allzu hohe Anforderungen an den Nachweis zukünftiger Einkünfte zu stellen (BGer, 17. März 2022, 2C_795/2021, E. 4.2.4, mit weiteren Hinweisen). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der tatsächliche Fehlbetrag bei Berücksichtigung von üblichen Kommunikations- und Privathaftpflichtversicherungskosten, weiterer Gewinnungskosten aus der selbständigen Erwerbstätigkeit der Verlobten und üblicher Nebenkosten der Wohnungsmiete etwas höher ausfallen könnte, ist nicht von einem wesentlich höheren Manko auszugehen. Dies zumal die Familie aufgrund ihrer Einkommenssituation allenfalls auch Anspruch auf eine Prämienverbilligung hätte. Entsprechend ist vorliegend davon auszugehen, dass der geringe Fehlbetrag noch keine Verweigerung des begehrten Nachzugs zu rechtfertigen vermag.

3.3 Der Beschwerdeführer behauptet, dass die Familie über bedarfsgerechte Wohnräumlichkeiten verfügen würde, da ihnen vom Ex-Partner der Verlobten aufgrund eines mündlichen Untermietvertrags eine 4.5-Zimmer-Wohnung zur Verfügung gestellt werde, die Vermieterschaft gemäss Mietvertrag mit einer Wohnungsbelegung durch drei Personen einverstanden sei und der Wohnungsvertrag nach der Heirat auf die Eheleute übertragen werden soll.

Es ist grundsätzlich unstrittig und aktenmässig belegt, dass die vom Beschwerdeführer, seiner Verlobten und deren Tochter bewohnte 4.5-Zimmer-Wohnung die Anforderungen an eine bedarfsgerechte Wohnung erfüllt und auch aus Sicht der Vermieterschaft nicht überbelegt ist. Sodann kann aufgrund der nunmehr 1½-jährigen faktischen Nutzung der Wohnung durch das Paar davon ausgegangen werden, dass zumindest ein mündlicher Untermietvertrag oder ein stillschweigendes Einverständnis zur Nutzung der Wohnung besteht. Jedenfalls bestehen keinerlei Indizien dafür, dass die gegenwärtige Wohnsituation nicht auch inskünftig wird fortgesetzt werden können. Hierzu ist anzumerken, dass auch der derzeitige Hauptmieter – der Ex-Partner der Verlobten – ein Interesse am Fortbestand der bisherigen Wohnsituation hat, da auch dessen Tochter in der Wohnung lebt und unter mütterlicher Obhut steht. Ob der Mietvertrag nach der Heirat auch tatsächlich auf den Beschwerdeführer und dessen Verlobte wird übertragen werden können und ob der Ex-Partner und die Vermieterschaft hierzu trotz der prekären finanziellen Lage der Verlobten Hand bieten wird, ist hingegen zweitrangig, solange kein Verlust der derzeitigen Wohnräumlichkeiten droht.

3.4 Mangels Sozialhilfebezugs und des (nach der absehbaren Erwerbsaufnahme des Beschwerdeführers) geringen Fehlbetrags ist derzeit auch der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht erfüllt, wobei aufgrund der Akten aber der Verdacht besteht, dass die Verlobte des Beschwerdeführers über ihren Verhältnissen lebt und sich bislang auch durch die Generierung von Schulden finanziert hat. Sie ist gemäss den in den Akten liegenden Betreibungsregisterauszügen hoch verschuldet, womit sie allenfalls den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE (mutwillige Schuldenwirtschaft) erfüllt. Wie es sich damit verhält, muss jedoch nicht abschliessend geklärt werden, da eine Verweigerung des Ehegattennachzugs sich grundsätzlich nur rechtfertigt, wenn die nachzuziehende Person selbst Widerrufsgründe gesetzt hat. Sodann erschliesst sich aus den Akten nicht, dass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung der originär aufenthaltsberechtigten Verlobten derzeit unmittelbar anstehen würde und das vorliegende Nachzugs- bzw. Ehevorbereitungsverfahren deshalb zu sistieren wäre (vgl. zum Ganzen Geiser/Blocher/Busslinger, Rz. 23.114 mit Hinweisen).

3.5 Während im migrationsamtlichen Verfahren noch nicht ausgeschlossen wurde, dass der geplante Eheschluss lediglich der Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen dienen könnte, wird vor Verwaltungsgericht Derartiges nicht mehr behauptet. Der Beschwerdeführer hat sodann vor Vorinstanzen zahlreiche Belege nachgereicht, die den Scheineheverdacht entkräften sollen. Unter anderem wurde die erste WhatsApp-Kommunikation im November 2020 vorgelegt, welche die Darstellung zum Kennenlernen untermauert. Sodann lebt das Paar nunmehr seit 1½-Jahren zusammen, was ebenfalls für eine gelebte Beziehung spricht. Auch wenn es weiterhin Anhaltspunkte für eine geplante Scheinehe gibt – insbesondere die auffällige Art des Kennenlernens über WhatsApp und die Aufnahme des Zusammenlebens und die Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens nach kurzer persönlicher Bekanntschaft – ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers nach derzeitigem Aktenstand in einer Gesamtwürdigung der Umstände nicht klar ersichtlich, zumal eine (beabsichtigte) Scheinehe nicht leichthin angenommen werden darf, die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung im Ehevorbereitungsverfahren ohnehin nur aufgrund einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten vorzunehmen ist (vgl. BGr, 17. März 2017, 2C_947/2016, E. 3.5) und ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor Verwaltungsgericht auch nicht mehr behauptet wird.

3.6 Die weiteren Nachzugs- bzw. Zulassungsvoraussetzungen sind unstrittig und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das vorliegende Ehevorbereitungsverfahren nicht innert absehbarer Frist zu Ende geführt werden kann.

Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und das Migrationsamt ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine sechsmonatige Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung zu erteilen. Sollte die Beschaffung der für den Eheschluss erforderlichen Papiere wider Erwarten länger als sechs Monate dauern, wäre eine Bewilligungsverlängerung nur im Ausnahmefall zu erteilen und gegebenenfalls dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten. Für eine allfällige Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung sowie für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist im jeweiligen Zeitpunkt erneut zu untersuchen und zu prüfen, ob die dannzumal geltenden Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG).

5.  

5.1 Laut § 17 Abs. 2 (Ingress) VRG wird die unterliegende Partei oder Amtsstelle im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet. Gemäss § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Falls, dem Zeitaufwand und den Auslagen bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr).

Der Begriff der "angemessenen Parteientschädigung" wird nach der Praxis des Verwaltungsgerichts so ausgelegt, dass in der Regel nur ein Teil des effektiven Aufwands für die Rechtsvertretung als entschädigungspflichtig angesehen wird. Eine Gleichsetzung der "angemessenen Entschädigung" mit den effektiv angefallenen Rechtsverfolgungskosten wird abgelehnt (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199, E. 4.4 und 4.5). Den oben genannten Kriterien (Bedeutung der Streitsache, Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand, Auslagen) trägt das Verwaltungsgericht in migrationsrechtlichen Streitigkeiten Rechnung, indem es die Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren praxisgemäss auf Fr. 1'500.- bis Fr. 3'000.- festsetzt (vgl. z. B. VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00387, E. 2.2 und VGr, 19. November 2014, VB.2014.00509, E. 5.3).

5.2 Das vorliegende Verfahren weist insgesamt einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf und die Rechtsmitteleingaben im Rekurs- und Beschwerdeverfahren sind mit acht bzw. knapp sechs Seiten nicht sonderlich umfangreich ausgefallen. Allerdings wurden insbesondere im Rekursverfahren zahlreiche Dokumente ein- und nachgereicht und entstand im Beschwerdeverfahren mit dem gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (geringer) Zusatzaufwand. Damit erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- bzw. Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren angemessen.

6.  

6.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Überdies ist nach § 16 Abs. 2 VRG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn die rechtsmittelerhebende Partei nicht in der Lage ist, ihre Rechte selbst zu wahren. Die Entschädigung umfasst grundsätzlich allerdings nur die ab dem Moment der Gesuchseinreichung entstehenden Vertretungskosten (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 94 ff. und 115).

6.2 Der Beschwerdeführer ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtsanwaltlich vertreten und ersuchte am 4. März 2023 nachträglich um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht kostenpflichtig wird, ohnehin nur die ab Gesuchsstellung angefallenen Vertretungskosten entschädigungsfähig sind und diese bereits durch die zuzusprechende Parteientschädigung gedeckt erscheinen, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

7.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

       Die Verfügung des Migrationsamts vom 22. Juli 2022 sowie Dispositiv-Ziff. I, II, IV und die Kostenauflage in Dispositiv-III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 7. Februar 2023 werden aufgehoben.

       Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung zu erteilen.

3.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

4.    Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.- sowie den Ausfertigungsgebühren von Fr. 180.-, werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 2'095.--     Total der Kosten.

6.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

7.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration.