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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2023.00194
Urteil
der Einzelrichterin
vom 28. September 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, zzt. JVA Pöschwies, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Urlaub /
Versetzung in den offenen Strafvollzug,
hat sich ergeben:
I.
A. A
befindet sich im Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt (fortan: JVA)
Pöschwies, wo er eine zehnjährige Freiheitsstrafe wegen mehrfacher versuchter
vorsätzlicher Tötung sowie Betäubungsmitteldelikten verbüsst, wozu er vom
Obergericht des Kantons Zürich am 15. Oktober 2018 verurteilt wurde.
Zwei Drittel der Strafe waren am 13. April 2023
verbüsst; das Strafende fällt auf den 13. August 2026.
B. Am 22. August 2022 liess A
bei Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: JuWe) um Bewilligung eines
begleiteten Beziehungsurlaubs und Versetzung in den offenen Strafvollzug
ersuchen. JuWe wies diese Gesuche mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 ab.
II.
Dagegen liess A am
5. Januar 2023 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern (fortan:
Justizdirektion) erheben und beantragte unter Entschädigungsfolge die Aufhebung
der Verfügung von JuWe vom 1. Dezember 2022 bzw. die Gewährung eines
begleiteten Beziehungsurlaubs und die Versetzung in den offenen Strafvollzug.
Mit Verfügung vom 7. März 2023 wies die Justizdirektion den Rekurs von A
ab. Ihm wurden die unentgeltliche Verfahrensführung und unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt.
III.
Hierauf liess A am 11. April 2023 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und unter Entschädigungsfolge (zuzüglich
Mehrwertsteuer) beantragen, die Verfügungen der Vorinstanzen vom 7. März
2023 und vom 1. Dezember 2022 seien aufzuheben und es sei A begleiteter
Beziehungsurlaub zu gewähren und er sei in den offenen Vollzug zu versetzen. In
prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Bestellung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person seines
Rechtsvertreters ersuchen.
Die Justizdirektion beantragte am 28. April 2023 die
Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellten JuWe am 22. Mai 2023
und die Oberstaatsanwaltschaft am 23. Juni 2023. A liess hierzu mit
Eingabe vom 6. Juli 2023 unter Festhalten an den gestellten Anträgen
Stellung nehmen. Hierzu gingen keine weiteren Stellungnahmen ein. Die
Vollzugsakten wurden beigezogen.
Mit Präsidialverfügung vom 29. August 2023 wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, zum Nachweis seiner Mittellosigkeit aktuelle
Kontoauszüge einzureichen und seinem Rechtsvertreter Gelegenheit gegeben, seine
Honorarnote einzureichen (Prot. S. 6 f.). Mit Eingabe vom
7. September 2023 kam der Rechtsvertreter von A der Aufforderung nach und
reichte nebst seiner Honorarnote aktuelle Kontoauszüge sowie eine Bestätigung
von A ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Der Fall ist von der Einzelrichterin zu entscheiden, weil er den Justizvollzug
betrifft (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG) und ihm keine
grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG zukommt.
2.
2.1 Vorab rügt
der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, indem sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Er macht
hierzu geltend, es sei festzustellen, dass der Gutachter die schwere psychische
Störung explizit verneint habe. Daran habe sich bis heute nichts geändert; der
angeblich "problematische Persönlichkeitsanteil" bliebe hingegen bis
heute unklar. Auf dieses Problem habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
im vorinstanzlichen Verfahren hingewiesen, die Vorinstanz habe sich jedoch im
Rekursentscheid hierzu nicht geäussert, womit sie die Begründungspflicht
verletzt habe. Weiter liege eine Gehörsverletzung darin, dass sich in den
gesamten Akten der Vorinstanz nichts von einer differentialprognostischen
Offenheit finde. Namentlich enthalte die angefochtene Verfügung keine
Ausführungen hierzu, obwohl der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dies
bereits moniert habe. Bei der Prüfung der Differentialprognose dürfe nicht
checklistenartig auf einzelnen Faktoren herumgeritten werden, sondern es werde
viel mehr eben eine differentialprognostische Offenheit verlangt.
2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV;
SR 101) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer
Rechtsstellung Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen
relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die
(Rechtsmittel-)Behörden ihre Vorbringen tatsächlich hören, prüfen und in der
Entscheidfindung berücksichtigen. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte
beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen
BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 1. Juli 2021,
VB.2020.00161, E. 2.2; ausführlich Michele Albertini, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit
zahlreichen Hinweisen). Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der
Komplexität des Falls sowie dem Entscheidungsspielraum der Behörde ab
(BGE 112 Ia 107 E. 2b).
2.3 Die Vorinstanz ging in der Begründung des
angefochtenen Entscheids auf die Feststellungen des Gutachters ein und würdigte
diese im Kontext mit der weiteren Aktenlage. Sie gab nicht nur wieder, welche
Einschätzungen sie ihrem Entscheid zugrunde legte, sondern stellte diese
einzelfallbezogen dar. Dass die Vorinstanz hier nicht eine aus Sicht des
Beschwerdeführers nötige Offenheit bezüglich der Differenzialprognose
offenbarte, führt noch nicht zu einer ungenügenden Begründung. Wie die
Beschwerdegegnerin 2 hierzu ausführte, ist vorliegend nicht die Frage der
bedingten Entlassung oder einer allfälligen Vollverbüssung zu prüfen. Der
Beschwerdeführer konnte den Entscheid überdies umfassend anfechten. Insgesamt erscheint der vorinstanzliche
Entscheid genügend ausführlich begründet und es ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des
Beschwerdeführers ersichtlich.
3.
3.1 Der
Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere
die Fähigkeit, straffrei zu leben (Art. 75 Abs. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Die
Vollzugsbedingungen haben sich am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der
Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren, wobei der Gefangene verpflichtet
ist, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv
mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB). Der Vollzug beruht auf einem
Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die
Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder
Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen
Vollzugsöffnungen gesetzt (vgl. BGr, 17. Februar 2023, 6B_1408/2022,
E. 4.4.1 m.w.H.).
Unter Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug,
namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die
Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung
zu verstehen (Art. 75a Abs. 2 StGB). Die Gewährung einer
Vollzugsöffnung ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn diese sich klar in das
Gesamtkonzept der individuellen Resozialisierungsplanung einbettet und darüber
hinaus keine Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen
(BGr, 21. Januar 2020, 6B_1151/2019, E. 2.3.3 m.w.H.). Art. 75a
Abs. 1 StGB schreibt bei Vollzugsöffnungen wie namentlich der Gewährung
von Urlaub (Art. 84 Abs. 6 StGB) besondere Sicherheitsmassnahmen vor:
Die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB beurteilt in diesen Fällen
die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn dieser ein Verbrechen nach
Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat (Art. 75a Abs. 1
lit. a StGB) und die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit
nicht eindeutig beantworten kann (Art. 75a Abs. 1 lit. b StGB).
Ob eine Vollzugsöffnung im Einzelfall bewilligt werden kann,
ist aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue
Straftat unter Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der
geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu
entscheiden (vgl. Merkblatt der Konferenz der Kantonalen Justiz- und
Polizeidirektorinnen und -direktoren [KKJPD] zu den Vollzugsöffnungen im Straf-
und Massnahmenvollzug vom 29. März 2012, Ziff. 5.1 f.). Die Anforderungen
an das Verhalten des Eingewiesenen im Strafvollzug und die Risiken einer
Flucht- oder Rückfallgefahr definieren sich dabei grundsätzlich nach den
Massstäben, wie sie bei der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten
(BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3 m.w.H.).
3.2 Dem
Gefangenen ist gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB zur Pflege der Beziehungen
zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen
in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im
Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht
oder weitere Straftaten begeht. Urlaube sind in angemessenem Umfang zu
gewähren. Was darunter zu verstehen ist, lässt sich nur in Abhängigkeit vom
Urlaubszweck festlegen. Bewilligungen von Urlauben zur Vorbereitung der
Entlassung und aus besonderen Gründen sind so auszugestalten, dass die für eine
Entlassungsvorbereitung notwendigen Kontakte gepflegt werden können bzw. das
mit einem besonderen Urlaub angestrebte Ziel tatsächlich erreicht wird (VGr,
22. September 2020, VB.2020.00429, E. 3.1 mit Hinweis auf Martino
Imperatori in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler
Kommentar Strafrecht I, 4. A, 2019, [BSK StGB] Art. 84 N. 40).
Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und
den für den Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGr,
23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3).
3.3 Anstaltsverlassungen
dürfen nicht aus humanitären Gründen gewährt werden; das Gesetz definiert die
drei Urlaubsgründe in Art. 84 Abs. 6 StGB abschliessend (BGr,
21. Januar 2020, 6B_1151/2019, E. 2.3.3). Nach § 61 Abs. 1
der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1)
werden Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen
Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung bewilligt. Die
damit als massgeblich erklärten Richtlinien der Ostschweizer
Strafvollzugskommission vom 7. April 2006 über die Ausgangs- und
Urlaubsgewährung (fortan: Urlaubsrichtlinien; abrufbar unter https://www.osk-web.ch/rechtserlasse/)
gelten für eingewiesene Personen im Normalvollzug (offener und geschlossener
Strafvollzug) und werden auf eingewiesene Personen in der Halbgefangenschaft,
im Arbeitsexternat sowie im Massnahmenvollzug und im der Verwahrung
vorausgehenden Strafvollzug sachgemäss angewendet (Ziff. 1.1 der
Urlaubsrichtlinien). Die Urlaubsrichtlinien regeln gemäss ihrer Ziff. 1.2
Ausgänge und Urlaube als bewilligte, zeitlich begrenzte Abwesenheiten von der
Vollzugseinrichtung. Ausgang und Urlaub sind Bestandteil der individuellen
Vollzugsplanung und dienen in erster Linie der Erreichung des gesetzlichen
Vollzugsziels der künftigen Straffreiheit. Namentlich dienen sie der
Aufrechterhaltung/Pflege oder dem Aufbau von Beziehungen mit Personen
ausserhalb der Vollzugseinrichtung; der Besorgung unaufschiebbarer
persönlicher, existenzerhaltender und rechtlicher Angelegenheiten, für welche die
Anwesenheit der eingewiesenen Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung
unerlässlich ist; der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und zur
Strukturierung eines langen Vollzugs; therapeutischen Zwecken und der
Vorbereitung der Entlassung (Ziff. 4.1.1 der Urlaubsrichtlinien).
3.4 Einer
eingewiesenen Person können Ausgang und Urlaub bewilligt werden, wenn aufgrund
einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung
weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch
begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann; sie den
Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt; ihre
Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre Arbeitsleistungen zu keinen
Beanstandungen Anlass geben; Grund zur Annahme besteht, dass sie rechtzeitig in
die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch die zuständige Behörde
festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während des Ausgangs oder
Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; und sie über genügend
Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen
(Ziff. 4.1.2 der Urlaubsrichtlinien). Ausgang und Urlaub erfolgen in der
Regel unbegleitet, jedoch kann die Bewilligungsbehörde in Absprache mit der
Vollzugseinrichtung eine Begleitung der eingewiesenen Person anordnen, wenn
dies notwendig erscheint, um den geregelten Ablauf der Vollzugsöffnung
sicherzustellen (Ziff. 4.2 der Urlaubsrichtlinien). Die Bewilligung kann auch
an die Erfüllung anderer Auflagen geknüpft werden (vgl. Ziff. 3.4
Abs. 1 der Urlaubsrichtlinien). Dies gilt laut Bundesgericht namentlich
für die Auflage, eine deliktorientierte Therapie durchzuführen (vgl. BGr,
17. Februar 2023, 6B_1408/2022, E. 4.4.7 m.w.H.).
3.5 Rückfall-
und Fluchtgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB müssen im Einzelfall
sorgfältig geprüft werden. Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss
sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen, wobei die Behörden insofern
über ein weites Ermessen verfügen (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018,
E. 2.3; BGr, 7. Juli 2020, 6B_577/2020, E. 1.3.4). Das
Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50
VRG).
3.6 Der
Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene
Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass
er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht (Art. 76
Abs. 2 StGB). Aus dem Gesetzeswortlaut geht e contrario hervor,
dass Gefangene grundsätzlich in offene Anstalten einzuweisen sind, es sei denn,
es bestehe die Gefahr, sie fliehen oder es sei zu erwarten, dass sie weitere
Straftaten begehen werden. Für die Einweisung in den geschlossenen Vollzug
genügt die Erfüllung eines der Kriterien (Benjamin F. Brägger, BSK StGB, Art. 76
N. 4 und 8; VGr, 30. Oktober 2019, VB.2019.00419, E. 2 m.w.H.).
Nach § 60 JVV wird eine verurteilte Person vom geschlossenen in den
offenen Strafvollzug versetzt, wenn keine besonderen Umstände nach Art. 76
Abs. 2 StGB mehr vorliegen und die Versetzung unter Berücksichtigung des
verbleibenden Strafrests für die Wiedereingliederung sinnvoll ist.
4.
4.1 Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe seine problematischen
Persönlichkeitsanteile (u.a. Dissozialität und Unreife) bis heute nicht
nachhaltig bearbeitet. Nach den klaren Einschätzungen der Fachpersonen könne
mitnichten geschlossen werden, dass dafür der blosse Alterungsprozess und/oder
die Teilnahme an niederschwelligen Angeboten (TRIAS, RISK etc.) ausreichend
wären. Der Beschwerdegegner 1 sei zu Recht davon ausgegangen, dass der
Beschwerdeführer noch über kein vertieftes Problembewusstsein bzw. keine
ausreichende Veränderungsbereitschaft verfüge. Entsprechend könne auch nicht
von einer Senkung des Rückfallrisikos ausgegangen werden und dieses müsse
angesichts der Schwere der Anlasstaten nicht einfach in Kauf genommen werden.
Vom Beschwerdeführer dürfe eine vertiefte deliktpräventive Bearbeitung der
problematischen Persönlichkeitsbereiche, welche in Zusammenhang mit den
Anlasstaten gestanden hätten, gefordert werden. Ob jenen Aspekten der Charakter
einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung zukomme, sei insoweit nicht
entscheidend: Massgeblich sei, dass im Hinblick auf die anzustrebende
Rückfallfreiheit offensichtlich nach wie vor deliktpräventiver
Interventionsbedarf bestehe. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass der
Beschwerdegegner 1 die Gewährung von Beziehungsurlaub sowie die Versetzung
in den offenen Strafvollzug noch abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer habe
vorab seine Mitwirkung bei der Erreichung der Vollzugsziele, namentlich der
Erarbeitung eines ausreichenden Problembewusstseins und deliktpräventiver
Strategien zur Senkung des bestehenden Rückfallrisikos, tatkräftig und
nachhaltig unter Beweis zu stellen.
4.2 Der
Beschwerdeführer rügt die qualifizierte falsche Würdigung entscheidrelevanter
Tatsachen (Willkür) sowie die falsche Rechtsanwendung (Art. 74–76 und 84
StGB sowie §§ 60 f. JVV). Er wendet ein, die Verweigerung des Urlaubs und
der baldigen Versetzung in den offenen Vollzug verstosse gegen die besonderen
Vollzugsgrundsätze, namentlich das Normalisierungs-, das Entgegenwirkungs- und
das Betreuungsprinzip, und sei im vorliegenden Fall nicht vom Sicherungsprinzip
gedeckt. Für die Gewährung von Vollzugslockerungen dürfe nicht der gleiche Grad
an Sicherheit verlangt werden, wie für eine dereinstige bedingte Entlassung.
Indem die Vorinstanzen keine Abwägung vorgenommen hätten, ob durch die
Vollverbüssung ohne Lockerungsschritte die Rückfallwahrscheinlichkeit abnehmen,
gleichbleiben oder zunehmen würde, hätten sie gegen Bundesrecht verstossen. Der
Sachverhalt sei zudem teils ungenügend abgeklärt, teils willkürlich gewürdigt
worden.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das Obergericht habe
auf Grundlage des Gutachtens auf die Anordnung einer Massnahme verzichtet. Ob
eine erzwungene freiwillige Therapie eine genügende Rechtsgrundlage habe, wenn
das Sachgericht die Voraussetzungen bereits abgelehnt habe, erscheine mehr als
zweifelhaft. Es sei unzutreffend, dass er sich jeglicher Aufarbeitung
verweigert habe. Er habe verschiedene Lernprogramme und Wiedereingliederungskurse
(IMPULS, RISK, TisKo) abgeschlossen und die Anlasstat tatsächlich
aufgearbeitet. Bis zu dem Vorfall im Mai 2020 sei er auf bestem Weg gewesen,
die nächsten Schritte im progressiven Sanktionensystem machen zu können.
Seither stelle sich der Beschwerdegegner 1 aber auf den Standpunkt, dass
Vollzugslockerungen nicht gewährt werden könnten, weil eine fehlende
Tataufarbeitung prognoserelevant sei. Es sei absurd, dass von ihm bezüglich
dieses Vorfalls eine Tataufarbeitung verlangt werde. Er sei nicht der Aggressor
dieser Tat, sondern das Opfer gewesen. Erstinstanzlich sei er diesbezüglich
freigesprochen worden und einzig der Aggressor habe Berufung gegen das Urteil
erhoben. Er habe jegliches Vertrauen in die JVA und den
Psychiatrisch-psychologischen Dienst (PPD) verloren. Während man ihn für zu
gefährlich halte, dass er einst einen begleiteten Urlaub erhalten könne, liesse
man ihn innerhalb der Gefängnismauern in der Küche mit Fleischmessern arbeiten.
Dass es ein Zufall sei, dass die von ihm in der Küche absolvierte Lehre nunmehr
für ein halbes Jahr sistiert worden sei, sei nicht plausibel.
Sodann sei das Verharren auf der angeblichen Dissozialität
falsch und auch die ROS-Abklärung vom 15. April 2019 habe betont, eine
Fallumteilung sei nötig, wenn es mehr Hinweise für Unreife gäbe. Solche
Hinweise habe es gegeben, doch sie seien ignoriert worden. Eine solche
Umklassifizierung hätte erhebliche Auswirkungen auf das Fallkonzept und die
Einschätzung der langfristigen Legalprognose gehabt. Die Art der Behandlung sei
bis heute nicht spezifiziert worden. Er sei zudem älter und reifer geworden.
Sämtliche Vollzugsberichte zeichneten ein positives Bild von ihm. Die
Disziplinierungen dürften nicht überbewertet werden und wichtig sei, dass es
keine Disziplinierungen wegen gefährlichen (dissozialen) Verhaltens gegeben
habe.
4.3 Die
Beschwerdegegnerin 2 vertritt zusammengefasst die Auffassung, die
Voraussetzungen zur Gewährung von Beziehungsurlaub und der Versetzung in den
offenen Vollzug seien nicht erfüllt: Gutachterlich sei eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung
des Beschwerdeführers mit unreifen und dissozialen Persönlichkeitseigenschaften
festgestellt worden. Auch die Abteilung für forensisch-psychologische
Abklärungen (fortan: AFA) habe nebst dem Rückfallrisiko festgestellt, das
Problemprofil des Beschwerdeführers indiziere eine begleitende
psychotherapeutische Behandlung bei einer forensischen Fachperson in einem gut
strukturierten Rahmen. Damit sei klar, was beim Beschwerdeführer behandelt
werden solle. Der Vorinstanz sei beizupflichten, wenn sie ausführe, nach
Einschätzungen der Fachpersonen könne mitnichten geschlossen werden, der blosse
Alterungsprozess und/oder die Teilnahme an niederschwelligen Angeboten (TRIAS,
RISK etc.) wären ausreichend. Sowohl der Gutachter als auch die AFA hätten es
als unerlässlich erachtet, dass sich der Beschwerdeführer einer
störungsspezifischen, deliktspräventiven psychotherapeutischen Behandlung
unterziehe, was dieser aber bisher verweigert habe. Der Vorfall vom Mai 2020
habe zudem aufgezeigt, dass die zuvor geführten sozialarbeiterischen Gespräche
nicht zum gewollten Erfolg geführt hätten bzw. keine nachhaltigen Fortschritte
gebracht hätten. Mit Bezug auf den Urlaub bzw. das Verhalten im Strafvollzug
sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mehrfach (deliktsrelevant)
wegen Cannabiskonsum habe diszipliniert werden müssen. Dabei sei zu beachten,
dass die Suchtmittelproblematik bei den versuchten Tötungsdelikten von Relevanz
gewesen sei. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, Art. 75 StGB bilde
keine genügende Rechtsgrundlage für die erzwungene freiwillige Therapie, sei
dem die bundesgerichtliche Rechtsprechung entgegenzuhalten. Zudem sei
anzumerken, dass das Obergericht nicht etwa deshalb von einer Massnahme nach
Art. 61 StGB abgesehen habe, weil der Beschwerdeführer nicht massnahmenbedürftig
gewesen wäre, sondern weil die Massnahmewilligkeit nicht mehr vorhanden gewesen
sei, womit auch die Massnahmefähigkeit faktisch dahingefallen sei.
5.
5.1 Die Vorinstanz bestätigte die Ansicht der
Beschwerdegegnerschaft, dass die Voraussetzungen zur Gewährung erster
Vollzugslockerungen nicht gegeben seien. Während der Beschwerdegegner 1
dafür zusammengefasst die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer
deliktpräventiven Therapie voraussetzt, stellt sich der Beschwerdeführer auf
den Standpunkt, es sei gerichtlich keine Therapie angeordnet worden und
überdies sei unklar, was gegebenenfalls überhaupt therapiert werden sollte. Es
ist deshalb zu prüfen, ob die Vollzugslockerungen zu Recht verweigert wurden,
namentlich ob das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers sowie die Gefahr der
Begehung weiterer Straftaten (vgl. Art. 76 Abs. 2 e contrario und
Art. 84 Abs. 6 StGB) dagegensprechen (vgl. E. 3.1 ff.).
5.2 Mit
forensisch-psychiatrischem Gutachten vom 16. Mai 2017 hielt der Gutachter
med. pract. C fest, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Tat(en) an keiner
psychischen Störung im engeren Sinn gelitten habe. Die auffälligen
Verhaltensweisen entsprächen jedoch einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung,
bei der allerdings aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers in den
nächsten Jahren beobachtet werden müsse, ob sich daraus noch eine
Persönlichkeitsstörung entwickle oder sich eine solche Entwicklung durch gezielte
Interventionen vermeiden liesse. Eine Behandlung sollte störungsspezifisch auf
die dissozialen und unreifen Persönlichkeitsanteile des Beschwerdeführers
ausgerichtet sein. Die vorliegende erhebliche Entwicklungsstörung in der
Persönlichkeit mit unreifen und dissozialen Persönlichkeitsanteilen stehe mit
dem Anlassdelikt in engem Zusammenhang. Es sei zu erwarten, dass sich durch die
Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 61 StGB die Gefahr
weiterer mit der Störung der Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang
stehender Taten beim Beschwerdeführer vermindern lasse. Auf lange Sicht wäre
eine solche Massnahme jedoch nicht gegen den Willen des Beschwerdeführers
erfolgreich durchführbar.
5.3 Das Gutachten vom 16. Mai 2017 ist
nunmehr über sechs Jahre alt. Es stellt sich deshalb die Frage nach dessen
Aktualität: Dafür ist jedoch nicht primär auf das formelle Alter des Gutachtens
abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür
besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht
gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge
veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen
unabdingbar. Nach der Rechtsprechung können Gefährlichkeitsprognosen für einen
längeren Zeitraum nicht zuverlässig gestellt werden (BGE 134 IV 246
E. 4.2 ff.; BGr, 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.6.3;
VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 2.6; Marianne Heer, BSK
StGB, Art. 64b N. 13). Die Aktualität des Gutachtens vom
16. Mai 2017 ist insbesondere von Bedeutung und im Folgenden näher zu
beleuchten, weil die Vollzugslockerungen vorwiegend gestützt darauf verweigert
wurden, weil der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung erst 19
Jahre alt war und das Gutachten ausdrücklich darauf hinweist, dass die
Entwicklung des Beschwerdeführers aufgrund des jungen Alters in den nächsten
Jahren beobachtet werden müsse.
5.4
5.4.1
In den Vollzugsplanungen vom 19. Juni 2019 und 8. Juli 2019 wurde
festgehalten, dass der Beschwerdeführer regelmässige Gespräche mit dem
zuständigen Sozialarbeiter zu führen habe und dass die Aufnahme einer
freiwilligen Therapie zu erwägen sei. Der
Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich die Lernprogramme IMPULS, TisKo und
RISK absolviert, wobei das im Januar 2020 begonnene RISK nach dem Vorfall im
Mai 2020 (vgl. unten E. 5.6) unterbrochen, erst im Juni 2021 fortgesetzt
und im Juli 2021 abgeschlossen wurde.
Dem Abschlussbericht von IMPULS vom 28. Juni 2019 ist zu entnehmen, dass
die Interventionsempfehlung einer forensischen Therapie sowie die Unterstützung
zur Fortsetzung der Lehre befürwortet würden. Des Weiteren nahm der
Beschwerdeführer an sozialarbeiterischen Gesprächen teil, wenn auch deren
Anzahl und Umfang aus Sicht des Beschwerdegegners 1 nicht genügten, sein
Problembewusstsein sowie deliktpräventive Strategien zur Senkung des
bestehenden Rückfallrisikos nachhaltig aufzuarbeiten. Es habe keine nachhaltige
Deliktbearbeitung und Auseinandersetzung mit den risikorelevanten
Persönlichkeitsanteilen stattgefunden.
5.4.2
Die Absolvierung der niederschwelligen
Lernprogramme sowie die sozialarbeiterischen Gespräche entsprechen zwar im
weitesten Sinn den Empfehlungen des Gutachters, welcher bereits vor sechs
Jahren feststellte, risikosenkende Massnahmen seien indiziert. Diese allein
sind jedoch nicht ausreichend, da keine vertiefte Auseinandersetzung mit den
deliktrelevanten Problembereichen und dem deliktischen Verhalten erfolgt. Dem Beschwerdeführer
wurden damit zwar zumindest allgemein neue Strategien zur Bewältigung von
Konflikten und Problemen nähergebracht. Vom Gutachter wurde jedoch vielmehr
eine auf die problematischen Persönlichkeitsanteile des Beschwerdeführers
ausgerichtete Behandlung empfohlen, insbesondere, weil die Gefahr erneuter
Gewaltdelikte vorliegend aufgrund der Persönlichkeitsentwicklungsstörung des
Beschwerdeführers bestehe. Während der Gutachter noch eine stationäre Massnahme
für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB nahelegte, wurde eine solche durch
das Obergericht im Berufungsverfahren nicht mehr angeordnet. Aufgrund der nicht
mehr vorhandenen Massnahmewilligkeit des Beschwerdeführers erschien eine
Massnahme zwecklos. Insofern haben sich die Umstände seit der Begutachtung
geändert und es wäre ein im weiteren Strafvollzug allfälliges (Therapie-)Setting
neu festzulegen bzw. angesichts der ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers
dessen Realisierbarkeit und Erfolgschance einzuschätzen. Der Einwand des
Beschwerdeführers, er würde eine Therapie bei einer nicht dem
Beschwerdegegner 1 zugehörigen Person besuchen, ist, wie die Vorinstanz
erwog, als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
5.4.3
An der Mitwirkungspflicht des
Beschwerdeführers ändert nichts, dass das Gericht keine eigentliche Therapie angeordnet hatte. Das Gesetz verpflichtet
den Gefangenen, bei Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen
aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB), was im Strafvollzug mithin
keine Privatangelegenheit,
sondern eine Pflicht des Gefangenen gegenüber der Allgemeinheit ist (BGr,
23. Mai 2022, 6B_307/2022, E. 2.2.2; 10. Juni 2013, 6B_593/2012,
E. 4.3; 28. November 2011, 6B_4/2011, E. 2.9; Cornelia Koller,
BSK StGB, Art. 86 N. 9). Diese Pflicht knüpft nicht an das Vorliegen
einer schweren psychischen Störung an, dessen Bestehen der Beschwerdeführer in
seinen Ausführungen als Voraussetzung für die Anordnung einer
"freiwilligen Therapie" herleitet.
5.5
5.5.1
Im Rahmen der ROS-Risikoabklärung der AFA vom 15. April 2019 wurde die
risikorelevante Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers als "eher
ungünstig" eingeschätzt. Der Beschwerdeführer verfüge über ein geringes
Problembewusstsein, wenig Einsicht und Verantwortungsübernahme, keine
Veränderungsbereitschaft und eine geringe Motivation für eine deliktpräventive
Intervention bzw. Therapie. Trotz seiner bisherigen Verweigerung werde eine
Motivationsarbeit hinsichtlich deliktorientierter und
persönlichkeitsspezifischer Auseinandersetzungsbereitschaft als indiziert
erachtet, um der Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung entgegenzuwirken. Das
Problemprofil indiziere eine begleitende psychotherapeutische Behandlung bei
einer forensischen Fachperson in einem gut strukturierten Rahmen, die sowohl
störungsspezifisch, als auch deliktspräventiv durchgeführt werden soll. Das
Delinquenzrisiko für Hands-off-Gewaltdelikte sei hoch und für schwerwiegende
Gewaltdelikte mittel. Das Risikopotenzial sei sehr hoch. Die AFA hielt weiter
fest, sie stimme mit dem Gutachten von 2017 überein, dass im weiteren Verlauf
beobachtet werden müsse, ob die belastete Persönlichkeitsentwicklung sich
weiterhin verstärke und zu einer Störung verdichte sowie welche Anteile hierbei
später überwögen. Sollten sich die Hinweise verdichten, dass primär eine
Unreife zum Tragen komme, liesse sich das Fallkonzept durch die AFA anpassen
und es sei explizit die unreife Persönlichkeit anstelle der Dissozialität zu
setzen.
5.5.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verharren auf der Dissozialität sei
falsch und gemäss der ROS-Risikoabklärung vom 15. April 2019 sei eine
Fallumteilung nötig, wenn es mehr Hinweise für Unreife gebe. Er greift
bezüglich der in der Abklärung angedeuteten allfälligen Umklassifizierung die
Frage auf, wann denn die Hinweise darauf, dass bei ihm primär eine Unreife zum
Tragen komme, genügend verdichtet seien.
5.5.3
Wie die Beschwerdegegnerin 2 betont, erachtete die AFA nicht bereits
für den Fall, dass mehr Hinweise auf Unreife auftreten sollten, eine Anpassung
des Fallkonzepts als notwendig, sondern erst, sollten sich im weiteren Verlauf
Hinweise darauf verdichten, dass beim Beschwerdeführer primär eine Unreife zum
Tragen komme. Darauf könne nicht schon geschlossen werden, nur, weil dem
Beschwerdeführer anlässlich der Vollzugskoordinationssitzung "ein
jugendliches Auftreten" attestiert werde.
5.5.4
Der Fokus des Beschwerdeführers liegt
auf der Abgrenzung bzw. der Einschätzung der dissozialen und (bzw. oder
[strittig]) unreifen Persönlichkeitsanteile. Da jedoch sowohl aus Sicht des
Gutachters als auch der AFA zur Beurteilung der weitere Verlauf zu beobachten
gewesen ist, lässt sich die Frage, wie ausgeprägt unterdessen Hinweise für eine
Unreife sowie deren Ausgestaltung beim Beschwerdeführer vorlägen, für den
aktuellen Zeitpunkt nicht abschliessend beantworten. Da dies ein wesentlicher
Punkt für das weitere Vorgehen darstellt, wäre dieser einer neuen Begutachtung
zu unterziehen. Hinzu kommt, dass die Risikoabklärung der AFA aus dem Jahr 2019
stammt.
5.6
5.6.1
Aus den Geschehnissen seit der Begutachtung im Jahr 2017 insbesondere
hervorzuheben ist die Disziplinierung des Beschwerdeführers, welche aufgrund
einer am 17. Mai 2020 in der JVA stattgefundenen tätlichen
Auseinandersetzung erging: Auf dem Pausenhof sei es am frühen Nachmittag
zwischen dem Beschwerdeführer und einem anderen Gefangenen zu einer verbalen
Auseinandersetzung gekommen. Am späteren Nachmittag habe es eine Schlägerei, in
welche mehrere Gefangene involviert gewesen seien, gegeben. Die Mitarbeiter der
JVA hätten Alarm geschlagen und sich umgehend vor Ort begeben. Der
Beschwerdeführer sei linksseitig am Hals blutend, von zwei Mitgefangenen
gestützt, angetroffen worden.
Die weiteren Abklärungen hätten
ergeben, dass es im Zellentrakt zuvor zu einer weiteren Auseinandersetzung
gekommen sei, welche sich in der Zelle des in der ersten Auseinandersetzung
involvierten Gefangenen tätlich fortgesetzt habe. Dabei sei der Beschwerdeführer
nach 13 Sekunden wieder aus der Zelle getreten und habe sich mit Blick in
diese in deren Tür platziert. Er habe für kurze Zeit die Zellentür zugehalten
und diese geschlossen, als die anderen Gefangenen herausgekommen seien. Als sie
sich zum Treppenhaus begeben hätten, sei der Gefangene, welcher die betreffende
Zelle bewohnt habe, mit einem zerrissenen T-Shirt herausgestürmt und habe im
Korridor mit einem spitzen Gegenstand auf den Beschwerdeführer eingestochen.
Der Gefangene, welcher auf den Beschwerdeführer eingestochen hatte, wurde in
der Folge mit Urteil des Bezirksgerichts D vom 13. Juli 2021 des
versuchten Totschlags schuldig gesprochen. Den Beschwerdeführer sprach das
Bezirksgericht D mit Urteil vom 13. Juli 2021 vom Vorwurf des Raufhandels
frei (der Freispruch ist noch nicht rechtskräftig, da der andere Gefangene
Berufung dagegen erhoben hat).
5.6.2
Das Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung (VKS) vom 27. April
2021 hält fest, nach dem Vorfall vom 17. Mai 2020 hätten weniger häufig
Gespräche mit dem Sozialarbeiter stattgefunden, wobei der Beschwerdeführer
stark rationalisierend und externalisierend gewesen sei. Während er direkt nach
dem Vorfall der Auffassung gewesen sei, nichts gemacht zu haben, was er nicht
hätte dürfen, zeige er inzwischen etwas mehr Einsicht und sage, dass es blöd
gewesen sei, in die Zelle des Mitinsassen gegangen zu sein. Eine vertiefte bzw.
strukturierte Aufarbeitung des Geschehenen habe noch nicht stattgefunden. Das
in diesem Zusammenhang gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers wurde auch im
Vollzugsbericht vom 29. Dezember 2022 als deliktrelevant beschrieben. Der
Beschwerdeführer habe stets angegeben, bereit zu sein, den Vorfall im Rahmen
der sozialarbeiterischen Beratung aufzuarbeiten, doch sei dies bis zu der
Berichterstattung nicht geschehen.
5.6.3
Der Beschwerdeführer weist mit Nachdruck daraufhin, keine Straftat begangen
zu haben, sondern Opfer eines versuchten Tötungsdelikts geworden zu sein. Er
sei nach dem Vorfall nicht im Sinn des Opferhilfegesetzes betreut, sondern
diszipliniert worden. In der Folge sei in ihm nur noch eine Gefahr gesehen
worden, welche nur durch seine "freiwillige Therapie" gebannt werden
könne. Er sehe nicht ein, weshalb er die Tat eines anderen aufzuarbeiten hätte.
5.6.4
Die Beschwerdegegnerin 2 führt aus, es habe sich dadurch gezeigt, dass
bei der Umsetzung des Problembewusstseins auf Handlungsebene Entwicklungspotenzial
bestehe und, selbst wenn der Beschwerdeführer seine Rolle herunterspiele und
sich als Opfer darstelle, habe er sich aktiv in die Situation der
Auseinandersetzung begeben. Auch wenn der Beschwerdeführer selbst verletzt
wurde und der Freispruch in Rechtskraft erwachsen sollte, bedeute dies nicht,
dass der Vorfall bei der Einschätzung des Gefahrenpotenzials des
Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden dürfe.
5.6.5
Hierzu ist festzuhalten, dass im Vordergrund steht, weshalb es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen war, sich aus einer derart eskalierenden
Streitigkeit herauszuhalten. Eine entsprechende Auseinandersetzung damit ist
aus den Akten nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, fällt
ins Gewicht, dass das Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls deliktrelevant
war und unerheblich ist, ob letztlich eine strafrechtliche Verurteilung
deswegen erfolgen wird. Insofern wären die Fragen, wie viel Aufarbeitung der
Vorfall vom Mai 2020 beim Beschwerdeführer (noch) bedarf und inwiefern dieser
Vorfall zeigt, wie gross die Gefahr nach wie vor ist, dass der Beschwerdeführer
sich nicht aus (tätlichen) Konflikten raushalten könne, im Rahmen einer neuen
Begutachtung zu klären. Für die Beurteilung des aktuellen Risikopotenzials
scheint dies von wesentlicher Bedeutung.
5.7
5.7.1
Der Vollzugsbericht der JVA vom 29. Dezember 2022 attestiert dem
Beschwerdeführer ein durchzogenes Vollzugsverhalten. Es sei es ihm nicht
gelungen, sich längerfristig an Regeln und Normen zu halten. Das Ziel, sich mit
seiner beruflichen Zukunft auseinanderzusetzen, habe er erreicht. Die
Zielsetzung im Rahmen einer freiwilligen Therapie seine Legalprognose zu
verbessern, sich von Mitinsassen mit negativem Einfluss zu distanzieren,
Disziplinierungen zu vermeiden und den Vorfall vom 17. Mai 2021 [recte:
2020] aufzuarbeiten, sei hingegen nicht erreicht worden. Während seines
Aufenthalts in der JVA habe er insgesamt zehn Disziplinierungen erwirkt, wobei
diejenige vom 17. Dezember 2021 hervorzuheben sei, da die bei ihm
gefundene Menge von 20 Gramm Marihuana und 12 Gramm Haschisch im geschlossenen
Vollzug als beträchtlich bezeichnet werden könne.
5.7.2
Laut den Akten ist am 18. März 2023 erneut Marihuana in der Zelle des
Beschwerdeführers gefunden worden, was mit zehntägigem Zelleneinschluss
sanktioniert wurde. Sodann liegt eine weitere Disziplinarverfügung vom
9. Mai 2023 bei den Akten, wonach der Beschwerdeführer wegen
grobfahrlässiger Beschädigung von Einrichtung in der Vollzugseinrichtung unter
Verursachung eines erheblichen Schadens mit einem Verweis diszipliniert wurde.
Zudem wurde er verpflichtet, für einen Teil des Schadens aufzukommen.
5.7.3
Bezüglich seiner Berufsausbildung, welche der Beschwerdeführer in der Küche
im Strafvollzug absolviert, ging der Beschwerdeführer anlässlich seiner
Anhörung zur bedingten Entlassung am 27. März 2023 davon aus, dass er das
EBA (Eidg. Berufsattest) im August 2023 werde abschliessen können. Nach
abermaliger Disziplinierung wegen Marihuana und Haschisch sowie monierten
ungenügenden Leistungen des Beschwerdeführers wurde jedoch, wie aus einem Mail
vom 5. April 2023 hervorgeht, ein drei- bis sechsmonatiges Timeout
angeordnet.
5.7.4
Die grosse Anzahl der
disziplinarisch relevanten Vorkommnisse, worunter namentlich auch deliktsrelevante
waren (vor dem Hintergrund, dass auch die Anlasstat unter dem Einfluss von
Cannabiskonsum erfolgte), sprechen dafür, dass die bisherige Entwicklung und
Aufarbeitung (z.B. Teilnahme an Lernprogrammen und sozialarbeiterische
Gespräche) ungenügend waren. Als "relativ banale
Disziplinierungen", wie der Beschwerdeführer geltend macht, die nicht
überbewertet werden dürfen, können diese aufgrund deren teilweiser
Deliktsrelevanz sowie angesichts der Quantität nicht mehr bezeichnet werden. Das Vollzugsverhalten stützt die
Einschätzung des Beschwerdegegners 1, dass beim Beschwerdeführer nach wie
vor keine ausreichende Problemeinsicht und Veränderungsbereitschaft bestehe.
5.8 Auch wenn die Akten derzeit nicht auf eine
offensichtliche erhebliche Veränderung hinweisen, kann nicht mehr davon
ausgegangen werden, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des
Gutachtens vor sechs Jahren gar nicht verändert hat. So war der Beschwerdeführer
bei der Begutachtung im Jahr 2017 erst 19 Jahre alt, weshalb der Gutachter
eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 StGB empfohlen
hatte (E. 5.2). Bereits aufgrund der veränderten Ausgangslage seit Begutachtung,
d.h. der nicht mehr vorhandenen Massnahmewilligkeit des Beschwerdeführers,
wurde eine solche jedoch vom Obergericht im Jahr 2018 nicht mehr angeordnet
(E. 5.4.2). Weiter hatte der Gutachter im Jahr 2017 darauf hingewiesen,
dass in den kommenden Jahren beobachtet werden müsse, ob sich die Persönlichkeitsentwicklungsstörung
zu einer Persönlichkeitsstörung entwickle sowie ob sich eine solche Entwicklung
durch gezielte Interventionen vermeiden liesse (E. 5.2 und E. 5.5.4).
Sodann hat der Beschwerdeführer gewisse Ziele erreicht: So hat er ein paar
Lernprogramme absolviert und Gespräche mit Sozialarbeitern geführt. Ausserdem
konnte er eine Lehre in der Küche beginnen und hat sich mit seiner beruflichen
Zukunft auseinandergesetzt (vgl. u.a. E. 5.7.1). Nichtsdestotrotz erwirkte
er zahlreiche Disziplinierungen und gelang es ihm nicht, sich aus einer
eskalierenden Streitigkeit herauszuhalten (dazu E. 5.6). Der
Beschwerdeführer hat nunmehr mit dem Alter von 25 Jahren eine Schwelle
erreicht, ab der auch nicht mehr von einem jugendlichen Alter gesprochen werden
kann. Der Reifeprozess ist in dieser Altersspanne intensiver und grösseren
Veränderungen unterworfen als bei älteren Inhaftierten während der gleichen
Zeitdauer. Dies bedeutet jedoch nicht, dass deshalb ohne Weiteres von einem
aufgrund des Alters abnehmenden Kriminalitätsrisiko auszugehen wäre. Aus den
dargelegten Gründen erweisen sich die vorliegenden Akten im jetzigen Zeitpunkt
nicht mehr als ausreichende Entscheidgrundlage für die sich in diesem
Beschwerdeverfahren (wie auch im weiteren Strafvollzugsverlauf) stellenden Fragen.
Zur Vervollständigung des Sachverhalts drängt sich daher eine neue Begutachtung
des Beschwerdeführers auf.
Nachdem der
Beschwerdeführer selbst die Aktualität des Gutachtens von 2017 im Rahmen seiner
Anhörung betreffend die bedingte Entlassung am 27. März 2023 infrage
gestellt und sich auf den Standpunkt gestellt hatte, dass ein neues Gutachten
(bezüglich der Entwicklung der Persönlichkeit von 18 bis 25 Jahre) gemacht
werden müsste, ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei der
Erstellung eines neuen Gutachtens kooperativ zeigen dürfte.
Bis zum Vorliegen einer neuen Begutachtung ist weiterhin
von der dem Beschwerdeführer attestierten Rückfallgefahr auszugehen. Dies
rechtfertigt sich insbesondere aufgrund der schwerwiegenden Anlasstat, welche
gegen die höchsten Güter wie Leib und Leben gerichtet war. Dem Beschwerdeführer
sind deshalb nicht sofort Vollzugslockerungen zu gewähren. Vielmehr ist darüber
gestützt auf die neue Begutachtung erneut zu befinden.
5.9 Somit ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom
7. März 2023 sowie Dispositivziffer I der Verfügung des
Beschwerdegegners 1 vom 1. Dezember 2022 sind aufzuheben, unter
entsprechender Änderung der vorinstanzlichen Kostenverlegung
(Dispositivziffer III der Verfügung vom 7. März 2023, vgl.
nachfolgend E. 5.10). Die Sache ist – zwecks Wahrung des Instanzenzugs –
an den Beschwerdegegner 1 zur neuen Entscheidung nach Einholung eines
neuen Gutachtens zurückzuweisen (zur Sprungrückweisung Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zur Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 4, 14).
5.10 Demzufolge sind die Kosten des
Rekursverfahrens in Abänderung von Dispositivziffer III der
vorinstanzlichen Verfügung vom 7. März 2023 dem Beschwerdegegner 1
aufzuerlegen. Angesichts des Verfahrensausgangs wäre sodann
Dispositivziffer IV der
vorinstanzlichen Verfügung vom 7. März 2023 aufzuheben und der
Beschwerdegegner 1 zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Dabei erscheint ein
Betrag von Fr. 800.- als angemessen (§ 17 Abs. 2 VRG). Da die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer jedoch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährte, ist ihm keine zusätzliche Parteientschädigung zuzusprechen. Vielmehr
ist der Betrag für den Fall einer Nachzahlungspflicht im Sinn von § 16
Abs. 4 VRG um den Betrag der Parteientschädigung von Fr. 800.- zu
reduzieren und Dispositivziffer V der vorinstanzlichen Verfügung
entsprechend zu ergänzen.
6.
6.1 Die
Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Verlegung der Gerichts- und Parteikosten als Obsiegen zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr,
28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch,
§ 64 N. 5). Demnach hat der Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten
und sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens nach § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG dem Beschwerdegegner 1
aufzuerlegen.
6.2 Entsprechend
hat der Beschwerdegegner 1 dem obsiegenden Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung auszurichten, wobei sich ein Betrag in Höhe von
Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer), als angemessen erweist (§ 17
Abs. 2 VRG). Da – wie noch zu zeigen sein wird – dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die
Parteientschädigung direkt seinem Rechtsvertreter in Anrechnung auf sein
Honorar als unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzusprechen (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 104, § 17 N. 45; vgl. sogleich
E. 6.7).
6.3 Das Gesuch
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist bei diesem
Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt
dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
6.4 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,
deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Mittellos
ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach
Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss,
§ 16 N. 20). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig,
wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind
und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten
bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16
N. 80 f.).
6.5 Aus den
Akten geht zu der finanziellen Situation des Beschwerdeführers Folgendes
hervor: Er habe sein Frei- und Sperrkonto und er sei dabei, seine Schulden
abzuzahlen, wobei ca. noch Fr. 45'000.- offen seien. Er habe jedoch keine
Betreibungen. Der Saldo des Freikontos betrug am 1. April 2021
Fr. 187.15 und derjenige des Sperrkontos am 25. März 2021
Fr. 3'924.20. Da es der gesuchstellenden Person obliegt, die zum Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse
umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen, rechtfertigte es sich,
beim Beschwerdeführer aktuelle Kontoauszüge einzuholen (vgl. Prot.
S. 6 f.). Danach betrug der Saldo des Freikontos per
5. September 2023 Fr. 309.39 und derjenige des Sperrkontos
Fr. 5'927.45. Zudem unterzeichnete der Beschwerdeführer eine von ihm
verfasste Erklärung, wonach er ausserhalb des Gefängnisses über kein Konto
verfüge und erklärte, bis heute noch nie eine Steuerklärung ausgefüllt zu haben.
Der Beschwerdeführer erscheint folglich nach wie vor als mittellos.
6.6 Aufgrund
des teilweisen Obsiegens können seine Begehren nicht als offensichtlich
aussichtslos bezeichnet werden. Die Verweigerung von Vollzugslockerungen
betrifft den Beschwerdeführer zudem in schwerwiegender Weise. Angesichts der
nicht einfachen Fragestellungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist es
vertretbar, dass der Beschwerdeführer zur Durchsetzung seiner Ansprüche auf
einen Rechtsvertreter angewiesen war (vgl. Plüss, § 16
N. 80 f.). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
ist deshalb gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand in der Person seines Vertreters, Rechtsanwalt B, zu bestellen.
6.7 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252) ist dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010 (AnwGebV; LS 215.3) zu entschädigen.
Rechtsanwalt B weist für das Beschwerdeverfahren in seiner
Honorarnote vom 7. September 2023 einen zeitlichen Aufwand von 26,5
Stunden, entsprechend einem Honorar – ausgehend von einem Stundenansatz von
Fr. 220.- – in der Höhe von Fr. 5'841.- (zuzüglich Mehrwertsteuer)
sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 13.10 (zuzüglich Mehrwertsteuer) aus.
Dies erscheint allein für das
vorliegende Beschwerdeverfahren deutlich zu hoch: Auf der Honorarnote
befinden sich zunächst Positionen, wie z.B. die Urteilslektüre des
Rekursentscheids oder eine Besprechung in der JVA, welche nicht dem
Beschwerdeverfahren zuzuschreiben sind. Der Rechtsanwalt war zudem mit dem
Beschwerdeführer, seinen Umständen und den Akten bereits aus dem
Rekursverfahren vertraut. Vor diesem Hintergrund und insbesondere auch mit
Blick auf vergleichbare Fälle (vgl. VGr, 10. März 2022, VB.2021.00248,
E. 6.3; 26. Oktober 2021, VB.2021.00233, E. 4.2.3), erweist sich
der geltend gemachte Aufwand von fast 16 Stunden für die Beschwerdeschrift und
fünf Stunden für die Replik als nicht mehr angemessen. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren erscheint deshalb
höchstens ein Aufwand von Fr. 4'000.- inklusive Mehrwertsteuer und
Barauslagen als angemessen. Daran ist die Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer; vgl. oben E. 6.2) anzurechnen.
Demnach ist der Rechtsvertreter mit insgesamt Fr. 3'000.- (inklusive
Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.8 Der Beschwerdeführer wird auf § 16
Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche
Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen
Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche Zwischenentscheide
sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG;
SR 173.110) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Dispositivziffer I der Verfügung der Direktion der Justiz
und des Innern vom 7. März 2023 sowie Dispositivziffer I der
Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 1. Dezember 2022 werden
aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen zur Einholung eines neuen
Gutachtens und zur neuen Entscheidung an den Beschwerdegegner 1 zurückgewiesen.
In Abänderung von
Dispositivziffer III der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern
vom 7. März 2023 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem
Beschwerdegegner 1 auferlegt.
Dispositivziffer V
Absatz 2 der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom
7. März 2023 wird wie folgt ergänzt: "Die Nachzahlungspflicht des
Rekurrenten im Sinn von § 16 Abs. 4 VRG wird um Fr. 800.-
reduziert.".
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 255.-- Zustellkosten,
Fr. 1'355.-- Total der Kosten.
3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdegegner 1 auferlegt.
5. Der Beschwerdegegner 1 wird
verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive
Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft
dieses Urteils.
6. Dem Beschwerdeführer wird die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B
ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt.
7. Rechtsanwalt B wird für das
Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung gemäss
Dispositivziffer 5 hiervor mit Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) entschädigt.
Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Innern;
c) die Kasse des Verwaltungsgerichts;
d) das Eidgenössisches Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD).