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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2023.00193
Urteil
der 1. Kammer
vom 30. November 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole
Rubin.
In Sachen
A AG, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C GmbH, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
1. E,
2. F,
3. Baukommission Wädenswil,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung
Mobilfunkantenne,
hat sich
ergeben:
I.
Mit Bauentscheid vom 16. August 2022 verweigerte die
Baukommission der Stadt Wädenswil der C GmbH die Baubewilligung für eine
Mobilfunkantennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in Wädenswil.
II.
Dagegen erhob die C GmbH am 13. September 2022
Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids sowie die Anweisung der Vorinstanz, das Baugesuch
zu bewilligen. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 stellte die A AG ein
Beiladungsgesuch, welchem am 3. November 2022 entsprochen wurde. Mit
Entscheid vom 28. Februar 2023 hiess das Baurekursgericht den Rekurs
teilweise gut und wies die Sache zur Prüfung der weiteren Bewilligungsvoraussetzungen
und zum Neuentscheid an die Baukommission Wädenswil zurück.
III.
Hierauf erhob die A AG am 14. April 2023
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. In
prozessualer Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines Augenscheins.
Das Baurekursgericht beantragte am 25. April 2023
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort
vom 3. Mai 2023 beantragte die C GmbH die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Die Baukommission Wädenswil verzichtete am 12. Mai
2023 auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort. Mit Replik vom 12. Juni
2023 hielt die A AG an ihren Anträgen fest. Am 15. Juni 2023
verzichtete die C GmbH auf eine weitere Stellungnahme.
Mit Präsidialverfügung vom 1. November 2023 wurde die
A AG aufgefordert, einen Nachweis ihrer Beschwerdelegitimation
einzureichen. Am 13. November 2023 reichte sie daraufhin eine Erklärung
der Alleineigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 02 an der G-Strasse 03-04
in Au ein, wonach ein ungekündigtes Mietverhältnis bestehe.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2 Angefochten
ist ein Rückweisungsentscheid des Baurekursgerichts. Wenn – wie hier – der
Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, beim neuen Entscheid ein
Ermessensspielraum verbleibt, handelt es sich dabei um einen Zwischenentscheid
im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG,
dessen Anfechtung sich sinngemäss nach Art. 91–93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) richtet. Gemäss Art. 93
Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung sofort einen Entscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Letztere
Voraussetzung ist gegeben: Wird die Beschwerde gutgeheissen, liegt ein
Endentscheid vor; weitere Sachverhaltsermittlungen können unterbleiben. Es ist
somit aus prozessökonomischen Gründen auf die Beschwerde einzutreten. Auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere erfüllt die
Beschwerdeführerin, welche am Verfahren vor der Rekursinstanz als Beigeladene
teilgenommen hat, als in ungekündigtem Mietverhältnis stehende Mieterin des in
unmittelbarer Nähe des Bauvorhabens situierten Grundstück Kat.-Nr. 02
(selbständig) alle notwendigen Voraussetzungen zur Anfechtung des
Rekursentscheids (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz,
Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 581 mit
Hinweis; vgl. VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00585, E. 2.1 f .).
2.
Die Bauparzelle befindet sich in der Industriezone IC
gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Stadt Wädenswil (BZO). Neben einem
bestehenden Schopf auf dem Bahnhofsareal des Bahnhofs Au plant die
Beschwerdegegnerin die Erstellung einer freistehenden Mobilfunkanlage. Die
Masthöhe (ohne Blitzableiter) beträgt 18 m, der Mastdurchmesser beläuft sich
auf 30–50 cm; auf einer Höhe von 15,8 bis 18 m sollen zwei
Mobilfunkantennenmodule angebracht werden. Am Fuss der Anlage sind umzäunte
Technikschränke vorgesehen. Die Baukommission verweigerte die Baubewilligung
für die geplante Anlage, weil sie sich nur ungenügend einordne. Das
Baurekursgericht sah es als gegeben, dass sich die Baukommission teilweise von
unzweckmässigen Überlegungen hat leiten lassen, und erachtete die
Mobilfunkantenne unter ästhetischen Gesichtspunkten als bewilligungsfähig.
3.
In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin
zunächst die Durchführung eines Augenscheins.
Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein
angeordnet wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Die
Durchführung eines Augenscheins ist dann geboten, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre
Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des
Rechtsstreits beitragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins
ist zulässig, wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen.
Eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins besteht jedenfalls nur dann,
wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden
können (BGr, 8. November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3; BGr,
10. August 2010, 1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014,
VB.2014.00290, E. 2.1).
Vorliegend ist die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG mittels der bei den Akten
liegenden Pläne und – namentlich anhand der anlässlich des vorinstanzlichen
Augenscheins erstellten – Fotografien, welche die tatsächlichen Verhältnisse
anschaulich wiedergeben, möglich. Damit und zusammen mit den übrigen Akten ist
der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt; auf einen Augenschein ist zu
verzichten.
4.
4.1 Gemäss § 238
Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind Bauten, Anlagen
und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und
landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu
gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung
gilt auch für Materialien und Farben. Darüber hinaus ist gemäss § 238 Abs. 2
PBG auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen.
4.2 Was als
Objekt des Natur- und Heimatschutzes zu betrachten ist, ergibt sich aus der
Aufzählung in § 203 Abs. 1 PBG. Eine förmliche Unterschutzstellung
wird für die Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG nicht vorausgesetzt.
Vielmehr genügt es, dass sich die Schutzwürdigkeit aus objektiven
Anhaltspunkten ergibt, was insbesondere bei der Aufnahme des Objekts in ein
Inventar im Sinn von § 203 Abs. 2 PBG der Fall ist (VGr,
23. April 2008, VB.2008.00015, E. 4.1; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a. a. O., S. 823 mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung).
4.3 Damit
werden an die Gestaltung von Bauten, die sich in unmittelbarer Umgebung von
Schutzobjekten befinden bzw. bei Änderungen an solchen, erhöhte Anforderungen
gestellt. Diese Bauten müssen sich nicht nur befriedigend, sondern gut
einordnen. Gestützt auf § 238 Abs. 2 PBG kann die Behörde
gestalterische Sonderleistungen verlangen, die über die Anforderungen von § 238
Abs. 1 PBG hinausgehen. Doch darf auch hier nicht mehr verlangt werden,
als es der Charakter der Umgebung bzw. des Schutzobjekts gebietet (VGr,
1. Dezember 2010, VB.2010.00431/00457, E. 5.2 = BEZ 2011 Nr. 4;
BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.1; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,
a. a. O., S. 826 mit
weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
4.4 Massgeblich
ist wie bei § 238 Abs. 1 PBG die Gesamtwirkung, jedoch bezogen auf
das Schutzobjekt. Bei der Beurteilung ist nicht entscheidend, ob und wie das
Schutzobjekt von der geplanten Baute und Anlage aus wahrgenommen wird. Ebenso
wenig kommt es darauf an, welchen Eindruck die geplante Baute bei dem beim
Schutzobjekt stehenden Betrachter hinterlässt. Vielmehr geht es in solchen
Fällen darum, dass die Wahrnehmung des Schutzobjekts von Drittstandorten aus
durch neu zu erstellende Bauten und Anlagen nicht beeinträchtigt werden darf
(VGr, 1. Dezember 2010, VB.2010.00431/00457, E. 5.2 = BEZ 2011 Nr. 4;
BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.1;
Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a. a. O., S. 826 mit
weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung und auch zum Folgenden).
4.5 Die
Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der
architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer
Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und
landschaftlichen Umgebung. Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine
befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem
Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer
Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden
Gesichtspunkte vorzunehmen (BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.2;
Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, a. a. O., S. 810 mit
weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht in das der
Mitbeteiligten 3 zustehende Ermessen eingegriffen. Sie begründet dies im
Wesentlichen damit, dass alternative Standorte besser für die Mobilfunkantenne
geeignet seien und sich die Antenne ihrer Ansicht nach nicht rechtsgenügend
einordne. Dabei handelt es sich um zulässige Beschwerdegründe (§ 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; insbesondere zur
Gemeindeautonomie vgl. BGr, 7. Mai 2013, 1C_53/2013, E. 1.1). In
Bezug auf die Rüge der Verletzung der Gemeindeautonomie ist lediglich
Voraussetzung, dass die Gemeinde hoheitlich gehandelt hat bzw. in ihrer
Stellung als Hoheitsträgerin berührt ist. Ob die beanspruchte Autonomie
tatsächlich vorliegt und ob diese verletzt wurde, ist keine Frage des
Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (VGr, 10. Februar 2022,
VB.2021.00472, E. 1.5.3 mit Hinweis auf BGr, 22. November 2012,
8C_500/2012, E. 2.2.2).
5.2 Aufgrund der offenen Formulierung von § 238
PBG verfügt die kommunale Baubehörde über einen gewissen Beurteilungsspielraum,
den ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr,
25. Oktober 2018, VB.2018.00059, E. 5.2). Das Baurekursgericht darf
nicht bereits von der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen, wenn
es unter Beachtung der Argumente der Baubehörde seine abweichende
gestalterische Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den
Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der
Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten
Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur
zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit
willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei
vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem
Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip
und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten (BGE 145 I 52 E. 3.6).
5.3 Die Vorinstanz führte in Erwägung 6.1 aus,
dass das – zumindest teilweise – Abstellen der Mitbeteiligten 3 auf
abstrakte Höhendifferenzen zur Begründung der dominanten und massiven Wirkung
der Antenne nicht zielführend sei. Je nach Perspektive bzw. Standort sei die
Höhendifferenz mehr oder weniger wahrnehmbar. Das Abstellen auf die (blosse)
Sichtbarkeit bzw. Einsehbarkeit der Antenne von verschiedenen Standorten her
sei ebenfalls kein taugliches Kriterium, um die befriedigende Gesamtwirkung zu
prüfen. Dass in der weiteren Umgebung bereits Mobilfunkanlagen bestünden, die
gemäss der Mitbeteiligten 3 weniger dominant in Erscheinung träten, könne
ebenfalls nicht zur Begründung einer unbefriedigenden Gesamtwirkung führen.
Diese ausserhalb der für die geplante Anlage massgeblichen Umgebung stehenden
Antennen seien in der Mikrolage nicht automatisch mit dem geplanten Standort
vergleichbar bzw. die befriedigende Einordung für jeden Standort gesondert zu
prüfen. Ebenso wenig könne für die Einordnung relevant sein, ob nicht
alternativ ein bestehender Standort hätte ausgebaut werden können, da für neue
Mobilfunkanlagen kein Bedürfnisnachweis zu erbringen sei. Demgemäss schloss die
Vorinstanz, dass sich die Mitbeteiligte 3 – zumindest teilweise – von
unzweckmässigen Überlegungen habe leiten lassen, weshalb sich ein Eingreifen
durch die Vorinstanz rechtfertige.
5.4 Die
Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht
auseinander. Die Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend und
es kann auf diese verwiesen werden (§ 70 i. V. m
§ 28 Abs. 1 VRG). Die Vorinstanz durfte somit grundsätzlich in das
Ermessen der Mitbeteiligten 3 eingreifen. Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts verlangt das Bundesrecht sodann bei der Errichtung von
Mobilfunkantennen innerhalb der Bauzone weder einen Bedürfnisnachweis noch eine
umfassende Interessenabwägung mit der Prüfung von Alternativstandorten. Das
kantonale und kommunale Bau- und Planungsrecht kann jedoch innerhalb der Bauzone
für Mobilfunkanlagen eine Standortevaluation bzw. eine Koordinationspflicht
vorschreiben (BGE 133 II 353 E. 4.2). Weder das kantonale noch das
kommunale Bau- und Planungsrecht der Gemeinde Wädenswil sieht eine
Standortevaluation vor. Demgemäss ist es nicht von Bedeutung, ob für die
Mobilfunkantenne ein anderer Standort besser geeignet wäre.
6.
6.1 Die
Vorinstanz führte zur Einordnung aus, die unmittelbare Umgebung nördlich des
geplanten Antennenstandorts sei zunächst durch eine befestigte Fläche, mehrere
SBB-Trassen, den Bahnsteig sowie die zugehörigen Infrastrukturanlagen
(insbesondere die Fahrleitungsmasten und Kandelaber am Bahnsteig) geprägt.
Hinter diesen Eisenbahnanlagen – d. h. nördlich davon – befinde sich getrennt durch einen mit
hohen Bäumen bewachsenen Streifen und den Seeuferweg der Ausee sowie sodann die
übrige Hügellandschaft der Halbinsel Au. Südlich des geplanten Standorts verlaufe
die G-Strasse entlang mehreren, bis zu viergeschossigen, unbestrittenermassen
optisch wenig ansprechenden Industriegebäuden. Sodann steige das Terrain gegen
Süden an und werde durch eine landwirtschaftlich genutzte Reservezone abgelöst,
welche in östlicher Richtung an eine Kernzone angrenze (ca. 130 m Luftdistanz
zum geplanten Standort; Messung im GIS-Browser, https://maps.zh.ch/), welche
jedoch von Standorten nahe der geplanten Anlage nicht einsehbar sei. Östlich
des geplanten Antennenstandorts befinde sich – grösstenteils durch weitere
Industriegebäude verdeckt – in einer Distanz von ca. 180 m (Messung im
GIS-Browser, https://maps.zh.ch/) eine andere Kernzone, welche überwiegend
südlich der G-Strasse liege.
Nach dem Gesagten sei die unmittelbare Umgebung des
geplanten Anlagestandorts durch wenig ästhetische Industriebauten und -anlagen
(insbesondere auch durch die Bahnanlagen) sowie die G-Strasse geprägt. Es liege
daher ein für eine Mobilfunkanlage prädestiniertes Umfeld vor. Zu den
Fahrleitungsmasten der SBB und diversen vorhandenen Strassenlaternen und
Bahnsteiglaternen weise die – wenngleich höher und breiter ausfallende –
Mobilfunkanlage einen optischen Bezug auf und führe deshalb, insbesondere auch
von der gegenüberliegenden Seite der G-Strasse her betrachtet, keinesfalls zu
einem störenden Widerspruch, insbesondere zur Halbinsel Au. Von der H-Strasse
her sei die geplante Antenne nur im Hintergrund der bestehenden
Industriegebäude überhaupt wahrnehmbar. Eine dominante Erscheinung komme ihr
von diesem Standort her betrachtet daher klarerweise nicht zu. Die geplante
Anlage erscheine als Teil der Industriezone und ordne sich adäquat in die von
Fahrleitungsmasten und Kandelabern geprägte nähere Umgebung ein. Dieses Bild
habe sich auch mit Blick von der Verbindungstreppe G-Strasse/H-Strasse
bestätigt. Von Standorten im Osten und Westen der geplanten Anlage erscheine
diese noch deutlicher im Kontext der bestehenden Industriebauten und -anlagen
und ordne sich insofern sogar gut ein. Was die Erscheinung und Wirkung der Höhe
der 18 m grossen Antenne betreffe, welche gemäss der Mitbeteiligten 3
unbefriedigend dominant sei, sei zwar richtig, dass die geplante Anlage das
nächstgelegene Gebäude etwa um das Doppelte von dessen Höhe überrage. Jedoch
befänden sich in der näheren Umgebung diverse, ebenfalls nahezu gleich hohe
Kandelaber und etwa halb so hohe Fahrleitungsmasten sowie auf der
gegenüberliegenden Seite der G-Strasse viergeschossige Gebäude, in deren
Vergleich die geplante Mobilfunkantenne alles andere als überhoch und
unbefriedigend dominant erscheine. Sodann sei zu bedenken, dass anstelle des
bestehenden Industrieschuppens, neben dem die Antenne geplant werde, ein
Gebäude mit einer Höhe von 13,5 m erstellt werden könnte. Ein solches
würde die geplante Antenne nur um 4,5 m und somit in einem selbst in
Wohnzonen ohne Weiteres zulässigen und üblichen Rahmen überragen. Der Mastfuss
(samt Technikschränken usw.), dem von der Mitbeteiligten 3 zusammen mit
der Antenne eine dominante Wirkung zugeschrieben werde, werde sodann von den
besichtigten Standorten aus entweder nicht oder nur unscheinbar vor dem
Industrieschuppen wahrnehmbar sein. Eine unbefriedigende Gesamtwirkung lasse
sich aus der geplanten Höhe der Antenne – auch im Zusammenhang mit dem Mastfuss
– folglich nicht ableiten. Was die Gesamtwirkung der Antenne in Bezug auf die
von der Mitbeteiligten 3 genannten Schutzobjekte anbelange, sei
festzuhalten, dass sich die aktuell durch die vorhandenen Industriebauten und
-anlagen vorbestehende (Aus-)Wirkung auf die Schutzobjekte durch die geplante
Anlage nicht in einer Weise verändern werde, dass eine unbefriedigende
Gesamtwirkung anzunehmen wäre. Mit anderen Worten werde der bereits
vorbestehende Kontrast zwischen Industriezone und Schutzobjekten durch die
geplante Anlage nicht in einer ästhetisch unbefriedigenden Weise verstärkt.
Zuletzt sei im Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen stets auch zu berücksichtigen,
dass sie als standardisierte technische Anlagen nur eingeschränkt gestaltet
werden könnten und zudem – um ihren technischen Zweck erfüllen zu können –
umliegende Gebäude überragen müssten.
Zusammenfassend könne aufgrund der zahlreich vorhandenen
technischen Anlagen, Kandelaber und Industriebauten in der unmittelbaren
Umgebung nicht von einem bisher unberührten und optisch hochwertigen Siedlungs-
und Landschaftsbild ausgegangen werden. Wenn die Mitbeteiligte 3 unter
diesen Umständen folgere, die Antennenanlage führe zu einer unbefriedigenden
Gesamtwirkung, liege diese Sichtweise nicht mehr innerhalb des ihr zustehenden
Beurteilungsspielraums und erweise sich als nicht mehr vertretbar.
6.2 In Bezug
auf die Frage, ob die geplante Anlage den Anforderungen an § 238 Abs. 2
PBG zu genügen vermöge, zog die Vorinstanz Folgendes in Erwägung: Die Halbinsel
Au befinde sich im Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von
überkommunaler Bedeutung. Mit Verordnung vom 10. Juni 1993 seien das
Auried, der Ausee sowie das Seeried bei der Vorder Au unter Naturschutz
gestellt worden. Schutzziel sei unter anderem die Erhaltung des
Landschaftsbildes. Der Ausee und seine Umgebung sei zudem im Bundesinventar der
Flachmoore von nationaler Bedeutung enthalten. Auf der Halbinsel Au befänden
sich ausserdem verschiedene regionale Denkmalschutzobjekte. Was zunächst die
über 300 m (Messung im GIS-Browser, https://maps.zh.ch/) entfernten,
denkmalgeschützten bzw. schützenswerten Gebäude auf der Halbinsel Au anbelange,
sei – entgegen der Mitbeteiligten 3 – bereits aufgrund der grossen
Distanz, sofern überhaupt ein rechtserheblicher optischer Bezug anzunehmen sei,
von einer rechtsgenügenden Rücksichtnahme auszugehen. Gleiches gelte für die
beiden Kernzonen, welche zudem durch dazwischenliegende Industriebauten
grossmehrheitlich verdeckt seien. Der Mitbeteiligten 3 sei hingegen darin
zuzustimmen, dass aufgrund der Nähe der geplanten Antenne zur (teilweise)
höhergelegenen Halbinsel Au ein optischer Bezug bestehe und dementsprechend
gemäss § 238 Abs. 2 PBG zu prüfen sei, ob die Anforderungen an eine
besondere Rücksichtnahme erfüllt seien. Diesbezüglich ergäbe sich, dass die
geplante Mobilfunkanlage die geschützte Landschaft nicht zu konkurrenzieren
oder deren Wirkung zu schmälern vermöge. Dies leite sich einerseits daraus ab,
dass die geplante Antenne nur von Standorten in ihrer unmittelbaren Umgebung
überhaupt in vordergründiger Weise wahrgenommen werde. Von diesen Standorten
nahe der Antenne – insbesondere von Südwesten und Westen her – beschränkten
jedoch bereits die bestehenden Infrastrukturanlagen der Bahn und die
vorhandenen Bäume die Sicht auf die Halbinsel Au massgeblich, weswegen durch
die geplante Antenne keine (weitergehende) Beeinträchtigung entstehe.
Andererseits sei Folgendes zu beachten: Je weiter weg sich der
Betrachterstandort von der Anlage befinde, desto geringer sei zwangsläufig auch
die optische Wirkung der im Vergleich zur eine grosse Fläche umfassenden
Halbinsel Au kleinen Anlage. Dementsprechend dominiere die Landschaft der
Halbinsel Au nur schon aufgrund ihrer Grösse das Blickfeld von den meisten
Drittstandorten her deutlich. Die Antenne werde zwar folglich – insbesondere
von Drittstandorten im Süden – mit dem Schutzobjekt zusammen wahrgenommen, doch
dränge sie sich dem neutralen Betrachter insbesondere aufgrund ihrer
vergleichsweise kleinen Grösse nicht auf eine Weise auf, die als störend oder
die Wirkung des Schutzobjektes schmälernd empfunden werden könnte. Hinzu komme,
dass wie bereits ausgeführt die optische Wirkung der geplanten Mobilfunkantenne
durch die bestehenden Infrastrukturbauten und -anlagen stark relativiert werde
und diese als den bestehenden Anlagen zugehörig erscheinen lasse.
Die Beschwerdegegnerin habe zudem mit der Wahl eines
Standorts an einem der tiefsten Punkte der Senke zwischen Halbinsel Au und
Siedlungsgebiet Au in der Industriezone das ihr bezüglich Standort Möglichste
zur guten Einordnung beigetragen. Insbesondere weise die Antenne damit eine
geringe Fernwirkung auf. Auch bezüglich Dimensionierung weise die Antenne eine
für freistehende Anlagen in Industriezonen vergleichsweise geringe Höhe und
Breite auf und nehme insofern besonders Rücksicht.
Vor dem Hintergrund des Gesagten erweise sich die
Schlussfolgerung der Mitbeteiligten 3, wonach die geplante Antenne infolge
Sichtbezug und Grösse nur ungenügend Rücksicht auf die Schutzobjekte nehme und
die Baubewilligung deshalb zu verweigern sei, als nicht vertretbar.
6.3 Die
Beschwerdeführerin bringt vor, die Antenne trete dominant in Erscheinung. Falls
der sich bei der Antenne befindliche Schuppen entfernt würde, bestünde ein
direkter visueller Kontext der Antenne mit dem Ausee. Sodann würde es keinen
Sinn machen, wenn die Antenne grün angemalt werde, da sie im Himmel
wahrgenommen werde. Weiter sei eine Umzonung der Industriezone vorgesehen. Im
Winter würden die Bäume keine Abdeckung bieten. Die Antenne sei vom Ausee, den
Spazierwegen und den historischen Gebäuden aus deutlich sichtbar. Weil die
Antenne das einzige hohe Bauwerk auf der Nordseite der G-Strasse sei, setze sie
sich klar von den Industriebauten im Hintergrund ab. Die Industriebauten seien
um mindestens 40 m in die Geländemulde vor dem Hang zurückversetzt. Sodann
macht die Beschwerdeführerin geltend, das einzigartige Naturschutzgebiet würde
ganzjährig zusätzlicher Strahlenbelastung ausgesetzt.
6.4 Die
Mobilfunkantenne befindet sich im Kontext mit der Bahnanlage sowie der
Industriezone. Die 18 m hohe Mobilfunkantenne überragt die in der
Industriezone zulässige Gebäudehöhe von 13,5 m nicht in einem ausgeprägten
Ausmass. Sodann befinden sich in der Umgebung der Antenne
Bahninfrastrukturanlagen und Kandelaber, welche nur unwesentlich geringer als
die geplante Antenne ausfallen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann
in diesem Umfeld nicht davon gesprochen werden, dass die Antenne dominant in
Erscheinung trete. Dass der Schuppen neben der geplanten Antenne abgerissen
werden könnte, vermag sodann nichts zu ändern, könnte doch an seiner Stelle
auch ein 13,5 m hohes Gebäude gebaut werden und ist die Einordnung
betreffend die Umgebung zum Zeitpunkt der Baubewilligung zu beurteilen. So ist
es auch unbeachtlich, ob allenfalls geplant ist, die Industriezone umzuzonen,
ändert dies vorliegend doch nichts an der bestehenden Umgebung. Die
Antennenanlage erweist sich zwar als gut sichtbar, zufolge der Sichtbarkeit der
Antenne allein ist ihr jedoch nicht die befriedigende Einordnung abzusprechen,
gehören Infrastrukturanlagen dieser Art doch mittlerweile zum Erscheinungsbild
eines jeden besiedelten Gebiets. Die Antenne ist sodann nicht das einzig hohe
Bauwerk auf der Nordseite der G-Strasse, reiht sich doch die Antennenanlage
praktisch auf der gleichen Höhe wie die Kandelaber ein. In ihren Ausmassen ist
die Antenne nicht erheblich grösser als diese Kandelaber. Das Argument, dass
die Bäume im Winter keine Abdeckung zu erzeugen vermöchten, vermag nicht zu
überzeugen, trugen doch die Bäume auch während des Augenscheins vom 10. Januar
2023, also eines Augenscheins im Winter, keine Blätter und konnten sie auch
dort einen gewissen Abdeckungseffekt bieten. Soweit die Beschwerdeführerin
rügt, das Naturschutzgebiet würde zusätzlicher Strahlenbelastung ausgesetzt,
erweist sich diese Rüge als verfrüht: Die Mitbeteiligte 3 hatte das
Baugesuch lediglich unter dem Aspekt der Einordnung geprüft und (allein)
deswegen nicht bewilligt; die übrigen Voraussetzungen einer Baubewilligung
hatte sie noch gar nicht geprüft. Dementsprechend beschränkt sich der
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die
Einordnungsfrage.
Zusammenfassend vermögen die Argumente der Beschwerdeführerin
die ausführlich begründete Einschätzung der Einordnung durch die Vorinstanz,
auf welche ergänzend verwiesen werden kann, nicht zu entkräften. Demgemäss ist
die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG), vielmehr
ist sie zu verpflichten der privaten Beschwerdegegnerin eine solche zu
bezahlen.
8.
Beim
vorliegenden Urteil über einen Zwischenentscheid handelt es sich ebenfalls um
einen Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
BGG vor Bundesgericht anfechtbar ist.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 4'180.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.