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Geschäftsnummer: VB.2023.00185  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.04.2023
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Bildung einer IKA Werkbetrieb Region ADER und Genehmigung des Anstaltsgründungsvertrags (Stimmrechtsrekurs)


Mit der angefochtenen Verfügung verweigert die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Stimmrechtsrekurses. Hierbei handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid. Die Voraussetzungen für die Anfechtung eines solchen sind nicht gegeben (E. 2). Nichteintreten.
 
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL
STIMMRECHTSREKURS
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
§ 25 Abs. 2 lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2023.00185

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 11. April 2023

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde Ellikon,
vertreten durch den Gemeinderat Ellikon,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

betreffend Bildung einer IKA Werkbetrieb Region ADER und
Genehmigung des Anstaltsgründungsvertrags (Stimmrechtsrekurs).

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Die Gemeinden Altikon, Dinhard, Ellikon an der Thur und Rickenbach setzten für den 16. April 2023 Urnenabstimmungen über die "Bildung einer IKA Werkbetrieb Region ADER und Genehmigung des Anstaltsgründungsvertrags" an und stellten den Stimmberechtigten im März 2023 die Abstimmungsunterlagen zu.

II.  

Am 23. März 2023 reichte A beim Bezirksrat Winterthur "Stimmrechtsrekurs gegen die Urnenabstimmung vom 16. April 2023" ein und beantragte insbesondere, diese sei "nicht zuzulassen" bzw. vorläufig auszusetzen oder aber, "[i]m Fall, dass die Urnenabstimmung vor Abschluss des Rekursverfahrens stattfindet", für ungültig zu erklären und der Beleuchtende Bericht anzupassen.

Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2023 stellte der Bezirksrat Winterthur fest, dass dem Stimmrechtsrekurs von A keine aufschiebende Wirkung zukomme und die Urnenabstimmung vom 16. April 2023 betreffend Bildung einer IKA Werkbetrieb Region ADER und Genehmigung des Anstaltsgründungsvertrags planmässig stattfinden könne.

III.  

Dagegen führte A am 6. April 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Bezirksrat Winterthur habe eine umfassende Prüfung aller Anträge seines Stimmrechtsrekurses vom 23. März 2023 vorzunehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte in Stimmrechtssachen zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit § 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [LS 161]).

Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt – wie sich sogleich zeigt – wegen deren offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.  

2.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2023 verweigert die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses (§ 25 Abs. 3 VRG). Hierbei handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) richtet. Gegen den betreffenden Entscheid liesse sich mithin nur Beschwerde führen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass bzw. inwiefern ihm hier infolge der fehlenden aufschiebenden Wirkung des Rekurses (§ 25 Abs. 2 lit. b VRG) bzw. der Verweigerung der Erteilung selbiger durch die Vorinstanz (§ 25 Abs. 3 VRG) ein solcher Nachteil drohte. Solches ist auch nicht ersichtlich. Namentlich würde die Abstimmung vom 16. April 2023 bei einer Gutheissung des Stimmrechtsrekurses des Beschwerdeführers selbst dann aufgehoben, wenn er keinen entsprechenden Rekursantrag gestellt hätte (vgl. BGE 113 Ia 46 E. 1c).

2.2 Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz bislang bloss über die Frage der aufschiebenden Wirkung des Stimmrechtsrekurses des Beschwerdeführers befunden hat und das Rekursverfahren immer noch hängig ist. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe nicht alle seine Rekursanträge überprüft, ist folglich von vornherein nicht zu hören.

3.  

Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG ist das Verfahren in Stimmrechtssachen grundsätzlich kostenlos. Die Kosten sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Verfügungsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Da der angefochtene Entscheid der Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende dazu seinerseits ein solcher; das Bundesgericht lässt sich deshalb im Sinn des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte (vgl. VGr, 25. Oktober 2022, VB.2022.00637, E. 4 mit Hinweisen).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    270.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Bezirksrat Winterthur.