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VB.2023.00157
Verfügung
des Einzelrichters
vom 4. April 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Uster, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 ersuchte A den Bezirksrat Uster um "Erlass einer sofortigen, superprovisorischen, vorsorglichen Massnahme, zur Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe" und daneben um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Beschluss vom 7. Februar 2023 trat der Bezirksrat auf den "Rekurs" nicht ein, soweit er ihn nicht als gegenstandslos geworden abschrieb. Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine. B. Der Beschluss vom 7. Februar 2023 wurde A am 15. Februar 2023 zugestellt. Mit Schreiben vom 19. Februar 2023 wandte sich A daraufhin erneut an den Bezirksrat und ersuchte (abermals) um Gutheissung ihrer mit Eingabe vom 30. Januar 2023 gestellten Anträge. Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 verwies der Bezirksrat A auf die Erwägungen des Beschlusses vom 7. Februar 2023; das Verfahren sei damit erledigt. II. In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 16. März 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes: " 1. Der Entscheid [vom 7. Februar 2023] sei aufzuheben und auf meinen Antrag vom 30.01.2023 sei einzutreten: Meine Eingabe an den Bezirksrat war von mir als Laiin eigentlich als "Recht-Hilfe-Gesuch" aus grosser finanzieller Not heraus geschrieben, Rechthilfe betreffend Rechtsverweigerung & Rechthilfe betreffend Rechtsververzögerung durch SOZIAL der Stadt Uster. 2. Es sollte mir eine Nachbesserungsfrist durch den Bezirksrat oder eine "Revisionsmöglichkeit" für meine Eingabe zugesprochen werden, um den damals fehlenden Entscheid der Sozialbehörde beizubringen: Jenen habe ich erst am 14.02.2023 entgegengenommen. Durch die Möglichkeit einer Nachbesserung wäre es mir erlaubt gewesen, als Nichtjuristin einen vollständigen Rekurs anhand meines "Recht-Hilfe-Gesuches" gegen den Entscheid der Sozialbehörde einzureichen. Ich beantrage deshalb tatsächlich die Untersuchungs- und Offizialmaxime anzuwenden. 3. Auf allfällige Verfahrenskosten sei zu verzichten. 4. Eventualiter sei mir URP zu gewähren. 5. Ebenso, sollte mein "nicht juristischer Rekurs" beim Verwaltungsgericht Zürich den gerichtlichen Anforderungen nicht genügen, so wäre ich ohne anwaltliche Vertretung definitiv nicht verfahrensfähig und würde den Erlass für URB benötigen. Trotz intensiver Suche & Bemühungen durfte ich als Mittellose natürlich wieder einmal keine anwaltliche Unterstützung finden." Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2023 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Bezirksrats sowie bei der Sozialbehörde Uster den – von A in der Beschwerdeschrift erwähnten – Entscheid vom 14. Februar 2023 bei. Der Bezirksrat reichte am 23. März 2023 die Akten ein. Am 28. März 2023 reichte die Sozialbehörde den gewünschten Entscheid ein mit dem Hinweis, dass dieser vom 22. Dezember 2022 datiere, am 10. Januar 2023 verschickt und am 14. Februar 2023 A zugestellt worden sei; das Entscheiddatum sei wohl mit dem Zustelldatum verwechselt worden. Gegen den Beschluss vom 22. Dezember 2022 sei am 17. März 2023 Rekurs beim Bezirksrat erhoben worden. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. a VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da sich die Beschwerde – wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt – als offensichtlich unzulässig erweist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte auf die Einholung sämtlicher Akten der Beschwerdegegnerin und von Vernehmlassungen verzichtet werden (§ 57 f. VRG). 2. Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 7. Februar 2023, zuständig zum Erlass einer vorsorglichen Massnahme sei grundsätzlich die in der Hauptsache funktionell und sachlich zuständige Behörde. Werde die vorsorgliche Massnahme als solche angefochten, gehe die Zuständigkeit zu deren Beurteilung an die Rechtsmittelinstanz über. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin ihrer Eingabe vom 30. Januar 2023 keinen Entscheid der Beschwerdegegnerin beigelegt. Es sei davon auszugehen, dass diese weder über die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe an die Beschwerdeführerin noch über die sofortige Ausrichtung materieller Nothilfe an diese im Sinn einer vorsorglichen Massnahme entschieden habe. Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens könne indes nur sein, was bereits Gegenstand des Verfahrens und des angefochtenen Entscheids der erstinstanzlich zuständigen Beschwerdegegnerin gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich demnach mit ihrem Antrag auf Gewährung von sofortiger vorsorglicher wirtschaftlicher Hilfe an die Beschwerdegegnerin zu wenden, bevor ein diesbezüglicher Entscheid Gegenstand eines Verfahrens vor Bezirksrat sein könne. Auf das Begehren der Beschwerdeführerin um Erlass superprovisorischer Massnahmen sei daher mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten. 3. 3.1 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht noch besteht und durch die Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (vgl. Bertschi, § 21 N. 24). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (vgl. Bertschi, § 21 N. 25). 3.2 Die Beschwerdeführerin focht mit ihrer Eingabe vom 30. Januar 2023 zwar tatsächlich keinen Entscheid (der Beschwerdegegnerin) an. Hingegen führte sie darin unmittelbar im Anschluss an den Antrag auf vorsorgliche Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe Folgendes aus: "Vorerst als Übergangslösung, soll die Sozialhilfe bedarfsgerecht, zumindest rückwirkend auf September 2022 erstattet werden. Wegen der gravierenden Rechtsverzögerung (vergl. Beilage A vom August 2021) durch die Sozialberatung Uster ist die Dringlichkeit gegeben." Bei der erwähnten Beilage A handelt es sich um ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2021, womit diese den Erhalt des Antrags der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe bestätigte. Die Vorinstanz hätte die Eingabe vom 30. Januar 2023 damit als Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrekurs im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. b VRG mit dem prozessualen Antrag auf einstweilige Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe bzw. auf entsprechende Verpflichtung der Beschwerdegegnerin entgegennehmen können bzw. müssen. Für die Beurteilung dieses Antrags wäre sie denn auch zuständig gewesen (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 23). Unter den vorliegenden Umständen und um vorschnelle Schlüsse zu vermeiden, wäre es überdies wohl angezeigt gewesen, bei der Beschwerdegegnerin die Akten beizuziehen und/oder eine Vernehmlassung einzuholen (§§ 26a und 26b VRG). Indem die Vorinstanz ohne Weiteres auf den Rekurs nicht eintrat, blieb die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrüge der Beschwerdeführerin zu Unrecht ungeprüft. 3.3 Für die Aufhebung des mit Beschwerde angefochtenen Beschlusses vom 7. Februar 2023 und die – sinngemäss beantragte – Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Behandlung des Rechtsverweigerungsrekurses mangelt es der Beschwerdeführerin jedoch an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, nachdem die Beschwerdegegnerin ihr Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe mit Beschluss vom 22. Dezember 2022 nunmehr – wenn auch abschlägig – behandelte. Die Beschwerdeführerin nahm diesen Beschluss am 14. Februar 2023 – und damit vor der Erhebung der Beschwerde – in Empfang und soll dagegen bereits am 17. März 2023 Rekurs erhoben haben. Fehlt es aber am Rechtsschutzinteresse in der Hauptsache, so kann die Angelegenheit auch nicht bloss zur Prüfung des Antrags auf Erlass vorsorglicher Massnahmen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden (vgl. Kiener, § 6 N. 15). Der Beschwerdeführerin steht es frei, im Rahmen des von ihr gegen den Beschluss vom 22. Dezember 2022 hängig gemachten Rekursverfahrens (erneut) um vorsorgliche Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe zu ersuchen. Auch was die Nebenfolgen des Beschlusses vom 7. Februar 2023 betrifft, ist kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung oder Änderung desselben erkennbar. So wurden ihr von der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt, und eine Umtriebsentschädigung für das (Rekurs-)Verfahren hatte sie mit Eingabe vom 30. Januar 2023 nicht verlangt. Da sich schliesslich keine Grundsatzfrage stellt, die der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, ist vorliegend nicht ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses zu verzichten. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang wären die Gerichtskosten gemäss dem Unterliegerprinzip vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Vorliegend rechtfertigt es sich indes, die Gerichtskosten gestützt auf das Verursacherprinzip zur Hälfte der Vorinstanz aufzuerlegen, die es zu Unrecht unterliess, die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrüge der – rechtsunkundigen – Beschwerdeführerin zu prüfen (vorn E. 3.2), was diese wiederum zur Beschwerdeerhebung veranlasste (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Ausgehend von den Berechnungen der Beschwerdeführerin gemäss der Eingabe vom 30. Januar 2023 resultiert ein Streitwert von über Fr. 20'000.-, ist doch bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen – namentlich im Bereich der Sozialhilfe – der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 14. September 2022, VB.2021.00591, E. 1; Plüss, § 65a N. 17). Da sich die Beschwerdeführerin in finanziell prekären Verhältnissen befinden dürfte, sind die Gerichtskosten aber massvoll zu bemessen und tiefer als die Regelwerte gemäss § 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 anzusetzen (Plüss, § 13 N. 39). Eine Umtriebsentschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht verlangt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 4.2 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Mangels Vertretung kommt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von vornherein nicht infrage. Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, gibt es keine, weshalb das Verwaltungsgericht insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. Plüss, § 16 N. 114). Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und dem Bezirksrat Uster je zur Hälfte auferlegt. 5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an: |