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VB.2023.00145
Urteil
der 2. Kammer
vom 3. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug, hat sich ergeben: I. Der 1975 geborene A ist Staatsangehöriger von Slowenien und Mazedonien. Am 3. September 2012 reiste er in die Schweiz ein und ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks unselbständiger Erwerbstätigkeit. Mit Gesuch vom 24. August 2022 beantragte A die Erteilung einer Einreisebewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme bzw. die Erteilung einer Einreisebewilligung für seine Mutter, C, geb. 1945 und Staatsangehörige von Nordmazedonien, zum Verbleib bei ihm. Mit Verfügung vom 28. November 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch um Bewilligung der Einreise von C zur erwerbslosen Wohnsitznahme ab. II. Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 7. Februar 2022 [recte: 2023] ab. III. Mit Beschwerde vom 5. April 2023 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 7. Februar 2023 sowie die Verfügung des Migrationsamtes vom 28. November 2022 aufzuheben. Das Gesuch um Familiennachzug für C sei gutzuheissen und ihr eine Einreisebewilligung resp. hernach eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Sohn zu erteilen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Familiennachzug von C gestützt auf Art. 7 lit. d FZA i.V.m Art. 3 Abs. 1 Anhang 1 FZA zu Recht verweigert wurde. Strittig sind hierbei insbesondere die Fragen, ob die Mutter des Beschwerdeführers unterhaltsbedürftig ist und ob die Unterhaltsgewährung durch den Beschwerdeführer ausreichend nachgewiesen wurde. Vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird hingegen die Verweigerung der Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie auf Art. 28 AIG. 2.2 2.2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen, sofern eine angemessene Wohnung vorhanden ist. Als Familienangehörige gelten auch die Verwandten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA). Die entsprechende Eigenschaft ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen von der aufenthaltsberechtigten Person zumindest teilweise und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit materiell sichergestellt wird (vgl. zum Ganzen BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1 mit Hinweisen; Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Zürich 1995, S. 327). Dabei kommt es darauf an, ob die nachzuziehende (verwandte) Person in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, ihre Grundbedürfnisse selber zu decken, oder ob sie zusätzliche Mittel benötigt, die ihr von der hier aufenthaltsberechtigten Person erbracht werden. Nicht massgeblich sind die spezifischen Gründe für die Inanspruchnahme der Unterstützung, wohl aber das Bestehen des Unterhaltsbedarfs als eines solchen, andernfalls das Erfordernis der Gewährung des Unterhalts im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA jegliche Konturen verlöre. Für den Unterhaltsbedarf kommt es nur auf den materiellen Aspekt an, nicht aber auf die sozialen Bedürfnisse (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1 ff.; BGr., 6. Februar 2019, 2C_629/2018, E. 4.1; BGr, 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.4; s. auch Marc Spescha in: Ders. et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 3 Anhang I FZA N. 14; Christina Schnell, Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz. Ausgewählte rechtliche Aspekte zum Personenfreizügigkeitsabkommen, Zürich etc. 2010, S. 167). 2.2.2 Der Unterhaltsbedarf beziehungsweise die Unterhaltsgewährung muss für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA im Zeitpunkt bestehen, in dem der Familiennachzug beantragt wird. Auf die Verhältnisse in der Schweiz ist abzustellen, wenn sich der nachzuziehende Familienangehörige bereits seit mehreren Jahren rechtmässig im Land aufhält. Hingegen sind die Verhältnisse im Herkunftsland entscheidend, wenn ein unmittelbarer Nachzug aus dem Ausland in die Schweiz erfolgt oder die Person, um deren Nachzug ersucht wird, sich im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs bloss mit einem Touristenvisum oder anderweitig ohne dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält (zum Ganzen BGE 135 II 369 E. 3.1 f.; BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1; BGr, 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.3 f.; VGr, 5. September 2018, VB.2018.00382, E. 3.3). 2.2.3 Ausländerinnen und Ausländer sind gestützt auf Art. 90 AIG verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Diese Mitwirkungspflicht erstreckt sich namentlich auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand sich so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, der strittige Tatbestand liege vor. Insofern besteht quasi eine Tatsachenvermutung. In solchen Konstellationen ist es an der betroffenen Person – konkret an den Beschwerdeführenden –, den entsprechenden Gegenbeweis zu erbringen (BGr, 18. August 2020, 2C_424/2020, E. 4.3; 5. September 2019, 2C_403/2019, E. 4.2.2). Insbesondere anspruchsbegründende Tatsachen sind durch den um Bewilligung ersuchenden Ausländer substanziiert darzulegen und zu belegen (VGr, 1. April 2020, VB.2020.00012, E. 2.2.6). An die von den Gesuchstellern im Rahmen der Mitwirkungspflicht zu erbringenden Nachweise sind bei einem Auslandssachverhalt hohe Anforderungen zu stellen (vgl. hierzu BGE 124 II 361 E. 4c). 2.3 Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass er seine Mutter finanziell unterstützt habe und die Unterhaltszahlungen soweit möglich nachgewiesen worden seien. Sie sei immer Hausfrau gewesen und habe nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sondern sich nur um die Betreuung ihrer drei Söhne gekümmert. Ihr Ehemann habe bis zu seinem Tod am 1. September 2004 immer für sie gesorgt. Da der Vater als Landwirt nie in die Rentenkasse eingezahlt habe, erhalte die Mutter weder eine Alters- noch eine Witwenrente. Da der Beschwerdeführer das höchste Einkommen erziele, habe er die Mutter seit dem Tod des Vaters hauptsächlich finanziell unterstützt. Von den beiden anderen Söhnen seien nur unregelmässig und in geringem Umfang Bargeldbeträge geflossen. Die finanzielle Unterstützung von allen drei Söhnen sei stets in bar erfolgt, da dies den örtlichen Gepflogenheiten entspreche. Zudem gebe es am Wohnort der Mutter keine international tätigen Banken. Auch sei das öffentliche Verkehrsnetz schlecht ausgebaut, weshalb der Weg zu einem Ort mit einem Geldautomaten nur schwer zu bewältigen sei. Ausserdem sei sie Analphabetin und könne einen Geldautomaten nicht bedienen. Für die Barzahlungen gebe es keine Belege. Stattdessen habe sie vor dem Notar in Anwesenheit von Zeugen bestätigt, dass sie von ihrem Sohn Geld für ihren Lebensunterhalt erhalte, wodurch die Unterstützung durch ihren Sohn ausgewiesen sei. 2.4 2.4.1 Vorliegend soll die Beschwerdeführerin aus dem Ausland in die Schweiz nachgezogen werden, weshalb im Hinblick auf die Unterhaltsgewährung der Mutter des Beschwerdeführers vorliegend einzig die Verhältnisse in Nordmazedonien zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung entscheidend sind. Ausgaben, welche der Beschwerdeführer für seine Mutter nach der Gesuchseinreichung vorgenommen hat, sind für die vorliegende Beurteilung mithin nicht von Relevanz (so auch BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.3). 2.4.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Wie die Vorinstanz in ihren Ausführungen zutreffend festgehalten hat und worauf verwiesen wird, stehen die geltend gemachten Unterstützungsleistungen in Form von Geldzahlungen im Widerspruch zu den früheren Ausführungen im ursprünglichen Gesuch, wonach bisher keine finanzielle Unterstützung geleistet worden sei. Das Hauptargument des Beschwerdeführers, es handle sich um ein Missverständnis und seine Ausführungen in der Antwort 10 im Schreiben zuhanden des Migrationsamtes vom 3. Oktober 2022 seien aufgrund sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten widersprüchlich, erscheint wenig glaubwürdig. Der Beschwerdeführer gibt an, er sei davon ausgegangen, dass von finanzieller Unterstützung nur dann die Rede sei, wenn belegbare Überweisungen getätigt worden seien. Aus diesem Grund habe er fälschlicherweise angegeben, dass er seine Mutter finanziell nicht unterstützt habe. Da er in seiner Antwort jedoch ergänzend ausgeführt hat, dass er sie zwar nicht finanziell unterstützt, ihr aber gelegentlich freiwillig etwas gegeben habe, weil sie es als Mutter verdient habe, erscheint es nicht nachvollziehbar, warum er gerade die behaupteten nicht belegbaren Barzahlungen verschwiegen hat. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit 2012 in der Schweiz lebt und arbeitet, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass er die deutsche Sprache nicht beherrscht. Dass der Beschwerdeführer lediglich über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt, insbesondere im schriftlichen Ausdruck, vermag er nicht zu belegen. Vielmehr hat er sowohl bei der Stellung des Antrags auf Erteilung einer Einreiseerlaubnis für seine Mutter, beim eigenständigen Ausfüllen und Unterzeichnen der Verpflichtungserklärung als auch bei der Beantwortung der Fragen und der Vorlage der Unterlagen vom 26. August 2022 und 5. Oktober 2022 den Eindruck erweckt, der deutschen Sprache mächtig zu sein. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er allen Aufforderungen des Migrationsamtes problemlos nachkommen konnte. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich zudem insbesondere aus dem Antwortschreiben 1 vom 3. Oktober 2022 in keiner Weise, dass der Beschwerdeführer für den Lebensunterhalt seiner Mutter aufkommt oder sie diesbezüglich unterstützt. Vielmehr behauptet er in diesem Antwortschreiben das Gegenteil. 2.4.3 Widersprüchlich erscheint auch, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift einerseits angibt, für den Lebensunterhalt seiner Mutter zur Gänze aufzukommen. Weiter vorne hält er jedoch fest, dass er als bestverdienender von drei Brüdern den Löwenanteil der finanziellen Unterstützung seiner Mutter trage und diese damit lediglich mitfinanziere. Aus den Akten geht lediglich hervor, dass neben dem Beschwerdeführer auch der jüngste Bruder im Kanton Zürich lebt. Der Älteste von ihnen sei in Slowenien wohnhaft und arbeitstätig. Zwar gibt der Beschwerdeführer selbst an, dass die Unterhaltszahlungen aller drei Söhne stets in bar erfolgt seien und die Mutter über kein Bankkonto verfüge. Er weist auch darauf hin, dass er seine Barzahlungen nicht rechtsgenügend nachweisen könne, da er sich diese nie habe quittieren lassen, zumal seine Mutter Analphabetin sei. Wie hoch der Lebensbedarf der Mutter ist, geht aus den Akten nicht hervor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher erläutert. Darüber hinaus hat es der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ebenfalls versäumt, die jeweiligen konkreten Beiträge der Brüder näher darzulegen bzw. aufzuschlüsseln. Jedenfalls handelt es sich sowohl bei dem Vorbringen, der Beschwerdeführer komme gemeinsam mit seinen beiden Brüdern für den Lebensunterhalt der Mutter auf, als auch bei der Behauptung, er finanziere seine Mutter vollumfänglich alleine, um reine Parteibehauptungen. 2.4.4 Sodann erscheint fraglich, ob die vom Beschwerdeführer behaupteten monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 300.- an seine Mutter dem Erfordernis einer gewissen Erheblichkeit der materiellen Unterhaltsgewährung genügen. Vielmehr erscheinen die behaupteten Unterhaltszahlungen jedenfalls viel zu geringfügig, als dass von einer massgeblichen Unterhaltsgewährung gesprochen werden könnte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei Unterhaltszahlungen in massgeblichem Ausmass regelmässig tauglichere Mittel (Bankbelege, steuerliche Geltendmachung von Unterstützungsabzügen, Versteuerung durch Unterhaltsempfänger etc.) zur Verfügung stehen. 2.4.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe dem Verwaltungsgericht eine Bescheinigung der Heimatbehörde vorgelegt, die den Nachweis der Unterhaltsgewährung erbringe, kann ihm nicht vollends gefolgt werden. Zwar handelt es sich bei dem Bericht der Gemeinde D vom 2. März 2023 um ein behördliches Schreiben. Dieses wurde aber auf Ersuchen der Mutter des Beschwerdeführers und erst im Nachgang zum vorinstanzlichen Entscheid erstellt. Zudem werden darin lediglich die Schilderungen des Beschwerdeführers wiedergegeben, wonach seine Mutter kein Einkommen beziehe und von ihm finanziell unterstützt werde. Über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse der Mutter, wie die Höhe ihres Lebensbedarfs und ihre aktuelle finanzielle Situation, schweigt sich der Bericht hingegen aus und legt weder dar, in welchem Umfang die Mutter der finanziellen Unterstützung ihres Sohnes bedürfe, noch, dass er diese regelmässig und in einer gewissen Erheblichkeit sicherstelle. Der Bericht schweigt sich auch darüber aus, auf welchen Grundlagen die festgehaltenen Erkenntnisse beruhen. Insofern ist die behördliche Bescheinigung nicht geeignet, eine tatsächliche Unterhaltsgewährung von einer gewissen Erheblichkeit bis zur Antragstellung am 24. August 2022 zu belegen. Selbst wenn nach der Bescheinigung von einer Unterhaltsbedürftigkeit der Mutter des Beschwerdeführers auszugehen ist, steht weiterhin nicht rechtsgenügend fest, in welchem Umfang der Beschwerdeführer seine Mutter unterstützt hat und ob dies regelmässig erfolgt ist. 2.4.6 Der erforderliche Nachweis von Unterhaltszahlungen vor der Einreise in die Schweiz kann gemäss der Rechtsprechung des EuGH zwar grundsätzlich mit jedem geeigneten Mittel geführt werden (vgl. EuGH, 9. Januar 2007, Rs. C-1/05, Rz. 41–43). Entsprechende Bestätigungen von Personen, die selbst ein Interesse am begehrten Nachzug haben und teilweise sogar als Partei im Nachzugsverfahren auftreten, sind hierfür aber offenkundig nicht geeignet. Soweit die Mutter des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2022 vor einem im Herkunftsstaat ansässigen Notar in E im Beisein zweier Zeugen hat bestätigen lassen, dass der Beschwerdeführer sich um sie kümmere und vollständig für ihren materiellen Unterhalt aufkomme, kann dieser Bestätigung kein massgeblicher Beweiswert beigemessen werden. Zum einen hat die Mutter des Beschwerdeführers selbst ein Interesse an ihrem Nachzug in die Schweiz. Zum anderen ist das Verhältnis der Zeugen zu der Mutter nicht nachvollziehbar und scheinen diese lediglich zu bestätigen, dass die Mutter des Beschwerdeführers diese Aussage gemacht und unterschrieben hat. Was den Wahrheitsgehalt der festgehaltenen Aussagen in der Bestätigung betrifft, so können diese nicht überprüft werden und bleibt der Wahrheitsgehalt damit im Dunkeln. Folglich ist der Inhalt der Bestätigung als reine Parteibehauptung bzw. eine Behauptung von einer der Partei nahestehenden Person zu qualifizieren. Gleiches gilt für die vom Sohn des Beschwerdeführers verfasste Bestätigung vom 5. April 2023 (Datum Eingangsstempel). Dieser weist selbst ein Interesse am Nachzug seiner Grossmutter in die Schweiz auf, weshalb auch seine Bestätigung nicht geeignet ist, den erforderlichen Nachweis für allfällige Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers zu erbringen. 2.4.7 Soweit der Beschwerdeführer mit Verweis auf die Passkopien darauf abstellt, dass sich seine Mutter rund fünf bis sechs Monate im Jahr in der Schweiz aufhält und er ihr in dieser Zeit Kost und Logis gewährt, ist Folgendes anzumerken: Aus den Passkopien geht zwar hervor, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers in der Schweiz aufgehalten hat. Aus den Akten geht aber auch hervor, dass neben dem Beschwerdeführer auch sein jüngerer Bruder im Kanton Zürich lebt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Mutter während ihres Aufenthaltes in der Schweiz auch von ihm Kost und Logis erhalten hat. Insofern ist nicht rechtsgenügend nachgewiesen, dass sich die Mutter mindestens in einem überwiegenden Masse beim Beschwerdeführer aufgehalten und dieser sie in einem erheblichen Umfang finanziell unterstützt hat. Im Übrigen ist die Übernahme der Kosten für den hiesigen Aufenthalt der Mutter durch den Beschwerdeführer für die vorliegende Prüfung ohnehin irrelevant. 2.4.8 Nach dem Gesagten lässt sich mit der Vorinstanz festhalten, dass nach wie vor nicht nachgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer vor der Gesuchseinreichung in relevantem Ausmass Unterstützungsleistungen für seine Mutter erbracht hatte, weshalb ein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch auf Nachzug der Mutter gestützt auf Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA entfällt. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Mutter des Beschwerdeführers ebenso wenig Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemässem Ermessen nach Art. 3 AIG in Verbindung mit Art. 96 AIG hat wie auf eine Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, sind nicht zu beanstanden. Da die Sache spruchreif erscheint, erübrigen sich weitere Sachverhaltsabklärungen und ist von der eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 4. Zur Rechtsmittelbelehrung ist Folgendes anzumerken: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht werden sollte, wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziffer 2 BGG e contrario). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an:
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