{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00189_2024-03-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223884&W10_KEY=13955791&nTrefferzeile=72&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ed631ab926b718c9c184e8da6afc0895"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.03.2024  VB.2023.00189"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.03.2024  VB.2023.00189"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.03.2024  VB.2023.00189"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abfallgeb\u00fchren | [kommunale Abfallgeb\u00fchren] Gem\u00e4ss dem im Abgaberecht streng gehandhabten Legalit\u00e4tsprinzip bed\u00fcrfen \u00f6ffentliche Abgaben wie die umstrittene Abfall-Grundgeb\u00fchr einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung gewisser Kausalabgaben an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe, die H\u00f6he der Abgabe oder wenigstens deren Bemessungsgrundlagen sowie allf\u00e4llige Ausnahmen von der Abgabepflicht festlegen. Die Grunds\u00e4tze der zul\u00e4ssigen Gesetzesdelegation im Abgaberecht gelten auch f\u00fcr die Gemeinden. Fehlt es an einer formellgesetzlichen Grundlage im \u00fcbergeordneten Recht, sind diese gehalten, eine solche auf Stufe eines Gemeindeerlasses zu schaffen; ein blosser Beh\u00f6rdenerlass gen\u00fcgt nicht (zum Ganzen E. 3.1). Art. 32a USG stellt keine unmittelbar anwendbare gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Erhebung von Abfallgeb\u00fchren dar, sondern verlangt eine konkretisierende Gesetzgebung der Kantone und/oder Gemeinden (E. 4.1). Der kantonale Gesetzgeber stellt den Gemeinden in \u00a7 37 Abs. 2 AbfG zur Wahl, ob sie ausschliesslich mengenabh\u00e4ngige Abfallgeb\u00fchren oder nebst solchen auch eine mengenunabh\u00e4ngige Grundgeb\u00fchr erheben wollen. Ebenso \u00fcberl\u00e4sst das kantonale Recht den Gemeinden, ob die Abfallmenge nach Volumen oder Gewicht bemessen wird. Es regelt mithin weder die H\u00f6he noch die Bemessungsgrundlagen der Abfallgeb\u00fchren. \u00a7 37 Abs. 2 AbfG kann deshalb auch nicht als formellgesetzliche Grundlage f\u00fcr die streitbetroffene kommunale Abfallgeb\u00fchr herangezogen werden (E. 4.2). Bei der kommunalen Abfallverordnung handelt es sich um einen blossen Beh\u00f6rdenerlass. Eine formellgesetzliche (Grundsatz-)Regelung auf Stufe eines Gemeindeerlasses hat die Beschwerdegegnerin nicht erlassen. Die umstrittene Abfallgeb\u00fchr entbehrt einer gen\u00fcgenden gesetzlichen Grundlage; daran \u00e4ndert nichts, dass die zum Erlasszeitpunkt anwendbare Gemeindeordnung den Gemeinderat als f\u00fcr den Erlass einer Abfallverordnung zust\u00e4ndigerkl\u00e4rte (E. 4.3).\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:18:29", "Checksum": "181ac1597aa5b6a8fd00912a6fd29f6e"}