{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-01-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00153_2024-01-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223771&W10_KEY=13955795&nTrefferzeile=44&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "93608bae1b1c676e2aa010fa2c74e4e0"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.01.2024  VB.2023.00153"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.01.2024  VB.2023.00153"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.01.2024  VB.2023.00153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorsorglichen F\u00fchrerausweisentzug; Nichteintreten auf Wiedererw\u00e4gungsgesuch | Vorsorglicher F\u00fchrerausweisentzug; Nichteintreten auf Wiedererw\u00e4gungsgesuch. Ein Wiedererw\u00e4gungsgesuch ist grunds\u00e4tzlich ein formloser Rechtsbehelf, mit welchem die Beh\u00f6rde gebeten wird, die Frage der \u00c4nderung einer Verf\u00fcgung zu pr\u00fcfen. Wenn im Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, besteht in der Regel kein Anspruch darauf, dass auf ein Wiedererw\u00e4gungsgesuch eingetreten und die Sache erneut materiell gepr\u00fcft wird. Wenn sich jedoch die Umst\u00e4nde seit dem ersten Entscheid wesentlich ge\u00e4ndert haben und der Entscheid gegebenenfalls nachtr\u00e4glich fehlerhaft geworden ist, besteht ein Anspruch auf Behandlung. Wesentlich ist eine Ver\u00e4nderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuf\u00fchren. Vorliegend ist im Gesetz kein Anspruch auf Behandlung des Wiedererw\u00e4gungsgesuchs vorgesehen (E. 3.1). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Zudem kann die kantonale Beh\u00f6rde zur Abkl\u00e4rung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten anordnen (E. 3.2). Die beschwerdef\u00fchrerischen Vorbringen verm\u00f6gen die Zweifel an der Fahreignung nicht so weit auszur\u00e4umen, dass sie geeignet w\u00e4ren, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuf\u00fchren. Daher durfte der Beschwerdegegner auf eine erneute materielle Pr\u00fcfung verzichten und war nicht dazu verpflichtet, auf das Wiedererw\u00e4gungsgesuch einzutreten (E. 3.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:11:36", "Checksum": "dbe3304efaf0f8e22cc934e6339ab114"}