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Geschäftsnummer: VB.2023.00178  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.05.2023
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Parteientschädigung


[Die beschwerdeführende Gemeinde verlangt eine Parteientschädigung, da sie im Rekursverfahren obsiegt habe und der Beizug einer Rechtsvertretung notwendig gewesen sei.] Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung hat ein Gemeinwesen, das im Rahmen eines personalrechtlichen Rechtsmittelverfahrens die eigene Verfügung verteidigen muss, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 VRG, weil das Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung offenkundig nicht erfüllt (zum Ganzen E. 2). Ausnahmsweise Kostenauflage an die Beschwerdeführerin, da die Beschwerde angesichts der klaren und langjährigen verwaltungsgerichtlichen Praxis offenkundig aussichtslos war (E. 3). Abweisung.
 
Stichworte:
GEMEINWESEN
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
Rechtsnormen:
§ 17 Abs. 2 VRG
§ 65a Abs. 3 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2023.00178

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 24. Mai 2023

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde Bassersdorf, vertreten durch den Gemeinderat Bassersdorf, dieser vertreten durch RA A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

B, vertreten durch RA  C,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Parteientschädigung,

hat sich ergeben:

I.  

B war bei der Gemeinde Bassersdorf angestellt. Mit Verfügung vom 4. August 2022 löste die vorgesetzte Stelle das Anstellungsverhältnis fristlos auf. Der Gemeinderat bestätigte diese Verfügung mit Beschluss vom 15. November 2022.

II.  

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Horgen mit Beschluss vom 16. März 2023 ab und sprach weder B noch der Gemeinde Bassersdorf eine Parteientschädigung zu.

III.  

Die Gemeinde Bassersdorf führte am 3. April 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid teilweise aufzuheben und ihr eine Parteientschädigung von Fr. 2'661.30 zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht zog in der Folge die Akten des Rekursverfahrens bei; ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend personalrechtliche Anordnungen einer Gemeinde nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Damit ist es auch zuständig, wenn wie vorliegend nur die vorinstanzliche Regelung der Parteientschädigung angefochten ist (§ 44 Abs. 3 e contrario VRG). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Die Beschwerde fällt angesichts des die Schwelle von Fr. 20'000.- nicht überschreitenden Streitwerts in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht eine Parteientschädigung verweigert, obwohl sie im Rekursverfahren obsiegt habe und der Beizug einer Rechtsvertretung notwendig gewesen sei.

Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung hat ein Gemeinwesen, das im Rahmen eines personalrechtlichen Rechtsmittelverfahrens die eigene Verfügung verteidigen muss, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 VRG, weil das Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört (vgl. etwa VGr, 20. April 2023, VB.2022.00691, E. 8 – 8. Dezember 2022, VB.2022.00281, E. 8.2 – 22. November 2022, VB.2022.00286, E. 7 – 14. September 2022, VB.2022.00265, E. 6 – 19. Mai 2022, VB.2021.00619, E. 3; betreffend die Beschwerdeführerin bereits VGr, 10. Juli 2002, PB.2001.00016/17, E. 11c [nicht unter www.vgrzh.ch publiziert]). Von dieser Regel lässt sich nur unter besonderen Umständen abweichen, etwa wenn dem Gemeinwesen durch die Prozessführung der privaten Partei ein grosser Aufwand entstanden ist (vgl. für einen Anwendungsfall VGr, 16. September 2015, VB.2014.00559, E. 5.2).

Vorliegend sind die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung offenkundig nicht erfüllt. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete einzig die von der Beschwerdeführerin ausgesprochene fristlose Kündigung, deren Hintergrund weder in rechtlicher Hinsicht noch mit Blick auf den Sachverhalt komplex erscheint, und es ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb durch die Prozessführung des Beschwerdegegners ein grosser Aufwand entstanden sein sollte.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

3.  

In personalrechtlichen Verfahren mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.- werden nach § 65a Abs. 3 VRG in der Regel keine Gebühren erhoben; vorbehalten bleibt jedoch die Kostenauflage an die unterliegende Partei, wenn sie durch ihre Prozessführung einen unangemessenen Aufwand verursacht hat, namentlich bei mutwilliger Prozessführung (VGr, 28. Januar 2022, VB.2021.00814, E. 3). Solches muss die Beschwerdeführerin sich hier vorwerfen lassen, nachdem die Beschwerde angesichts der klaren und langjährigen verwaltungsgerichtlichen Praxis offenkundig aussichtslos war. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen; eine Parteientschädigung ist ihr schon aufgrund des Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Dispositiv ist Folgendes zu erläutern: Weil im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur noch die Parteientschädigung strittig war, bemisst sich der Streitwert für das Bundesgericht nach der Höhe der geltend gemachten Parteientschädigung (vgl. BGE 143 III 46 E. 1) und beträgt Fr. 2'661.30. Damit wird die Streitwertgrenze gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nicht erreicht, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG nur offensteht, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Bezirksrat Bülach.