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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2023.00192
Beschluss
der 4. Kammer
vom 28. September 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Androhung
des Patententzugs,
hat sich ergeben:
I.
A ist seit März 2001 im
Besitz eines Patents zur Führung einer Gastwirtschaft mit Alkoholausschank für
den Betrieb "B" an der D-Strasse in B.
Am 2. Juni 2021
führte die Verwaltungspolizei der Stadt B in besagtem Betrieb eine Kontrolle
betreffend die Einhaltung der verwaltungsrechtlichen Patentauflagen sowie der
im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Covid-19-Epidemie erlassenen
bundesrätlichen und kantonalen Regelungen durch. Gestützt auf die Erkenntnisse
aus dieser Kontrolle verfügte die Stadtpolizei B am 26. Juli 2021, dass A
"im Sinne einer Bewährungsfrist von 6 Monaten ab Verfügungsdatum der
Patententzug zur Führung einer Gastwirtschaft mit Alkoholausschank betreffend
das Lokal 'B' [...] angedroht" werde. Eine dagegen erhobene Einsprache von
A wies die Stadtpolizei B mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 (sinngemäss)
ab und drohte dem Genannten erneut den Entzug seines Gastwirtschaftspatents
"im Sinne einer Bewährungsfrist von 6 Monaten ab Verfügungsdatum" an;
darüber hinaus auferlegte sie A eine Verwarnungsgebühr in Höhe von
Fr. 365.30.
Am 8. November 2021
ersuchte A den Stadtrat B um Neubeurteilung. Mit Beschluss vom
30. November 2021 wies der Stadtrat das Gesuch ab und erhob eine Gebühr
von Fr. 390.30.
II.
Am 3. Januar 2022
rekurrierte A dagegen bei der Volkswirtschaftsdirektion, die das Rechtsmittel
mit Verfügung vom 13. März 2023 abwies (Dispositiv-Ziff. I), A die
Rekurskosten in Höhe von insgesamt Fr. 1'032.- auferlegte
(Dispositiv-Ziff. II) und in Dispositiv-Ziff. III keine
Parteientschädigungen zusprach.
III.
A erhob am
14. April 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter
Entschädigungsfolge seien die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom
13. März 2023, der Beschluss der Stadt B vom 30. November 2021 und
die Verfügung der Stadtpolizei B vom 7. Oktober 2021 aufzuheben und sei er
lediglich zu ermahnen, eventualiter sei die Sache an die
Volkswirtschaftsdirektion zurückzuweisen.
Die
Volkswirtschaftsdirektion verzichtete am 20. April 2023 auf
Vernehmlassung. Die Stadt B schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2023
auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu äusserte sich A nicht mehr.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Volkswirtschaftsdirektion im Bereich des Gastgewerberechts
zuständig (vgl. § 4 lit. b des Gastgewerbegesetzes vom
1. Dezember 1996 [LS 935.11] in Verbindung mit § 1 und § 17
der Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 16. Juli 1997 [LS 935.12]
sowie §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG, LS 175.2]).
2.
2.1 Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur
Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Neben der
spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss die beschwerdeführende Person
einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids ziehen. Ihre Situation muss durch den Ausgang des
Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können, wenn sie mit ihrem
Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation
unmittelbar beeinflusst werden kann (BGr, 29. Juni 2018, 2C_1156/2016,
E. 2.2.2; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 21 N. 15).
Die Entscheidbefugnis des Verwaltungsgerichts
ist durch die Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei beschränkt. Es darf
dieser namentlich nicht mehr zusprechen, als sie mit ihrem Rechtsbegehren
verlangt (§ 63 Abs. 2 VRG).
2.2 Mit der
Ausgangsverfügung wird dem Beschwerdeführer eine Bewährungsfrist von sechs
Monaten angesetzt und ihm für den Fall der Nichtbewährung der Patententzug
angedroht. Dies bedeutet, die Androhung fiele – so oder anders – dahin, wenn sich
der Beschwerdeführer während des genannten Zeitraums wohlverhalten sollte.
Selbst wenn sich der Beschwerdeführer aber nicht bewährte, hätte dies nicht
automatisch den Entzug seines Gastwirtschaftspatents zur Folge. Vielmehr bedarf
es hierfür einer gewissen Schwere der Verfehlungen und ist in jedem Einzelfall
zu prüfen, ob diese Schwelle erreicht wird, auch wenn vorgängig bereits eine
Verwarnung bzw. eine Ermahnung ergangen ist und eine Bewährungsfrist läuft (vgl. VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 2.3 mit
Hinweisen). Dies ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Grundsatz der
Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 [SR 101]).
Insofern ist vorliegend nicht ersichtlich, welchen
praktischen Nutzen eine Gutheissung der Beschwerde dem rechtskundigen
Beschwerdeführer brächte, beantragt dieser doch vor Verwaltungsgericht neben
der Aufhebung des angefochtenen Entscheids ausdrücklich die Anordnung einer Ermahnung.
2.3 Damit
fehlt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse an der
Überprüfung der Rechtmässigkeit der ihm gegenüber angeordneten Bewährungsfrist.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und kann er keine Parteientschädigung erhalten
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG;
§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Volkswirtschaftsdirektion.