{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00179_2024-03-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223912&W10_KEY=13955791&nTrefferzeile=58&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4c1c15758042575ee0687cd642c77fff"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00179"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.03.2024  VB.2023.00179"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.03.2024  VB.2023.00179"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.03.2024  VB.2023.00179"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Erstellung eines neuen Kinderhortgeb\u00e4udes in der Zone f\u00fcr \u00f6ffentliche Bauten; Einordnung. Das kantonale Inventar der \u00fcberkommunalen Ortsbilder (KOBI) bezweckt \u2013 entsprechend \u00a7 24 KNHV \u2013 die Unterschutzstellung von Ortsbildern mit planerischen Massnahmen, namentlich mittels Kernzonen. Das \u2013 lediglich beh\u00f6rdenverbindliche \u2013 KOBI-Inventar wird demnach umgesetzt, indem die Grundst\u00fccke im Inventarperimeter \u2013 eigent\u00fcmerverbindlich \u2013 der Kernzone zugeordnet werden, soweit dies zur Erreichung der Inventarziele erforderlich ist (E. 3.4). Es steht rechtskr\u00e4ftig fest, dass die Zuordnung des Baugrundst\u00fccks zur Zone f\u00fcr \u00f6ffentliche Bauten im Einklang mit den Inventarschutzzielen steht (E. 3.7). Der Beschwerdef\u00fchrer macht sodann geltend, dass sich der geplante Neubau an den Baunormen der Kernzone h\u00e4tte orientieren m\u00fcssen, um im Inventarperimeter den Anforderungen gem\u00e4ss \u00a7 238 Abs. 2 PBG zu gen\u00fcgen (E. 4.1). Wollte man der Auffassung des Beschwerdef\u00fchrers folgen, so w\u00fcrden die rechtskr\u00e4ftig festgesetzten Zonenvorschriften im Bereich des Inventarperimeters faktisch ihres Sinnes entleert, da sich alle Bauten \u2013 unabh\u00e4ngig von der Zonierung \u2013 an den Gestaltungsvorschriften der Kernzone zu orientieren h\u00e4tten. Eine solche faktische Ausserkraftsetzung der BZO w\u00e4re jedoch unzul\u00e4ssig (E. 4.2). Das Bauvorhaben steht im Einklang mit den Anforderungen gem\u00e4ss \u00a7 238 Abs. 2 PBG (E. 5). Der Eventualantrag des Beschwerdef\u00fchrers, wonach ihm die Rekursverfahrenskosten nur im Umfang von 80 % statt von 90 % aufzuerlegen sind, ist gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin 2 hat das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdef\u00fchrers verletzt, indem sie ihm ein 2020 erstelltes L\u00e4rmgutachten \u2013 bei dem es sich um ein entscheidwesentliches Dokument handelt \u2013 nicht herausgegeben hat, obwohl er sich am 22. Juli 2022 nach entsprechenden Daten erkundigte (E. 6.4). In Bezug auf das materielle L\u00e4rmrecht kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass von \"R\u00e4umen in Schulen\" i.S.v. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 LSV nur dannauszugehen ist, wenn es sich um R\u00e4umlichkeiten an Schulen und Horten handelt, in denen sich regelm\u00e4ssig Kinder aufhalten (E. 7).\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:18:47", "Checksum": "c742101946e9686b41bc4d357f780c45"}