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Geschäftsnummer: VB.2023.00155  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.05.2023
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.04.2024 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Ehegattennachzug)


Familiennachzug (Einreise zum Verbleib beim Ehemann) Ehegattennachzug [Ablehnung des Ehegattennachzugs nach Ablauf der Nachzugsfristen mangels wichtigen Grunds] Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt die Nachzugsfrist ausdrücklich auch für Erwachsene. Das Familiennachzugsgesuch erweist sich als verspätet. Zudem bestand auch keine behördliche Auskunftspflicht; es wäre an den Beschwerdeführenden gewesen, sich bei der zuständigen Stelle rechtzeitig über die Nachzugsfristen zu informieren (E. 2). Die Beschwerdeführer haben trotz der zu Beginn der Ehe erfüllten Nachzugsvoraussetzungen keinen Familiennachzug beantragt. Ihre Einwände, wonach der Beschwerdeführer 1 aufgrund von Betreuungspflichten gegenüber seinen Gross- und Adoptiveltern den Nachzug nicht hätte früher beantragen können, vermögen nicht zu überzeugen. Weitere wichtige Gründe, welche einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden, liegen nicht vor (E.3). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BETREUUNGSALTERNATIVEN
BETREUUNGSSITUATION
EHEGATTENNACHZUG
FAMILIENNACHZUG
FRISTDAUER
INFORMATION
SÜDAFRIKA
WICHTIGER GRUND
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. 2 AIG
Art. 47 AIG
Art. 47 Abs. 4 AIG
Art. 56 AIG
Art. 190 BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2023.00155

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 24. Mai 2023

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung (Ehegattennachzug),

hat sich ergeben:

I.  

Der 1975 geborene A, Staatsangehöriger von Südafrika und der 1958 geborene B, Staatsangehöriger der Schweiz, heirateten am 21. Dezember 2009 in Kapstadt (Südafrika) und liessen sich anschliessend in der Schweiz partnerschaftlich registrieren. Am 9. September 2022 erfolgte die Heirat in der Schweiz. Mit Gesuchen vom 18. Oktober 2022 und 25. Oktober 2022 wurde die Erteilung einer Einreisebewilligung an A zum Verbleib beim Ehegatten beantragt.

Mit Verfügung vom 21. November 2022 wies das Migrationsamt die Gesuche ab. 

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 9. Februar 2023 ab.

III.  

A und B liessen am 20. März 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und sinngemäss beantragen, es sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 9. Februar 2023 aufzuheben, A die Einreise zum Verbleib beim Ehegatten zu bewilligen und das Migrationsamt anzuweisen, A eine Aufenthaltsbewilligung auszustellen. Eventualiter sei das Verfahren zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ans Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter ersuchten Sie um eine angemessene Entschädigung für das Beschwerde- und Rekursverfahren.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1  Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unange­messenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).

2.  

2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen.

Sofern keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorliegen, hat der Familiennachzug innert den Nachzugsfristen von Art. 47 AIG zu erfolgen. Nach dem klaren Gesetzes- und Verordnungswortlaut sowie der ratio legis gelten diese Fristen auch für den Ehegattennachzug (BGr, 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1, vgl. auch BGr, 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 2.2). Demnach gilt für die Ehegatten von Schweizern eine fünfjährige Nachzugsfrist ab Entstehung des Familienverhältnisses.

2.2 Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, dass die Fünfjahresfrist für die Einreichung eines Gesuchs um Familiennachzug weder vom Gesetzgeber noch vom Gesetz auf den Ehegattennachzug anwendbar sei. Eine solche Anwendung ergebe sich einzig aus der Rechtsprechung. Mit dem klaren Willen des Gesetzgebers, dies nicht mehr zu tolerieren, könne diese Rechtsprechung nicht mehr aufrechterhalten werden. Sinn und Zweck der Nachzugsfrist sei gemäss Botschaft und Lehre, dass Kinder über zwölf Jahren möglichst rasch und früh in der Schweiz integriert würden. Auch das Argument der Begrenzung der Einwanderung stehe dem Ehegattennachzug nicht entgegen, zumal eine solche Begrenzung nicht vorgesehen sei.  Art. 47 AIG sei daher auf den Ehegattennachzug nicht (mehr) anwendbar.

2.2.1 Die Argumentation der Beschwerdeführer vermag nicht zu überzeugen. Wie die Vorinstanz bereits in ihren Ausführungen zutreffend festgehalten hat und auf welche verwiesen wird, hat sich das Bundesgericht wiederholt mit der Frage der Anwendbarkeit der Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 1 AIG auf den Ehepartner bzw. die Ehepartnerin befasst und diese bejaht. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., dort S. 3754 f.) gilt die Fristenregelung auch für den Ehegatten, selbst wenn er die Kinder im Ausland betreut hat und später mit ihnen in die Schweiz einreisen will (BGr, 22. Mai 2017, 2C_386/2016, E. 2.2; 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1; 11. März 2015, 2C_887/2014, E. 2.2 und 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.3). Ein Antrag, die Nachzugsfristen ganz zu streichen, wurde im Nationalrat unter anderem damit begründet, dass solche Fristen für den Nachzug von Erwachsenen nicht sinnvoll seien (Votum Leutenegger Oberholzer, AB 2004 N 761). Der Gesetzgeber lehnte das Ansinnen jedoch ab (AB 2004 N 764). Die gesetzliche Nachzugsfrist gilt somit auch für Ehegatten. Das Bundesgericht war und ist an diese Vorgabe nach wie vor auch weiterhin gebunden (Art. 190 BV) und hat in der Folge die entsprechende Praxis immer wieder bestätigt (BGr, 6. Mai 2022, 2C_654/2021; BGr, 21. September 2018, 2C_323/2018; 22. Mai 2017, 2C_386/2016; 18. Mai 2015, 2C_914/2014). Schliesslich entsprach und entspricht die Lösung auch den Lehrmeinungen in der Doktrin, selbst wenn daran teilweise Kritik im Hinblick auf eine künftige Gesetzesformulierung ("de lege ferenda") geübt wird (Marc Spescha in: Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 47 AIG (vgl. zum Ganzen insbesondere BGr, 21. September 2018, 2C_323/2018).

2.2.2 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, dass die Familiennachzugsregelung des FZA für Schweizer Staatsangehörige gegenüber Angehörigen von FZA-Vertragsstaaten eine "Inländerdiskriminierung" darstelle, da sie unter den Voraussetzungen von Art. 3 Anhang 1 FZA Familienangehörige nachziehen können, ohne an eine Frist gebunden zu sein, ist Folgendes hierzu festzuhalten. Mit Art. 42 Abs. 2 AIG wollte der Gesetzgeber den Familiennachzug für Schweizer Bürger gleich regeln wie denjenigen für EU-Angehörige gemäss dem ursprünglichen Verständnis des FZA (vgl. BGE 136 II 120 E. 3.3.1 S. 126 f.). Weil aber das Bundesgericht in BGE 136 II 5 im Rahmen des FZA die im Jahre 2008 ergangene Metock-Rechtsprechung des EuGH übernommen hatte, wurde die Familiennachzugsregelung für EU-Angehörige grosszügiger als diejenige für Schweizer Bürger. In der Folge wurde deshalb postuliert, Art. 42 Abs. 2 AIG sei ebenfalls entsprechend der Metock-Praxis anzupassen (vgl. BGE 136 II 120 E. 3.3 S. 126 ff.). Der Bundesgesetzgeber lehnte dies jedoch ausdrücklich ab, indem er einer entsprechenden parlamentarischen Initiative bereits im Jahr 2011 keine Folge gab (AB 2011 N 1765 ff.). An diesen gesetzgeberischen Entscheid hielt sich in der Folge auch das Bundesgericht und lehnte es inzwischen wiederholt ab, die Inländerdiskriminierung richterlich zu korrigieren (Art. 190 BV; BGr, 13. Juli 2012, 2C_354/2011, E. 2.6/7). Nach diesem ausdrücklichen Entscheid des Gesetzgebers kann nicht gesagt werden, Art. 42 Abs. 2 AIG stelle eine vom Gesetzgeber nicht gewünschte Inländerdiskriminierung dar. Das zitierte Urteil wurde wiederholt bestätigt (BGr, 10. November 2014, 2C_1116/2013, E. 3.1 und 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 2.3, 28. Mai 2015, 2C_1071/2014, E. 2.1; 18. März 2020, 2C_836/2019, E. 2.1 f.; 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1; 6. Mai 2022, 2C_654/2021, E. 3.1 f., und 3.6.2). Darauf ist auch im vorliegenden Fall abzustellen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass auch die 2019 eingereichte parlamentarische Initiative zum Recht auf Nachzug von Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern und deren aktuelle Behandlung im Parlament daran nichts ändert, zumal noch keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist (Parlamentarische Initiative Nr. 19.464, "Familiennachzug. Beseitigung von Diskriminierungen aufgrund des innerstaatlichen Rechts"; AB 2021 N 1149 ff).

2.2.3 Sodann ist festzuhalten, dass es Sache der Beschwerdeführer gewesen wäre, sich selbst rechtzeitig über die Bedingungen des Familiennachzugs zu informieren. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass sie sich nach der Eheschliessung vorerst freiwillig für ein mehrjähriges Getrenntleben entschieden haben. Zwar sorgen Bund, Kantone und Gemeinden gemäss Art. 56 AIG für eine angemessene Information der Ausländerinnen und Ausländer über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz und insbesondere über ihre Rechte und Pflichten. Aus den Materialien zu Art. 56 AIG kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber damit eine umfassende Informationspflicht der Migrationsbehörden habe statuieren wollen, die diese verpflichten würde, alle ausländischen Personen über sämtliche sie betreffenden Fristen aktiv zu informieren (vgl. die Urteile 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015, E. 6.6.2 und 2C_97/2013 vom 26. August 2013 E. 4). So hat es auch das Bundesgericht abgelehnt, aus Art. 56 AIG eine umfassende Informationspflicht der Behörden abzuleiten.

2.3 Die Beschwerdeführer haben am 21. Dezember 2009 geheiratet. Die Fünfjahresfrist von Art. 47 Abs. 1 AIG endete damit am 21. Dezember 2014. Die am 18. Oktober 2022 sowie 25. Oktober 2022 eingereichten Gesuche um Familiennachzug erweisen sich deshalb als verspätet. Folglich bleibt lediglich zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe einen nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.

3.  

3.1 Ein nachträglicher, d. h. nicht fristgerechter Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 AIG bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe sprechen. Wichtige familiäre Gründe liegen nach Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) etwa dann vor, wenn ein früherer Nachzug nicht möglich war, z. B. weil der nachzuziehende Ehegatte Betreuungsaufgaben gegenüber nahen Verwandten im Heimatland hatte und hierfür trotz ernsthafter Suche nach Betreuungsalternativen keine anderen Betreuungspersonen zur Verfügung standen (BGr, 11. März 2015, 2C_887/2014, E. 3.2; BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 4.6).

Die wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug sind durch die nachzugswilligen Personen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG zu belegen (BGr, 25. August 2016, 2C_363/2016, E. 2.4).

Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden; dabei ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG jeweils aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV) nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2; BGE 137 I 284 E. 2.6 f.). Letztlich ist immer im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob ein nachträglicher Familiennachzug gerechtfertigt erscheint (vgl. BGr, 27. August 2015, 2C_176/2015, E. 3.1 und 5.4.1). Zu berücksichtigen ist hierbei neben dem Interesse an der Zusammenführung der Gesamtfamilie auch das bereits erwähnte öffentliche Interesse an einer frühzeitigen Integration des nachzuziehenden Ehegatten und an der Begrenzung der Zuwanderung.

3.2 Gemäss den Angaben der Beschwerdeführer sei ein rechtzeitiger Nachzug des Beschwerdeführers 1 nicht möglich gewesen, da dieser zunächst Betreuungsaufgaben für seine Adoptiv- und Grosseltern in seinem Heimatland habe wahrnehmen müssen. Ebenso habe und müsse der Beschwerdeführer 2 seine in der Schweiz lebende 94-jährige Mutter betreuen. Diese sei auf seine Hilfe angewiesen, da sie sonst in ein Heim eintreten müsse. Zwar seien die Adopitv- und Grosseltern des Beschwerdeführers 1 seit 2019 alle verstorben, doch kurz darauf sei die Corona-Pandemie ausgebrochen, weshalb die Beschwerdeführer kein Gesuch um Familiennachzug hätten stellen können. Während dieser Zeit hätten sie sich für zwei Jahre lang nicht sehen können, zumal Südafrika eine strikte Corona-Massnahmenpolitik verfolgt habe. Während dieser Zeit seien die Arbeitslosenquote sowie die Kriminalitätsrate in Südafrika extrem angestiegen. Zudem sei es zu einer Wirtschaftskrise gekommen, in deren Folge der Beschwerdeführer 1 seinen Friseursalon habe schließen müssen, was ihm das Erzielen eines zum Leben genügenden Einkommens verunmögliche. Die Beschwerdeführer seien nun in ständiger Angst, dass erneut staatliche Ausgangssperren verhängt würden. Hinzu komme die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers 2, der an Herzproblemen leide.

3.3 Was die Beschwerdeführer vorliegend vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Ihnen obliegt aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht, das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe nachzuweisen, da sie die Beweislast für diejenigen Tatsachen tragen, aus denen sie Rechte ableiten wollen (vgl. § 7 Abs. 2 a in Verbindung mit § 70 VRG und Art. 90 AIG). Die Vorbringen der Beschwerdeführer sind nicht geeignet, einen nachträglichen Familiennachzug zu begründen: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 während der gesamten Nachzugsfrist zwingend Betreuungsaufgaben wahrzunehmen hatte. Dass sich der Beschwerdeführer 1 verpflichtet fühlte, für seine Adoptiv- und Grosseltern zu sorgen und sie zu betreuen, ist nachvollziehbar, vermag jedoch an dieser Tatsache nichts zu ändern. Zwar liegen die Sterbeurkunden seiner Adoptiv- und Grosseltern in den Akten vor, doch ist es den Beschwerdeführern nach wie vor nicht gelungen, überzeugend darzulegen, inwiefern die Betreuung der Adoptiv- und Grosseltern zwingend ausschliesslich durch den Beschwerdeführer 1 erfolgen musste. Vielmehr bringen die Beschwerdeführer selbst vor, dass der Beschwerdeführer 1 seit 2002 jeweils in der Zeit von Juni bis August beim Beschwerdeführer 2 in der Schweiz gewesen sei und eine Freundin der Familie während dieser Zeit die Betreuungsaufgaben der Adoptiv- und Grosseltern übernommen habe. Dies hielt die Freundin der Familie im Schreiben vom 15. Dezember 2022 selbst fest. Anhaltspunkte dafür, dass sie dazu nur kurzfristig in der Lage gewesen sei oder dies nicht für eine längere Zeit gemacht hätte, sind dem Schreiben nicht zu entnehmen. Das wird von den Beschwerdeführern lediglich behauptet, jedoch nicht hinreichend substanziiert dargelegt. Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Betreuungsregelung nur als Übergang gedacht war und keine längerfristige Lösung hätte darstellen können. Folglich wäre den Beschwerdeführern mit der Freundin der Familie allenfalls eine Betreuungsalternative zur Verfügung gestanden. Den Angaben der Beschwerdeführer lässt sich ohnehin nicht entnehmen, dass sie sich während der Nachzugsfrist überhaupt ernsthaft um irgendeine Betreuungsalternative bemüht hätten. Auch geht aus den Akten nicht klar hervor, dass es in Südafrika keinerlei weitere Familienangehörige gegeben habe, die sich um die Adoptiv- oder Grosseltern hätten kümmern können. So hätten sie auch eine andere Drittperson mit der Betreuung der Adoptiv- und Grosseltern beauftragen können, wie es während den Sommermonaten die Familienfreundin getan hatte. Zweifel bestehen auch im Hinblick darauf, wie der Beschwerdeführer 1gleichzeitig die für seine Adoptiv- und Grosseltern angeblich notwendige Betreuung besorgt, sein eigenes Geschäft geführt und seinen eigenen Lebensunterhalt sichergestellt haben will. Daraus lässt sich schliessen, dass keine Rundumbetreuung vonnöten war. Im Übrigen ist den Beschwerdeführern mit der Vorinstanz entgegenzuhalten, dass sie nicht bereits den Tod des letzten Elternteils im April 2019 zum Anlass für die Einreichung eines Nachzugsgesuchs genommen haben. Stattdessen erfolgten die Gesuche am 18. Oktober 2022 bzw. am 25. Oktober 2022. Soweit die Beschwerdeführer den Grund dafür in der grassierenden Corona-Pandemie sehen, greift dieser Einwand nicht, zumal die Pandemie erst im Jahr 2020 ausbrach und den Beschwerdeführern somit vor der Pandemie und den erlassenen Restriktionen genügend Zeit für die Einreichung des Nachzugsgesuchs zur Verfügung stand. Das um mehrere Jahre verspätete Nachzugsgesuch der Beschwerdeführer lässt sich daher nicht schlüssig mit fehlenden Betreuungsalternativen für die betreuungsbedürftigen Adoptiv- und Grosseltern erklären. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Familienfreundin oder eine angestellte Drittperson die Betreuung dauerhaft hätte übernehmen können und zumindest zeitweise auch übernommen hat. Es sind daher keine zwingenden Gründe ersichtlich, die eine jahrelange Trennung der Ehegatten erforderlich gemacht hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer jahrelang freiwillig auf ein Zusammenleben in der Schweiz verzichtet haben.

3.4 Sodann ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Einschränkungen während der Pandemie sowie die Herzprobleme des Beschwerdeführers 2 in keinem Zusammenhang mit der verpassten Nachzugsfrist, die bis Ende 2014 lief, stehen. Die Pandemie traf alle freiwillig getrenntlebenden Ehepaare in gleicher Weise. Zudem stellt die Möglichkeit einer weiteren Pandemie ohnehin keinen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar. Auch der Einwand, wonach der Familiennachzug des Beschwerdeführers 1 angezeigt sei, da der Beschwerdeführer 2 mit seinen Herzproblemen auf die physische Nähe seines Partners angewiesen sei, vermag nicht zu überzeugen und erreicht ohnehin nicht die Schwelle der geforderten Intensität (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1 f.). Die Beschwerdeführer haben somit keine wichtigen Gründe dargetan, weshalb sie nicht fristgerecht um Familiennachzug hätten ersuchen können.

3.5 Die Beschwerdeführenden behaupten zudem nicht substanziiert, die Beziehung nicht auch weiterhin in der bisher gewählten Form über die räumliche Distanz hinweg leben zu können. Die Beschwerdeführer beschränken sich hierbei weitestgehend auf pauschale Hinweise, wonach unter anderem Angriffe auf ausländische Personen in Südafrika zugenommen hätten und die Diskriminierung gegenüber LGBT-Personen angestiegen sei. Es ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 wie bisher in Südafrika bleiben und das Eheleben im selben Umfang weitergeführt werden kann, zumal sie sich entgegenhalten lassen müssen, dass sie den Kontakt bereits über dreizehn Jahre während der Ehe sowie noch davor auf Besuche und Kontaktmöglichkeiten über die modernen Kommunikationsmittel beschränkt haben. Denn lebt eine Familie freiwillig jahrelang getrennt, so manifestiert sie damit ihr geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben. In einer solchen Konstellation überwiegt das auch der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung (BGr, 17. März 2017, 2C_348/2016, E. 2.3; 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 4.1).

3.6 Wie die Vorinstanz in ihren Ausführungen zutreffend festgehalten hat und auf welche verwiesen wird, hat sich der Beschwerdeführer 1 zwar zu Besuchszwecken in der Schweiz aufgehalten, dennoch hat er noch keine derart wesentliche Integrationsleistung im hierfür erforderlichen Rahmen in die hiesige Kultur erbracht. Auch kann dem Beschwerdeführer 1 eine persönliche Notlage nicht attestiert werden, zumal seine Lebens- und Existenzbedingungen im Vergleich zum Durchschnitt der Ausländerinnen und Ausländer nicht in erhöhtem Masse in Frage gestellt sind. Die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis hat für ihn keine schwerwiegenden Folgen. Die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kommt auch im Lichte der Erkrankung des Beschwerdeführers 2 nicht in Betracht. Dem Beschwerdeführer 2 ist es ausserdem nicht verwehrt, zur Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu seinem Ehemann nach Südafrika zu ziehen, wo er ohnehin ein Haus besitzt. Er hat sich in den letzten Jahren regelmässig mehrere Wochen im Land der Eheschliessung aufgehalten und ist mit der dortigen Sprache und Kultur vertraut. Zudem geht der Beschwerdeführer 2 im Sommer in Pension und hätte somit genügend Zeit. Im Übrigen bestehen in der Schweiz genügend externe Betreuungsalternativen (Spitex, etc.) damit seine hochbetagte Mutter nicht in ein Heim eintreten muss.

3.7 Sodann sind die Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die Vorinstanz die Begründungspflicht im Rahmen des rechtlichen Gehörs verletzt hätte, nicht zu hören. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zur Begründungspflicht im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) ist nicht erforderlich, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen). Vorliegend hat die Vorinstanz ihren Entscheid hinreichend begründet und die Beschwerdeführer konnten ihn ohne Weiteres sachgerecht anfechten, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist.

3.8 Das Beharren auf den gesetzlich vorgesehenen Nachzugsfristen erscheint mangels wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Nachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG sachlich gerechtfertigt und ist vom Gesetzgeber vorgesehen. Da es den Beschwerdeführern unbenommen gewesen wäre, ihr Nachzugsgesuch fristgerecht einzureichen, liegt kein Härtefall vor, welcher die Gewährung des Nachzugs des Beschwerdeführers 1 gestützt auf letztere Bestimmung oder gestützt auf Art. 13 Abs. 1 BV erfordern würde (vgl. zur grundsätzlichen Vereinbarkeit von Art. 47 AIG mit Art. 8 EMRK Urteil 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 6.2 ff. und 8.1). Damit hat die Vorinstanz das Nachzugsgesuch der Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt und erscheint ihr Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK mit der Abweisung des Nachzugsgesuchs nicht als verletzt, weshalb hierin weder ein überspitzter Formalismus noch eine fehlerhafte Interessenabwägung zu sehen ist.

Da das Verfahren spruchreif erscheint, besteht für die eventualiter beantragte Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neuentscheidung keine Veranlassung

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Beschwerdeführer unterliegen, steht ihnen auch keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.     70.--   Zustellkosten,
Fr. 2'070.--    Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern 1 und 2 auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

       a)  die Parteien;
b)  die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c)  das Staatssekretariat für Migration (SEM).