{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00146_2024-03-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223890&W10_KEY=13955791&nTrefferzeile=69&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5d01ce08e6b758343071c1c137d34f26"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.03.2024  VB.2023.00146"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.03.2024  VB.2023.00146"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.03.2024  VB.2023.00146"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses | [Aufl\u00f6sung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses wegen falscher Arbeitszeiterfassung und falscher Spesenabrechnung; die Vorinstanz qualifizierte die K\u00fcndigung als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig und sprach der Beschwerdegegnerin eine Entsch\u00e4digung und eine Abfindung zu.] Art. 18 Abs. 3 des Stadtz\u00fcrcher Personalrechts erlaubt bei schwerwiegenden Verhaltensm\u00e4ngeln eine K\u00fcndigung ohne Einr\u00e4umen einer Bew\u00e4hrungsfrist. Ob dabei auf eine vorg\u00e4ngige (schriftliche) Mahnung verzichtet werden kann, ist aufgrund der konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu beurteilen (E. 4.2).  Die Beschwerdegegnerin erfasste \u00fcber einen Zeitraum von knapp acht Monaten an mehr als der H\u00e4lfte der Arbeitstage zu viel Zeit, wobei an jedem vierten Arbeitstag eine Differenz von mehr als 15 Minuten bestand (E. 6.1 f.). Sodann reichte die Beschwerdegegnerin Spesenbelege f\u00fcr Tage ein, an denen sie nicht spesenberechtigt war (E. 6.4).  Ein berechtigter Vertrauensverlust der Arbeitgeberin ist vor diesem Hintergrund erstellt. Eine Mahnung der Beschwerdegegnerin war deshalb nicht notwendig und die K\u00fcndigung ist verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 6.5).  Der Beschwerdegegnerin steht weder eine Entsch\u00e4digung noch eine Abfindung zu (E. 7).  Gutheissung der Beschwerde der Stadt Z\u00fcrich."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:18:33", "Checksum": "2e8d277f5c921f85ad59f5af2dcc62e3"}