{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-11-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00186_2023-11-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223687&W10_KEY=13955799&nTrefferzeile=4&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bd46df70b0042a44eaa8a2afb33c14bc"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00186"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.11.2023  VB.2023.00186"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.11.2023  VB.2023.00186"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.11.2023  VB.2023.00186"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung f\u00fcr Liftanbau. Der projektierte Liftanbau \u00fcberschreitet die zul\u00e4ssige Geb\u00e4udeh\u00f6he deutlich. Gem\u00e4ss \u00a7 19a BVV II sind die Bestimmungen \u00fcber die Geschosszahl, die Geb\u00e4ude- und Firsth\u00f6hen sowie Abstandsvergr\u00f6sserungen zufolge Mehrh\u00f6hen beim Anbau von Liften an ein Geb\u00e4ude nicht anwendbar, wenn der Anbau der behindertengerechten Erschliessung des Geb\u00e4udes dient, die f\u00fcr die Erstellung des Geb\u00e4udes erforderlichen Bewilligungen vor dem 1. Juli 1978 erteilt worden sind, keine \u00fcberwiegenden \u00f6ffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen und keine den Bauvorschriften entsprechende L\u00f6sung m\u00f6glich ist (E. 2.2 f.). Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmebewilligung. Ausnahmebewilligungen sind vorgesehen f\u00fcr Sachverhalte, die der Gesetzgeber bei richtiger Voraussicht anders normiert h\u00e4tte, sodass ihnen die Allgemeinordnung nicht mehr gerecht zu werden vermag. Es versteht sich daher von selbst, dass Sachumst\u00e4nde, die in einer Vielzahl von F\u00e4llen angef\u00fchrt werden k\u00f6nnten, eine Ausnahmebewilligung nicht zu rechtfertigen verm\u00f6gen. \u00a7 19a BVV II soll es erm\u00f6glichen, eine Altbaute mit einem Lift unter den genannten Einschr\u00e4nkungen auch dann behindertengerecht zu erschliessen, wenn die prim\u00e4ren Bauvorschriften dies nicht zulassen sollten (E. 4.4). Der projektierte Lift dient einzig der Erschliessung des neuen Attikageschosses. Bei dieser Sachlage l\u00e4sst sich entgegen der Auffassung des Baurekursgerichts nicht von einem Geb\u00e4ude sprechen, das vor dem 1. Juli 1978 erstellt worden ist (E. 4.5). Der baurechtliche Entscheid ist hinsichtlich des damit erlaubten Liftanbaus aufzuheben (E. 4.6). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:06:37", "Checksum": "0fb9199133f60f8dd2982dad2efeddc9"}