{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00187_2024-02-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223875&W10_KEY=13955791&nTrefferzeile=78&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "00062c8522dedba84c54eb95dba7c816"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00187"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.02.2024  VB.2023.00187"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.02.2024  VB.2023.00187"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.02.2024  VB.2023.00187"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "waffenrechtliche Ausnahmebewilligung | Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung f\u00fcr den Erwerb verbotener Waffen bzw. Waffenbestandteile im Sinn von Art. 5 Abs. 1 WG (E. 2.3) und f\u00fcr das Vorliegen eines Hinderungsgrundes im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG (E. 2.4-2.6). Indem sie dem Beschwerdef\u00fchrer die nachgesuchte Ausnahmebewilligung aufgrund der unterlassenen Angabe eines gegen ihn h\u00e4ngigen \u00dcbertretungsstrafverfahrens verweigerte, \u00fcberschritt die Beschwerdegegnerin das ihr zustehende Ermessen (E. 4.1). Auch wenn die unterlassene Angabe des h\u00e4ngigen \u00dcbertretungsstrafverfahrens nach Ansicht der Strafbeh\u00f6rden in fahrl\u00e4ssiger Weise erfolgte, kann aus diesem Umstand noch nicht auf das Bestehen einer Selbst- oder Drittgef\u00e4hrdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG geschlossen werden. Die Rechtsanwendung der Vorinstanzen l\u00e4uft auf eine Art allgemeine Akkuratesse- bzw. umfassende Transparenzpr\u00fcfung hinaus, welche nicht Teil der bundesrechtlich umschriebenen Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung waffenrechtlicher Bewilligungen ist (E. 4.2 f.). Ungeachtet des Umstands, dass das betreffende Strafverfahren wegen Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration bzw. Verstosses gegen das damals geltende epidemienrechtliche Versammlungsverbot in einen Freispruch m\u00fcndete, w\u00e4re darin ohnehin kein Indiz auf einen Hinderungsgrund im Sinn vom Art. 8 Abs. 2 lit. c WG zu erblicken gewesen (E. 4.4). Die beantragte Ausnahmebewilligung ist dem Beschwerdef\u00fchrer nicht unmittelbar auszustellen, sondern die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Pr\u00fcfung der weiteren Bewilligungsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zur\u00fcckzuweisen (E. 5). Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung an die Beschwerdegegnerin."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:18:22", "Checksum": "cf5305242f15d0568ffaa01dc6c831f9"}