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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2023.00186
Urteil
der 1. Kammer
vom
30. November 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter
Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja
Schüpbach Schmid, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In
Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1.1 D,
1.2 E,
beide vertreten durch RA F,
2. Baukommission Adliswil,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Die Baukommission Adliswil
erteilte E und D am 10. März 2022 unter Nebenbestimmungen die
baurechtliche Bewilligung für den Umbau des Wohnhauses Vers.-Nr. 01 auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der G-Strasse 03 in Adliswil.
II.
Hiergegen liessen A und B
fristgerecht beim Baurekursgericht Rekurs erheben und beantragen, die
Baubewilligung sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verweigern.
Nach zwei Schriftenwechseln und einer Triplik führte das Baurekursgericht am 21. November
2022 einen Delegationsaugenschein durch und wies daraufhin den Rekurs am 28. Februar
2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 6. April
2023 liessen die unterlegenen Rekurrierenden dem Verwaltungsgericht beantragen,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Ausserdem verlangten sie
eine Parteientschädigung.
Die Vernehmlassung des Baurekursgerichts vom 25. April
2023 lautet auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellten die
Baukommission Adliswil am 11./12. Mai 2023 wie auch E und D – diese unter
Zusprechung einer Parteientschädigung – am 15. Mai 2023. Mit Replik vom
19. Juni 2023 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. Die
Beschwerdegegnerschaft liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Auf die Erwägungen des
angefochtenen Rekursentscheids und die Parteivorbringen wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
Beschwerdeführenden sind als Eigentümer
der Liegenschaft Kat.-Nr. 04 an der H-Strasse 05, die sich unmittelbar
nordöstlich des Baugrundstücks Kat.-Nr. 02 befindet, und in Anbetracht der
gegen das Projekt erhobenen Rügen gemäss § 338a des Bau- und
Planungsgesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zu Rekurs und Beschwerde
legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.2 Kraft
§ 55 VRG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG kommt der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zu. Die rechtskundig vertretene Bauherrschaft ist sich
dessen bewusst, dass sie während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens keine
Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Liftanbau ausführen darf. Für einen seitens
der Beschwerdeführenden verlangten diesbezüglichen Hinweis besteht daher kein
Anlass.
2.
2.1 Gemäss
Bau- und Zonenordnung der Stadt Adliswil vom 5. April 1995 (mit späteren
Änderungen; BZO) liegt das Baugrundstück Kat.-Nr. 02 an der G-Strasse 03
in der Zone W2, wo laut Art. 28 BZO eine Gebäudehöhe von 7 m und eine
Firsthöhe von 4 m zulässig sind. Im Zeitpunkt der Erteilung der
Baubewilligung am 10. März 2022 hat die Stadt Adliswil ihre Bau- und
Zonenordnung noch nicht an die Änderung des Planungs- und Baugesetzes vom 14. September
2015 angepasst. Somit kommen nach den Übergangsbestimmungen zu dieser Änderung
(OS 72, 52) bezüglich der Gebäude- und Firsthöhen §§ 278 ff. PBG in
der bisherigen Fassung zum Zug.
2.2 Das
Einfamilienhaus G-Strasse 03 mit acht Zimmern war im Jahr 1967 erstellt
worden. 1983 wurde im ebenerdigen Untergeschoss eine
Dreizimmer-Einliegerwohnung bewilligt und zugleich die Hauptwohnung auf fünf
Zimmer verkleinert. Das streitbetroffene Projekt sieht vor, die Wohnung im
Erdgeschoss mit jener im Obergeschoss zu einer 8 1/2-Zimmer-Maisonette-Wohnung
zusammenzulegen. An der nördlichen Gebäudeecke wird ein eingeschossiger
Flachbau mit einem Bastelraum angebaut; an der südlichen Gebäudeecke wird der
Baukubus unterirdisch mit einem zusätzlichen Kellerraum erweitert. Im Südosten,
vom Hauptgebäude getrennt und an die oberen Terrassenebenen angeschlossen, ist
ein rollstuhlgängiger Personenaufzug vorgesehen, der das Erd-, Ober- und
Attikageschoss verbindet. Im Obergeschoss sind verschiedene kleinere Umbauten
geplant. Das zweigeschossige Gebäude soll mit einem Attikageschoss aufgestockt
werden, das eine 3 1/2-Zimmer-Wohnung umfasst.
Entgegen dem missverständlichen Beschwerdeantrag Ziffer 1,
der auf vollumfängliche Aufhebung des Rekursentscheids lautet, liegt einzig der
geplante Liftanbau im Südosten des bestehenden Wohnhauses im Streit. Dies hat
das Baurekursgericht in E. 2 des angefochtenen Entscheids klargestellt.
Mit einer Höhe von rund 9 m überschreitet dieser Anbau das Mass der nach Art. 28
BZO zulässigen Gebäudehöhe von 7 m deutlich.
2.3 § 19a
der Besonderen Bauverordnung II (BBV II) vom 26. August 1981 (in der hier
anwendbaren Fassung bis 28. Februar 2017; s. die Übergangsbestimmung vom
11. Mai 2016) enthält unter dem Randtitel "Liftanbauten"
folgende Regelung:
"Beim Anbau von Liften an
ein Gebäude sind die Bestimmungen über die Geschosszahl, die Gebäude- und
Firsthöhen sowie Abstandsvergrösserungen zufolge Mehrhöhen nicht anwendbar, wenn
a. der Anbau der
behindertengerechten Erschliessung des Gebäudes dient,
b. die für die Erstellung des
Gebäudes erforderlichen Bewilligungen vor dem 1. Juli 1978 erteilt worden
sind,
c. keine überwiegenden
öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen und
d. keine den Bauvorschriften
entsprechende Lösung möglich ist."
3.
3.1 Das Baurekursgericht
hielt zunächst fest, dass das fragliche Wohnhaus vor dem 1. Juli 1978
bewilligt worden sei. Sodann diene der Liftanbau der behindertengerechten
Erschliessung, weil nur so ein stufenloser Zugang zum Attikageschoss
gewährleistet sei. Ferner stünden dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen
entgegen: Das Baugrundstück befinde sich in einer gewöhnlichen Bauzone mit
heterogener Bebauung, ohne dass auf Schutzobjekte Rücksicht zu nehmen wäre.
Zwar schränke der Liftanbau die Aussicht der Rekurrierenden etwas ein, doch sei
diese Beeinträchtigung als gering zu werten. Demgegenüber sei das Interesse
einer behindertengerechten Erschliessung allgemein als hoch zu gewichten. Die
in § 19a lit. d BBV II genannte Anforderung, dass "keine den
Bauvorschriften entsprechende Lösung möglich ist", erweise sich
offensichtlich als zu eng gefasst, denn bei wortgetreuer Befolgung dieser Norm
träfe dies kaum je zu. Vielmehr sei damit gemeint, dass in erster Linie
baurechtskonforme Erschliessungen anzustreben seien, sofern sich solche mit
vernünftigem Aufwand realisieren liessen. Diesbezüglich habe die Baukommission
erwogen, dass die Anordnung des Liftanbaus auf der Südwestseite des Wohnhauses
aufgrund der örtlichen Verhältnisse sinnvoll sei. Die Integration des Lifts in
das bestehende Gebäudevolumen wäre zwar möglich, jedoch hinsichtlich des damit
verbundenen Flächenverlusts wie auch der Mehrkosten unverhältnismässig.
3.2 Zur
Begründung ihres Rechtsmittels bringen die Beschwerdeführenden vor, dass der
Anwendungsbereich von § 19a BBV II auf jene Fälle beschränkt sei, in denen
ein vor dem 1. Juli 1978 bewilligtes Gebäude über keinen
behindertengerechten Zugang verfügt habe und ein solcher nicht oder nur unter
unverhältnismässig hohem Aufwand baurechtskonform realisiert werden könne. Wenn
der Liftanbau aber nicht nur der behindertengerechten Erschliessung des vor
Juli 1978 bewilligten Altbaus, sondern auch der Erschliessung neu zu
erstellender Bauten diene, falle eine Ausnahmebewilligung gemäss § 19a BBV
II ausser Betracht. Vorliegend sei die bestehende Maisonette-Wohnung bereits
über die Türe im Erdgeschoss stufenlos und damit behindertengerecht
erschlossen. Ein zusätzlicher Zugang über einen Liftanbau in das neu
aufzusetzende Attikageschoss sei daher nicht notwendig. Der Lift diene also
nicht der behindertengerechten Erschliessung des Altbaus, sondern des neuen
Attikageschosses. Sodann habe das Baurekursgericht zu Unrecht die Voraussetzung
von § 19a lit. d BVV II als erfüllt betrachtet, dass keine den
Bauvorschriften entsprechende Lösung möglich sei. Weil mit dem Bauvorhaben
erhebliche bauliche Veränderungen verbunden und Kosten von rund Fr. 700'000.-
veranschlagt seien, erschienen ein geschätzter Aufwand von Fr. 33'000.-
für einen Lift sowie ein bescheidener Verlust an Nutzfläche als zumutbar.
3.3 Die
Baukommission Adliswil hält dem entgegen, dass der Gesetzgeber mit dem Erlass
von § 19a BBV II habe erreichen wollen, dass auch ältere Gebäude auf
unkomplizierte Art behindertengerecht erschlossen werden könnten. Dies sei
insbesondere bei Eigenheimen von Bedeutung, weil dort das
Behindertengleichstellungsgesetz nicht greife. Die Unterscheidung zwischen
einem Gebäudeausbau oder -umbau und dem bewilligten Altbestand sei nie die
Absicht des Gesetzgebers gewesen und daher auch nicht näher definiert worden.
Beim vorliegenden Ausbau des Wohnhauses mit einem Attikageschoss könne daher
nicht von einem Neubau gesprochen werden. Dies gelte namentlich deswegen, weil
die bestehende Bausubstanz nicht abgebrochen und das heutige Gebäude in seiner
Form wie seinem Aussehen grundsätzlich nicht verändert werde. Auch die
Flächenbilanz zeige, dass nur ein Ausbau geplant sei; denn trotz des neuen
Attikageschosses belaufe sich die Ausnützung bloss auf 24,1 % statt der
erlaubten 30 %. Schliesslich komme der Baubehörde bei der Einräumung einer
Ausnahmebewilligung ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, den sie hier
sachgerecht ausgeschöpft habe.
Die privaten Beschwerdegegner rügen, dass die von den
Beschwerdeführern vorgenommene Unterscheidung zwischen "Alt- und
Neubau" eine nach § 52 Abs. 2 VRG unzulässige neue
Tatsachenbehauptung darstelle. Die Aufstockung ändere nichts an der
Qualifikation des Wohnhauses als vor dem 1. Juli 1978 erstellte Altbaute.
Bei der Lifterschliessung von Aufstockungen stellten sich die gleichen Fragen
wie bei Altbauten ohne Aufstockung. Hier wie dort bestehe die Schwierigkeit
darin, dass der Lift nicht von Anfang an geplant worden sei und vom
Eingangsniveau des Altbaus bis zum neuen Geschoss geführt werden müsse. Sodann
diene der Lift vorliegend nicht nur der behindertengerechten Erschliessung des
Attikageschosses, sondern auch des Obergeschosses. Mit Bezug auf das Erfordernis,
dass keine den Bauvorschriften entsprechende Lösung möglich ist, gelte es zu
beachten, dass § 19a BBV II keinen Bedarfsnachweis verlange. Bei der
Interessenabwägung falle ins Gewicht, dass die Aufstockung und der Lift für die
Mutter der privaten Beschwerdegegner vorgesehen seien. Die Aussicht der
Beschwerdeführer werde nur geringfügig beeinträchtigt. Allgemein liege die
behindertengerechte Erschliessung von Altbauten im öffentlichen Interesse und
dürfe nicht unnötig erschwert werden. Bei der Behauptung, dass angesichts einer
Bausumme von Fr. 700'000.- Kosten von Fr. 33'000.- für die Erstellung
eines Lifts hinzunehmen seien, handle es sich um ein unzulässiges Novum.
Unzutreffend sei ferner der Einwand, dass ein Grundeigentümer den mit dem
Einbau eines Lifts verbundenen Verlust an Nutzfläche generell hinzunehmen habe.
Vielmehr müsse auch dieser Umstand in die Interessenabwägung einfliessen.
Jedenfalls führe auch eine nachträgliche Kompensation von Nutzfläche durch den
Einbau eines Lifts zu Schwierigkeiten, die eben mit § 19a BBV II gemildert
werden sollten. Schliesslich dürfe nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift
die Möglichkeit der optimalen Nutzung bzw. der Erweiterung von Altbauten nicht
ohne Weiteres von der Möglichkeit einer behindertengerechten Erschliessung
getrennt werden.
4.
4.1 Mit der
Beschwerde können laut § 50 Abs. 1 VRG Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder
Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist nach § 50 Abs. 2
VRG nur in bestimmten, hier nicht vorliegenden Fällen zulässig (vgl. Marco
Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50
N. 25 ff. und 66 ff.). Die Auslegung des vorliegend massgebenden
§ 19a BBV II prüft das Verwaltungsgericht frei.
Entscheidet das Verwaltungsgericht – wie hier – als zweite
gerichtliche Instanz, sind neue Tatsachenbehauptungen kraft § 52 Abs. 2
VRG nur so weit zulässig, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig
geworden ist. Entgegen der Auffassung der privaten Beschwerdegegner handelt es
sich bei der von den Beschwerdeführenden vorgenommenen Unterscheidung zwischen
Alt- und Neubau nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern um eine rechtliche
Qualifikation im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich von § 19a BBV II.
Auch die mutmasslichen Kosten für das Bauvorhaben wurden bereits im
Rekursverfahren thematisiert.
4.2 Das
Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit
Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) vom 13. Dezember
2002 bezweckt nach dessen Art. 1 Abs. 1, Benachteiligungen zu
verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen
ausgesetzt sind. Nach Art. 2 Abs. 3 BehiG soll Menschen mit einer
Behinderung der hindernisfreie Zugang zu einer Baute, Anlage, Wohnung oder
Einrichtung ermöglicht werden. Das BehiG enthält mit Bezug auf den Baubereich
nur Rahmenbedingungen; für den Kanton Zürich statuieren §§ 239a–239d PBG
(vom 22. Oktober 2012) nähere Anforderungen. Insbesondere soll auch das
Innere eines in den Anwendungsbereich des BehiG fallenden Gebäudes
behindertengerecht ausgebaut werden (Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,
6. A., Wädenswil 2019, S. 1271). Grundsätzlich ist das BehiG nach
dessen Art. 3 für alle Änderungen von Bauten und Anlagen massgebend;
kantonalrechtlich beschränken §§ 239a und 239b PBG den Anwendungsbereich
bei Wohngebäuden mit fünf bis acht Wohneinheiten auf Neubauten. Im vorliegenden
Fall soll das bestehende Wohnhaus mit dem Attikageschoss eine zweite
Wohneinheit erhalten, weshalb die Anforderungen von § 239a PBG nicht zum
Zug kommen.
4.3 Der
projektierte Liftanbau an der südlichen Gebäudeecke weist einen Grundriss von 1,85 m
× 1,50 m aus. Die Höhe lässt sich den Plänen nicht präzis entnehmen,
beträgt jedoch gemäss unbestrittenen Angaben der Bauherrschaft am
vorinstanzlichen Augenschein 9 m. Die Messweise der zulässigen Gebäudehöhe
richtet sich nach § 280 PBG (in der hier anwendbaren, bis 28. Februar
2017 in Kraft stehenden Fassung). Es erübrigt sich im vorliegenden Fall, auf
Einzelheiten der Messweise bei Flachdachbauten einzugehen (vgl. hierzu
Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1175 ff.); fest steht jedenfalls, dass
auch der streitbetroffene Lift grundsätzlich die zonengemässe Gebäudehöhe
einhalten muss, die sich hier wie gesagt nach Art. 28 BZO in der Zone W2
auf 7 m beläuft.
4.4 Damit
bleibt zu prüfen, ob § 19a BVV eine Rechtsgrundlage enthält, die für
Liftanbauten das Überschreiten der Gebäudehöhe zulässt. Wie das
Baurekursgericht zutreffend ausgeführt hat und von der Beschwerdegegnerschaft
nicht in Frage gestellt wird, handelt es sich bei der Bestimmung von § 19a
BVV ihrem Wesen nach um eine Ausnahmebewilligung. Dies geht aus dem Antrag des
Regierungsrats vom 25. Februar 2009 an den Kantonsrat zur Änderung der BBV
II unmissverständlich hervor (ABl 13. März 2009, S. 430 f.). Die
Erteilung einer Ausnahmebewilligung setzt allgemein eine ausdrückliche
gesetzliche Grundlage, das Vorliegen der vom Gesetz verlangten
Ausnahmesituation sowie die Beachtung des Gesetzeszwecks und der öffentlichen
Interessen voraus (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2663 ff.).
Von Bauvorschriften ist gemäss § 220 PBG im Einzelfall zu befreien, wenn
besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die Durchsetzung der Vorschriften
unverhältnismässig erscheint (Abs. 1). Dabei dürfen Ausnahmebewilligungen
nicht gegen den Sinn und Zweck der Vorschrift verstossen, von der sie befreien,
und auch sonst keine öffentlichen Interessen verletzen, es sei denn, es würde
die Erfüllung einer dem Gemeinwesen gesetzlich obliegenden Aufgabe
verunmöglicht oder übermässig erschwert (Abs. 2). Ein Nachbar darf durch
Ausnahmebewilligungen von Vorschriften, die auch ihn schützen, nicht unzumutbar
benachteiligt werden; Ausnahmebewilligungen dürfen jedoch nicht von der
Zustimmung des Nachbarn abhängig gemacht werden (Abs. 3). Gemäss
gefestigter Rechtsprechung sind unter "besonderen Verhältnissen"
Situationen zu verstehen, die wesentlich von den tatsächlichen Verhältnissen
abweichen, die der Gesetzgeber im Auge gehabt hat (VGr, 9. Mai 2019,
VB.2018.00467, E. 7.3; 2. März 2017, VB.2016.00373, E. 4.3, je
mit Hinweisen und auch zum Folgenden). Es handelt sich um Sachverhalte, die der
Gesetzgeber bei richtiger Voraussicht anders normiert hätte, sodass ihnen die
Allgemeinordnung nicht mehr gerecht zu werden vermag. Es versteht sich daher
von selbst, dass Sachumstände, die in einer Vielzahl von Fällen angeführt
werden könnten, eine Ausnahmebewilligung nicht zu rechtfertigen vermögen.
Besondere, eine Ausnahmesituation begründende Verhältnisse können insbesondere
in der Form, Lage oder Topografie des Baugrundstücks liegen, aber auch in der
Eigenart des Bauwerks, der Architektur oder in der Zweckbestimmung des Gebäudes
(VGr, 22. Juni 2023, VB.2023.00063, E. 4.2.1, mit Verweisungen;
Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1438).
Wie sich der Weisung des Regierungsrats entnehmen lässt,
bezweckt der Erlass von § 19a BBV II nicht eine allgemeine Privilegierung
von Liftanbauten zur behindertengerechten Erschliessung von Altbauten, sondern
ist die Erteilung einer Ausnahmebewilligung an die genannten Voraussetzungen
gebunden. Diese vom Regierungsrat beabsichtigte und daraufhin vom Kantonsrat so
genehmigte Fassung von § 19a BBV II entspricht ebenso dem Sinn und Zweck
der damit geschaffenen Erleichterung. Diese soll es ermöglichen, eine Altbaute
mit einem Lift unter den genannten Einschränkungen auch dann behindertengerecht
zu erschliessen, wenn die primären Bauvorschriften dies nicht zulassen sollten.
Die Anwendungsfälle dürften sich dabei weitgehend auf kleinere Gebäude
beschränken, bei denen eine behindertengerechte Nachrüstung im Gebäudeinnern
nicht vernünftig realisierbar ist.
4.5 Vorliegend
verbindet eine Treppe das Erdgeschoss mit dem Obergeschoss, die neu zu einer
einzigen Wohneinheit zusammengelegt werden. Die Frage nach einer
behindertengerechten Erschliessung stellt sich für die Bauherrschaft mit Bezug
auf diese beiden Stockwerke nicht. In Anbetracht der grosszügigen
Raumverhältnisse könnte bei Bedarf die Treppe verbreitert und mit einem
Treppenlift versehen werden; ein solcher könnte auch das Obergeschoss mit dem
Attikageschoss verbinden. Wie die privaten Beschwerdegegner einräumen, dient
der Lift einzig der Erschliessung des neuen Attikageschosses, das von der
mobilitätsbehinderten Mutter der Bauherrschaft bewohnt werden soll. Bei dieser
Sachlage lässt sich entgegen der Auffassung des Baurekursgerichts nicht von
einem Gebäude sprechen, das vor dem 1. Juli 1978 erstellt worden ist. Zwar
ist das Wohnhaus im Jahr 1967 bewilligt worden, doch dient der streitbetroffene
Lift nicht der Nachrüstung dieses Gebäudes, sondern einer erst unlängst
geplanten Aufstockung. Damit verhält es sich im Wesentlichen nicht anders als
bei einem Neubau, welcher die zulässige Gebäudehöhe einhalten muss.
Fehlt es nach dem Gesagten schon am Erfordernis eines
Altbaus im Sinn von § 19a lit. b BVV II, so müssen die weiteren
(Ausnahme-)Voraussetzungen dieser Norm nicht mehr geprüft werden. Daher
erübrigt sich die in lit. c dieser Norm vorgesehene Interessenabwägung.
Immerhin sei angemerkt, dass die Vorinstanz wohl zu Unrecht angenommen hat,
eine den Bauvorschriften entsprechende Lösung lasse sich nicht realisieren (lit. d).
Denn angesichts der sehr grosszügigen Raumverhältnisse erscheint die
Integration des Lifts in das Gebäude mit dem damit verbundenen Verlust an
Wohnfläche von rund 20 m2 durchaus zumutbar. Dasselbe gilt auch
für die geschätzten Mehrkosten von ca. Fr. 33'000.-.
4.6 Diese
Erwägungen führen unter Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts vom 28. Februar
2023 zur Gutheissung der Beschwerde. Der baurechtliche Entscheid vom 10. März
2022 ist hinsichtlich des damit erlaubten Liftanbaus aufzuheben; im Übrigen ist
die Baubewilligung unangefochten geblieben.
5.
5.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zur Hälfte den
unterliegenden Baugesuchstellern und zur Hälfte der Baukommission Adliswil
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Diesen sind ferner die den obsiegenden Beschwerdeführenden auferlegten
Rekurskosten zu überbinden.
5.2 Den
privaten Beschwerdegegnern muss eine Parteientschädigung von vornherein versagt
bleiben. Vielmehr sind diese zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a
in Verbindung mit Abs. 3 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 28. Februar 2023 sowie der Beschluss der
Baukommission Adliswil vom 10. März 2022 hinsichtlich des damit erlaubten
Liftanbaus werden aufgehoben.
Kosten des
Rekursverfahrens von total Fr. 3'280.- werden den Beschwerdegegnern 1 und
2 je zur Hälfte auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 2'680.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegner 1.1 und 1.2 werden solidarisch verpflichtet, den
Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheides.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.