{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00144_2024-02-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223870&W10_KEY=13955791&nTrefferzeile=82&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7529a47f2f3217c902eff49f971cc5b1"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.02.2024  VB.2023.00144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.02.2024  VB.2023.00144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.02.2024  VB.2023.00144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Berufsregeln | [Die Aufsichtskommission disziplinierte den Beschwerdef\u00fchrer wegen Verstosses gegen Art. 12 lit. a BGFA mit einer Busse von Fr. 1'500.- aufgrund eines instruktionswidrigen R\u00fcckzugs einer Einsprache gegen einen Strafbefehl.] Die Pflicht zur sorgf\u00e4ltigen und gewissenhaften Berufsaus\u00fcbung gem\u00e4ss Art. 12 lit. a BGFA umfasst mitunter die Pflicht des Anwalts, sich in Bezug auf sein T\u00e4tigwerden geh\u00f6rig instruieren zu lassen und Weisungen der Klientschaft zu beachten. Erweist sich eine Instruktion in Bezug auf eine m\u00f6glicherweise gebotene Handlung als unklar, unvollst\u00e4ndig oder angesichts einer inzwischen ver\u00e4nderten Sachlage als \u00fcberholt, so hat sich der Anwalt vor weiterem T\u00e4tigwerden grunds\u00e4tzlich bei der Klientschaft nach deren Willen zu erkundigen. Nur wenn sich ein Zuwarten auf erg\u00e4nzende oder abweichende Instruktionen aufgrund der konkreten Umst\u00e4nde als unm\u00f6glich oder nicht tunlich erweist, namentlich bei grosser zeitlicher Dringlichkeit, ist ein Anwalt befugt, entgegen einer bisherigen Weisung oder ohne Instruktion f\u00fcr die Klientschaft zu handeln, wobei er seine Handlungen diesfalls an deren mutmasslichem Willen auszurichten hat (E. 3). Die Sachverhaltsfeststellung der Beschwerdegegnerin, welche hinsichtlich des Inhalts der erteilten Instruktionen auf die per E-Mail erfolgte Aufforderung des Verzeigers, \"in der Verhandlung f\u00fcr einen Freispruch zu k\u00e4mpfen\", abstellte und die Behauptung des Beschwerdef\u00fchrers, wonach sein Klient ihm anl\u00e4sslich einer telefonischen Vorbesprechung \"Carte blanche\" erteilt habe, als nicht erwiesen erachtete, ist angesichts der fehlenden Dokumentation und der zeitlich ungenauen und pauschal anmutenden Sachdarstellung des Beschwerdef\u00fchrers nicht rechtsverletzend (E. 5). Zutreffend ist auch die rechtliche W\u00fcrdigung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdef\u00fchrer unter den gegebenen Umst\u00e4nden durch seinen R\u00fcckzug der Einsprache ohne R\u00fccksprache mit seinem nicht anwesenden Klienten gegen seine Pflicht zur sorgf\u00e4ltigen und gewissenhaftenBerufsaus\u00fcbung im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA verstiess (E. 6).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:18:16", "Checksum": "f4e722e921ef9ed1d0dbe18cc0b6aa93"}