{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00141_2024-03-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223913&W10_KEY=13955791&nTrefferzeile=49&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9f5fa2ad6a1ea401e6b99bc22df2e1fb"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.03.2024  VB.2023.00141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.03.2024  VB.2023.00141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.03.2024  VB.2023.00141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | [Der Beschwerdef\u00fchrer, urspr\u00fcnglich Staatsangeh\u00f6riger Jugoslawiens, wurde 2007 infolge Heirat mit einer Schweizerin erleichtert eingeb\u00fcrgert. Er stellte deswegen ein Gesuch um Entlassung aus der mittlerweile montenegrinischen Staatsb\u00fcrgerschaft, dem im Januar 2011 entsprochen wurde. Im Juli 2012 erkl\u00e4rte das SEM die erleichterte Einb\u00fcrgerung des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr nichtig; 2021 anerkannte es ihn als Staatenlosen. Mit der Ausgangsverf\u00fcgung wies der Beschwerdegegner ein Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ab und hielt fest, es werde nach Rechtskraft dieser Verf\u00fcgung beim SEM seine vorl\u00e4ufige Aufnahme beantragen.] Zul\u00e4ssigkeit des Zur\u00fcckkommens auf die Verfahrenssistierung durch den Beschwerdegegner (E. 4). Die Nichtigerkl\u00e4rung der Einb\u00fcrgerung f\u00fchrt nicht automatisch zum Wiederaufleben einer fr\u00fcheren Aufenthaltsbewilligung. Wenn die ausl\u00e4ndische Person vor der nichtigen Einb\u00fcrgerung \u00fcber die Niederlassungsbewilligung bzw. einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verf\u00fcgte, bleibt die damit verbundene Stellung aber grunds\u00e4tzlich \u2013 unter Vorbehalt von Widerrufsgr\u00fcnden \u2013 erhalten (E. 6.2.1). Der Beschwerdef\u00fchrer wurde am 5. Oktober 2011 zu einer Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Jahren verurteilt, womit er einen Widerrufsgrund gesetzt hat; drei weitere Strafverfahren sind noch h\u00e4ngig. Das vorliegende Verfahren kann dabei weitergef\u00fchrt werden, ohne dass abgewartet werden m\u00fcsste, ob die hier zu beurteilenden \u00e4lteren strafrechtlichen Verurteilungen bzw. allf\u00e4lligen Straftaten in den h\u00e4ngigen Strafverfahren bei einem allf\u00e4lligen Entscheid \u00fcber die Landesverweisung mitber\u00fccksichtigt werden (E. 7.7).  Die Frage der Zumutbarkeit einer allf\u00e4lligen R\u00fcckkehr nach Montenegro ist hier nicht relevant, sieht doch das Landesrecht bei Verurteilung einer staatenlosen Person zu einer l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe direkt die vorl\u00e4ufige Aufnahme vor (E. 8.4.1). Vielmehr ist in der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung zu beachten, dass der Beschwerdef\u00fchreraufgrund seiner spezifischen Rechtsstellung als Staatenloser grunds\u00e4tzlich nicht aus der Schweiz weggewiesen werden kann (E. 8.4.2). Das 2014 gegen den Beschwerdef\u00fchrer eingeleitete und noch nicht abgeschlossene Strafverfahren kann sodann trotz Unschuldsvermutung im ausl\u00e4nderrechtlichen Verfahren insofern mitber\u00fccksichtigt werden, als dem Strafverfahren entnommen werden kann, dass der Beschwerdef\u00fchrer in der Zeit zwischen der Entlassung aus dem Strafvollzug am 25. Dezember 2012 und der erneuten Festnahme am 8. April 2014 keinerlei Integrationsleistungen vollbracht hat, die in der Abw\u00e4gung zu seinen Gunsten spr\u00e4chen (E. 8.6.4). In Abw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde ist dem Beschwerdef\u00fchrer eine Aufenthaltsbewilligung zu verweigern (E. 8.8.4).\r \rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:18:59", "Checksum": "b7be3583ace479eaa3d1bc752503a550"}