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VB.2023.00166
Verfügung
des Einzelrichters
vom 23. Mai 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. Die 1990 geborene angolanische Staatsangehörige A reiste am 8. Februar 2002 unter falschen Personalien (B, geboren 1994, angolanische Staatsangehörige) in die Schweiz ein. Später wurde sie in das ihre angebliche Mutter, C, betreffende Asylverfahren miteinbezogen. Mit Verfügung vom 14. Januar 2003 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) die Asylgesuche ab und wies beide Personen aus der Schweiz weg. Weil damals der Vollzug ihrer Wegweisung unzumutbar war, wurden die Beschwerdeführerin und ihre angebliche Mutter vorläufig aufgenommen. B. Am 27. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck ''Verbleib bei der Mutter'' erteilt, die ihr letztmals mit Gültigkeit bis 16. November 2007 verlängert wurde. Nachdem polizeiliche Nachforschungen ergeben hatten, dass sich die Beschwerdeführerin mit falschen Ausweispapieren ausgewiesen hatte, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 4. März 2008 ihre Aufenthaltsbewilligung. C. 2009 brachte die Beschwerdeführerin die Tochter D und 2012 den Sohn E zur Welt. D. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2013 hiess der Regierungsrat einen gegen die Widerrufsverfügung vom 4. März 2008 erhobenen Rekurs gut, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und hob die angefochtene Verfügung auf. Überdies wurde das Migrationsamt angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und den Aufenthalt ihrer zwei Kinder förmlich zu regeln. Am 13. bzw. 15. November 2013 erteilte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin und ihren Kindern Aufenthaltsbewilligungen, die ihnen danach regelmässig verlängert wurden. E. Mit Verfügung vom 22. August 2017 wies das Migrationsamt Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ab, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihnen zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets eine Ausreisefrist. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die massiven Fürsorgebezüge der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder verwiesen. Einen dagegen erhobenen Rekurs hiess die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid Nr. 2017.0635 vom 7. Februar 2019 gut, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und hob die besagte Verfügung auf. Hinsichtlich des zugrundeliegenden Sachverhalts und der rechtlichen Erwägungen wird ergänzend auf diesen Entscheid verwiesen. In der Folge erteilte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin und ihren Kindern Aufenthaltsbewilligungen, die seither regelmässig verlängert wurden. In ihrem neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 11. Dezember 2018 hielten Prof. Dr. F und Dr. G von der Klinik H in J, fest, dass bei der Beschwerdeführerin aus diagnostischer Sicht von einer leichten Intelligenzminderung auszugehen sei, die im Alltag und im beruflichen Umfeld eine Einschränkung darstelle und eine Unterstützung durch die IV unabdingbar mache. Am 10. Mai 2021 trat die Beschwerdeführerin eine zweijährige Lehre als … bei der Firma I in J, an, wobei sie während dieser Ausbildung IV-Taggelder bezieht. F. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 ein Begehren um Erteilung von Niederlassungsbewilligungen für sich und ihre zwei Kinder gestellt hatte, beantragte sie am 8. Dezember 2021 nur für sich allein die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Am 21. Dezember 2021 teilte das Migrationsamt der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund der massiven Sozialhilfebezüge die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht in Betracht komme. Dabei würden auch ihre Kinder in diesen Entscheid miteinbezogen. Mit Eingabe vom 18. Januar 2022 gelangte die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz, hielt an den Gesuchen um Erteilung von Niederlassungsbewilligungen für sich und ihre Kinder fest und ersuchte um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Laut Mitteilung der Sozialen Dienste Zürich vom 21. Juni 2022 hatten die Beschwerdeführerin und ihre zwei Kinder seit Mai 2008 bis zum genannten Datum Fürsorgeleistungen von insgesamt Fr. 782'323.45 bezogen. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zürich 12 vom 6. Juli 2022 bestanden damals gegen die Beschwerdeführerin 12 ungetilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 30'379.08. Mit Verfügung vom 29. September 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. März 2023 ab. III. Am 17. März 2023 erhob A hiergegen Beschwerde bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion, welche die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiterleitete. Da die Beschwerde sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzte und sich weitgehend darin erschöpfte, ihre Lebensumstände zu erläutern, wurde ihr mit Präsidialverfügung vom 23. März 2023 Frist angesetzt, um eine verbesserte, dem Begründungserfordernis genügende Beschwerdeschrift einzureichen, unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgrund offener Verlustscheine kautioniert, ebenfalls unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall. Mit Eingabe vom 20. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine nach wie vor dem Begründungserfordernis ungenügende Beschwerdeschrift ein. Sodann lief die Frist zur Leistung der Kaution am 28. April 2023 ab. Die Kaution wurde nicht geleistet. Es wurden weder die vorinstanzlichen Akten beigezogen noch Stellungnahmen der Vorinstanzen eingeholt. Es erfolgten keine weiteren Eingaben. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Ein Privater kann unter der Androhung, dass auf sein Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn er aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet (§ 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Auf die Einforderung eines entsprechenden Prozesskostenvorschusses ist zu verzichten, wenn ein bewilligungsfähiges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorliegt (§ 16 Abs. 1 VRG). 1.2 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Die Begründung ist formelles Gültigkeitserfordernis. Bei fehlender Begründung ist nicht selbst rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Parteien im Sinn von § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 56 und § 70 VRG grundsätzlich eine kurze Frist zur Nachbesserung anzusetzen (VGr, 21. Oktober 2010, VB.2010.00569, E. 3.2). Das Ansetzen einer zweiten Nachfrist bzw. die Verlängerung derselben ist im Allgemeinen nicht statthaft (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 23 N. 38; VGr, 10. November 2010, VB.2010.00587, E. 2.2; VGr, 16. März 2005, VB.2004.00561, E. 3.2 [beide nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). 1.3 Die Beschwerdeführerin schuldet der Zürcher Justiz gemäss Auskunft der Zentralen Inkassostelle der Zürcher Gerichte vom 23. März 2023 noch Kosten aus früheren Verfahren im Gesamtbetrag von Fr. 1'800.-. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde nicht gestellt. Aufgrund dessen setzte der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 23. März 2023 eine Frist von zwanzig Tagen an, um die Verfahrenskosten sicherzustellen. Der ihr auferlegte Kostenvorschuss wurde bis heute nicht geleistet. 1.4 Sodann fehlt es der Beschwerdeschrift an einer rechtsgenügenden Begründung. Vielmehr macht die Beschwerdeführerin in der eingereichten Beschwerdeschrift vom 17. März 2023 Ausführungen zu ihren Lebensumständen und setzt sich nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Auch legt sie selbst in der verbesserten Beschwerdeschrift vom 20. April 2023 nicht dar, inwieweit der Vorinstanz eine Rechtsverletzung vorgeworfen wird. Nachdem die Beschwerdeführerin weder den ihr auferlegten Kostenvorschuss geleistet noch eine dem Begründungserfordernis genügende Beschwerdeschrift eingereicht hat, ist auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren androhungsgemäss nicht einzutreten (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG). 1.5 Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, sind keine Gründe ersichtlich, welche Anlass gäben, den vorinstanzlichen Entscheid abzuändern. Die Vorinstanz hat im Rekursentscheid auf zehn Seiten sorgfältig begründet, weshalb der Beschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung nicht erteilt werden könne: Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 34 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) in Verbindung mit Art. 60 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) zutreffend dargelegt, die diagnostizierte leichte Intelligenzminderung der Beschwerdeführerin angeführt und diese mit Blick auf ihre jahrelange massive Fürsorgebezüge gewürdigt, auch vor dem Hintergrund, dass ihre leichte Intelligenzminderung im Alltag und im beruflichen Umfeld zu Einschränkungen geführt hat. Schliesslich hat die Vorinstanz ausführlich die Frage ihres Integrationserfolgs beurteilt und aufgrund ihrer Schuldenwirtschaft eine solche verworfen. Am Ergebnis des vorinstanzlichen Entscheids vermag auch ihre allfällige Loslösung von der Sozialhilfe nichts zu ändern. Damit wäre die Beschwerde auch bei einer materiellen Behandlung abzuweisen gewesen. 2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und es steht ihr keine Parteientschädigung zu, zumal eine solche auch nicht beantragt worden ist (§ 17 Abs. 2 VRG). 3. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: c) das Staatssekretariat für Migration (SEM). |