{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00172_2024-07-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224182&W10_KEY=13955786&nTrefferzeile=38&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "07b5e087d4c88a18905d3e39f08c8b2f"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.07.2024  VB.2023.00172"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.07.2024  VB.2023.00172"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.07.2024  VB.2023.00172"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Umgebungsplan; Farb- und Materialkonzept | Bewilligungsf\u00e4higkeit Umgebungsplan; Farb- und Materialkonzept; Anordnung der Ersatzvornahme. Im vorliegenden Verfahren geht es prim\u00e4r darum, zu pr\u00fcfen, ob aufgrund der von den Beschwerdef\u00fchrenden mit Eingabe vom 29. November 2021 eingereichten Unterlagen nun (insgesamt) ein bewilligungsf\u00e4higes Farb- und Materialkonzept und ein bewilligungsf\u00e4higer Umgebungsplan vorliegen. W\u00e4re dies der Fall, w\u00e4re auch der mit Beschluss vom 17. Mai 2022 angeordneten Ersatzvornahme die Grundlage entzogen (E. 3).  Der Schluss der Vorinstanz, die Bauherrschaft habe noch immer kein vollst\u00e4ndiges und bewilligungsf\u00e4higes Farb- und Materialkonzept sowie einen ebensolchen Umgebungsplan eingereicht hat und wegen der noch mangelhaften bzw. teilweise fehlenden Unterlagen  noch keine abschliessende Beurteilung in Bezug auf eine befriedigende Gesamtwirkung im Sinne von \u00a7 238 Abs. 1 PBG erfolgen kann, ist zutreffend (E. 3.3\u20133.5). Dass der Beschwerdegegner zur Durchsetzung von Handlungspflichten, welche auf die in der Stammbaubewilligung statuierten Auflagen Disp.-Ziff. 2.8 und Disp.-Ziff. 2.13 zur\u00fcckgehen, mit dem Beschluss vom 17. Mai 2022 die \u2013 f\u00fcr diesen Fall mit dem Beschluss vom 21. Februar 2017 angedrohte Ersatzvornahme \u2013 nun anordnete, ist damit nicht zu beanstanden (E. 6.3).  Die Gemeinden haben gem\u00e4ss \u00a7 197 lit. c EG ZGB einen gesetzlichen Anspruch auf Errichtung eines Grundpfandrechts (u.a.) f\u00fcr die Kosten von Vollstreckungsmassnahmen \u2013 wozu die Ersatzvornahme z\u00e4hlt. Damit ist dem \u2013 nicht weiter begr\u00fcndeten \u2013 Eventualantrag der Beschwerdef\u00fchrenden, es sei \"bei einer Bevorschussung\" von Fr. 15'000.- durch die Beschwerdef\u00fchrenden \"auf die Anmerkung eines Grundpfandes in gleicher H\u00f6he zu verzichten\" nicht zu entsprechen (E. 6.4).  Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:27:02", "Checksum": "d98866544ba0c9aca716c3a46e3e7bda"}