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VB.2023.00174
Urteil
der 3. Kammer
vom 19. April 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Einziehung gefährlicher Gegenstände, hat sich ergeben: I. Anlässlich einer Personen- und Effektenkontrolle von A stellte die Stadtpolizei Zürich verschiedene Gegenstände sicher (Messer, Pfefferspray, Hand-/Fussfesseln). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 beschlagnahmte das Statthalteramt des Bezirks Zürich diese Gegenstände und zog sie definitiv ein. II. Mit – vom Statthalteramt zuständigkeitshalber weitergeleiteter – Eingabe vom 18. Januar 2023 (persönlich abgegeben am 20. Januar 2023) erhob A gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2022 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich. Da die Rekursschrift keine Originalunterschrift aufwies, forderte der Regierungsrat A mit Schreiben vom 26. Januar 2023 auf, innert einer Frist von fünf Tagen ein unterzeichnetes Exemplar der Rekursschrift (und die angefochtene Verfügung) nachzureichen, andernfalls auf den Rekurs nicht eingetreten würde. Dieses Schreiben wurde A am 6. Februar 2023 zugestellt. Am 8. Februar 2023 meldete sich A am Empfang der kantonalen Verwaltung und beabsichtigte, das Schreiben vom 26. Januar 2023 einzureichen. Ein Mitarbeiter der Rekursabteilung erklärte A daraufhin den Inhalt dieses Schreibens. A erwiderte, er gehe nach Hause und werde die benötigten Unterlagen persönlich vorbeibringen. Stattdessen reichte er noch gleichentags auf dem Postweg ein weiteres Exemplar der Rekursschrift, das wiederum keine Originalunterschrift aufwies, sowie das Schreiben vom 26. Januar 2023 ein. Mit Beschluss vom 1. März 2023 trat der Regierungsrat in der Folge auf den Rekurs nicht ein. Die Verfahrenskosten auferlegte er A. III. Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 29. März 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 1. März 2023. Mit Präsidialverfügung vom 5. April 2023 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Regierungsrats bei. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit derselben konnte auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet (§ 58 VRG) und kann auf dem Zirkulationsweg entschieden werden (§ 38 Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Gemäss § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen schriftlich bei der Rekursinstanz einzureichen. Die Originalunterschrift gehört ebenfalls zur Schriftform (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 22 N. 6; BGr, 23. November 2020, 2C_738/2020, E. 4.3.2). Bei deren Fehlen hat die Rekursinstanz – wie dies der Regierungsrat vorliegend tat (vorn II.) – in der Regel eine kurze Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Im Säumnisfall ist auf den Rekurs nicht einzutreten (vgl. Griffel, § 23 N. 9). 2.2 Sowohl der am 20. Januar 2023 persönlich abgegebenen als auch der am 8. Februar 2023 aufgrund des Schreibens vom 26. Januar 2023 der Post aufgegebenen Rekursschrift mangelt es an der Originalunterschrift des Beschwerdeführers (vorn II.). Wenn der Regierungsrat infolgedessen auf den Rekurs androhungsgemäss nicht eintrat, so ist dies nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Beschlusses vom 1. März 2023 – das heisst den Gründen, welche zum Nichteintreten auf den Rekurs führten – in keiner Weise auseinander. Die Beschwerde genügt damit an sich den Anforderungen von § 54 Abs. 1 VRG an die Begründung nicht (vgl. Griffel, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 17 f.). Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage konnte jedoch darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (§ 56 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde ist mithin ohne Weiterungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an: |