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Geschäftsnummer: VB.2023.00181  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.06.2023
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis


[teilweise Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zwecks Durchsetzung einer Honorarforderung] Bevor ein Rechtsanwalt zur gerichtlichen Durchsetzung seiner Honorarforderung schreitet, hat er sich von seiner Schweigepflicht entbinden zu lassen (E. 2.1). Verweigert seine Mandantschaft die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, kann der Rechtsanwalt bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte ein entsprechendes Gesuch einreichen (E. 2.2). Über das Ersuchen ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Rechtsanwalt alles Notwendige und Zumutbare zur Vermeidung eines Entbindungsverfahrens unternommen hat. Die Entbindung setzt ein das Geheimhaltungsinteresse deutlich überwiegendes Offenbarungsinteresse voraus (E. 2.3). Vorliegend durfte die Aufsichtskommission den Rechtsanwalt zur teilweisen Offenbarung seines Berufsgeheimnisses zwecks Durchsetzung der Honorarforderung ermächtigen (E. 3). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung. Abweisung.
 
Stichworte:
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
ANWALTSGEHEIMNIS
BERUFSGEHEIMNIS
ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS
OFFENBARUNG BERUFSGEHEIMNIS
Rechtsnormen:
§ 21 Abs. II lit. d AnwG
§ 33 AnwG
Art. 13 Abs. I BGFA
Art. 321 Ziff. 2 StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung:
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2023.00181

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 7. Juni 2023

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    RA B,

 

2.    Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Entbindung vom Anwaltsgeheimnis,

hat sich ergeben:

I.  

Rechtsanwalt B ersuchte am 12. Dezember 2022 bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (nachfolgend: Aufsichtskommission) um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber A, soweit dies zur Durchsetzung seiner Honorarforderungen erforderlich sei.

Mit Beschluss vom 2. März 2023 ermächtigte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt B, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies zur Durchsetzung seiner Honorarforderung erforderlich sei (Dispositivziffer 1); die Verfahrenskosten von Fr. 500.- wurden A auferlegt (Dispositivziffern 2 f.).

II.  

Dagegen führte A am 4. April 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 2. März 2023 sei Rechtsanwalt B die Ermächtigung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu verweigern. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. Rechtsanwalt B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2023 die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge. Die Aufsichtskommission verzichtete am 13. April 2023 auf eine Beantwortung der Beschwerde und am 4. Mai 2023 auf Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort vom 12. April 2023.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amtes wegen. Gemäss § 38 des (kantonalen) Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG, LS 215.1) kann es gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen mit Beschwerde nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG angerufen werden. Für die Erledigung von Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom Berufsgeheimnis ist nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VRG der Einzelrichter kompetent, soweit – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 2 e contrario VRG).

Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jeder Person dem Berufsgeheimnis (im Folgenden auch: Anwaltsgeheimnis) über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des [eidgenössischen] Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 [BGFA, SR 935.61]; vgl. auch Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]). Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen, gehört bereits der Bestand eines Mandatsverhältnisses (Hans Nater/Gaudenz G. Zindel in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2011, Art. 13 BGFA N. 86; BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1). Deshalb setzt die klageweise Einforderung einer Honorarforderung praxisgemäss eine vorgängige Befreiung des Anwalts von seiner Schweigepflicht voraus (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1).

2.2 Verweigert der Mandant oder die Mandantin die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so hat sich die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt mit einem entsprechenden Begehren an die Aufsichtsbehörde zu wenden (BGr, 2. Juni 2022, 2C_151/2022, E. 3.1 mit Hinweisen; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 616; § 33 AnwG; vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BGFA; vgl. ferner Art. 321 Ziff. 2 StGB). Im Kanton Zürich ist die Beschwerdegegnerin 2 nach § 21 Abs. 2 lit. d AnwG für Entscheide über die Entbindung vom Berufsgeheimnis zuständig.

2.3 Ob dem Ersuchen um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zu entsprechen ist, beurteilt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehender Interessen, wobei angesichts der institutionellen und individualrechtlichen Bedeutung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses nur ein deutlich überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Offenbarung eine Entbindung als zulässig erscheinen lässt (BGr, 2. Juni 2022, 2C_151/2022, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 142 II 307 E. 4.3.3; VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00735, E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. § 34 Abs. 3 AnwG).

Während Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung vom Berufsgeheimnis zwecks Eintreibung offener Honorarforderungen verfügen, steht dem das institutionell begründete und je nach Situation auch ein individual-rechtliches Interesse der Klientschaft auf Geheimhaltung der Mandatsbeziehung gegenüber. An die Substanziierung des Geheimhaltungsinteresses dürfen im Verfahren um Entbindung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, weil der in Art. 321 Ziff. 1 StGB verankerte Schutz des Berufsgeheimnisses andernfalls unterlaufen würde. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung und der damit vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von ihrer Klientschaft grundsätzlich einen Kostenvorschuss verlangen könnten, der die voraussichtlichen Kosten ihrer Tätigkeit decke (BGE 142 II 307 E. 4.3.3; BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.2; BGr, 16. Juni 2016, 2C_215/2015, E. 5.2; vgl. zur Kritik an dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung VGr, 1. Juni 2017, VB.2016.00626, E. 4.2.2, mit zahlreichen Hinweisen). Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht darauf reduzieren, dass eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt einen möglichst die Mandatskosten deckenden Vorschuss zu verlangen oder aber darzulegen habe, weshalb sie bzw. er einen solchen Vorschuss nicht eingefordert habe. Vielmehr ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung dahingehend zu verstehen, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte alles Notwendige unternehmen müssen, um ein Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für ihr ausstehendes Honorar zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses zu vermeiden. Die Einholung eines Kostenvorschusses ist demnach nicht als zwingende Voraussetzung für die Eintreibung einer Honorarforderung zu betrachten. Indes ist vom betroffenen Rechtsanwalt Bzw. der betroffenen Rechtsanwältin zu verlangen, dass er bzw. sie mindestens darlegt, ob ein Kostenvorschuss erhoben oder ähnliche Massnahmen getroffen wurde bzw. weshalb im konkreten Einzelfall davon abgesehen wurde (zum Ganzen VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00735, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin 2 fordert in konstanter Praxis, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihre Klientschaft soweit möglich (erfolglos) um eine freiwillige Entbindung vom Berufsgeheimnis ersucht haben, bevor sie ein entsprechendes Verfahren anhängig machen. Die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die Aufsichtsbehörde ist insofern subsidiär (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 590). Der Beschwerdegegner 1 ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. November 2022 und E-Mail vom 22. November 2022, ihn zwecks Durchsetzung seiner Honorarforderungen von der Wahrung des Berufsgeheimnisses zu entbinden. Der Beschwerdeführer liess das Ersuchen unbeantwortet. Der Beschwerdegegner 1 hat somit hinreichende Bemühungen unternommen, um das anwaltliche Berufsgeheimnis gegenüber der Aufsichtsbehörde nicht leichtfertig aufheben zu müssen.

3.2 Der Beschwerdegegner 1 legte in seinem Gesuch vom 12. Dezember 2022 hinreichend konkret und unter Beilage entsprechender Belege dar, dass der Beschwerdeführer aufgrund früherer Mandatsverhältnisse mit den in seiner (des Beschwerdegegners 1) Anwaltskanzlei üblichen Abrechnungsmodalitäten vertraut und zur Leistung regelmässiger Teilzahlungen angehalten gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe denn zu Beginn der im Entbindungsverfahren interessierenden, am 3. Februar sowie 10. November 2021 abgeschlossenen Mandate auch "mehr oder weniger regelmässig" entsprechende Zahlungen geleistet oder Zahlungen in Aussicht gestellt. Am 3. Mai 2021 habe der Beschwerdeführer ihm mitgeteilt, dass er leider nicht in der Lage sei, im laufenden Monat Fr. 600.- zu überweisen; er werde die Überweisungen jedoch per Ende Mai wiederaufnehmen. Die Anwaltskanzlei des Beschwerdegegners 1 sandte dem Beschwerdeführer am 10. August 2021 "den aktuellen Auszug der Leistungserfassung" und bat um Erhöhung der monatlichen Akontozahlungen. Am 17. Dezember 2021 liess der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer mitteilen, dass die Teilzahlungen entgegen seinem Ersuchen vom 10. August 2021 nicht erhöht, sondern "in letzter Zeit sogar eingestellt" worden seien, und bat um die umgehende Überweisung von mindestens Fr. 1'000.- sowie um die Wiederaufnahme von monatlichen Teilzahlungen in der Höhe von mindestens Fr. 500.-. Am 11. Oktober 2021 mahnte der Beschwerdegegner 1 erneut die Überweisung von Teilzahlungen an. Nachdem solche weiterhin ausgeblieben waren, forderte der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer am 18. Oktober 2022 auf, ihm bis zum Ende des laufenden Monats einen verbindlichen Abzahlungsplan zu unterbreiten. Am 5. November 2022 forderte er ihn auf, die ausstehenden Kosten von insgesamt Fr. 8'520.40 bis zum 10. November 2022 zu begleichen; am 14. November 2022 räumte er ihm einen Aufschub bis zum 18. November 2022 ein.

3.3 Die Vorinstanz ging im Licht des Dargelegten davon aus, der Beschwerdegegner 1 habe hinreichende Bemühungen unternommen, um sein Honorar einzutreiben bzw. ein Entbindungsverfahren zu vermeiden. Der Beschwerdeführer habe sich nicht zum Gesuch vom 12. Dezember 2022 geäussert bzw. keine Geheimhaltungsinteressen vorgebracht; Hinweise auf solche ergäben sich auch aus den Akten nicht. Die Interessenabwägung ergebe deshalb, dass dem Beschwerdegegner 1 nicht zugemutet werden könne, auf die gerichtliche Geltendmachung seines Honorars zu verzichten.

3.4 Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei seit November 2020 aus verschiedenen Gründen familiärer, gesundheitlicher und beruflicher Natur zunehmend in eine Situation der Überforderung geraten, in welcher ihm etliche Fehler bei finanziellen und administrativen Angelegenheiten unterlaufen seien. Die Zustände seien ausserordentlich, es könne von ihm nicht erwartet werden, in einer solchen Situation im Rahmen der zeitlichen Vorgaben korrekt zu reagieren. Inzwischen habe er die Zahlungen an den Beschwerdegegner 1 aber wiederaufgenommen. Er habe diesem am 7. März 2023 Fr. 600.- überwiesen, und leiste seit Ende März 2023 monatliche Teilzahlungen von Fr. 600.-. Der Beschwerdegegner 1 habe Kenntnis von den schwierigen Umständen gehabt, und müsse deshalb die "bereits mehrfach vorgeschlagenen Teilzahlungen" akzeptieren.

3.5 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen nicht in Zweifel zu ziehen, dass der Beschwerdegegner 1 genügende Vorkehren zur Vermeidung eines Verfahrens um Entbindung von der Schweigepflicht zwecks Durchsetzung seiner Honorarforderungen unternommen hat. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegegner 1 etwa zwischen Mai und Juli 2022 nicht auf regelmässigen Teilzahlungen beharrt, sondern dem Beschwerdeführer einen "Zahlungsaufschub" gewährt haben mag. Als unzutreffend erweist sich der sinngemässe Vorwurf, wonach der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer über das Ausmass der ausstehenden Honorarkosten in Unkenntnis gelassen und später die kurzfristige Bezahlung des Gesamtbetrags innert fünf Tagen verlangt habe. Besondere Umstände, welche für ein erhöhtes (privates) Geheimhaltungsinteresse sprächen, sind weder dargetan noch ersichtlich. Schliesslich macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch sonst nicht erkennbar, dass er die Honorarausstände inzwischen vollständig beglichen hätte.

3.6 Aus dem Vorstehenden erhellt ebenso wie aus den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Beschluss, auf welche ergänzend verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), dass die Interessen an der hier interessierenden Entbindung vom Anwaltsgeheimnis die Geheimhaltungsinteressen deutlich überwiegen. Die Ermächtigung des Beschwerdegegners 1 durch die Beschwerdegegnerin 2 zur teilweisen Offenbarung seines Berufsgeheimnisses ist daher nicht zu beanstanden.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung:

5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Ob der Beschwerdeführer mittellos sei, kann vorliegend offengelassen werden, weil die Beschwerde offenkundig aussichtslos erscheint und das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung (schon) deshalb abzuweisen ist.

5.3 Der Beschwerdegegner 1 ersucht um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Eine solche stünde ihm als obsiegender Partei nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG namentlich zu, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte. Dass eine Partei rechtskundig ist, schliesst einen Entschädigungsanspruch wegen besonderen Aufwands nicht aus, womit auch in eigener Sache prozessierenden Anwältinnen und Anwälten auf dieser Grundlage eine Entschädigung zugesprochen werden kann (Plüss, § 17 N. 48). Allerdings muss mehr als ein bloss geringfügiger Aufwand entstehen, etwa weil erheblicher Zeitaufwand erforderlich war, sodass eine in eigener Sache prozessierende Person während längerer Zeit ihrer Berufs- bzw. Erwerbstätigkeit nicht nachgehen konnte (Plüss, N. 49; vgl. auch § 8 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr, LS 175.252]). In Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis wäre eine Parteientschädigung einer rechtskundigen Person dann zuzusprechen, wenn die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der bzw. die Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 144 V 280 E. 8.2; 125 II 518 E. 5b). Dem Beschwerdegegner 1 entstand durch dieses Verfahren, in dem sich keine komplexen Rechtsfragen stellten, kein diesen Rahmen übersteigender Aufwand. Da auch der Entschädigungstatbestand des § 17 Abs. 2 lit. b VRG vorliegend nicht erfüllt ist, bleibt dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung verwehrt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellkosten,
Fr.    980.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an:

       a) die Parteien;

       b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.