{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-09-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00194_2023-09-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223533&W10_KEY=13955802&nTrefferzeile=4&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "782959ee0eb25fe48709089d5938e3f9"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00194"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.09.2023  VB.2023.00194"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.09.2023  VB.2023.00194"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.09.2023  VB.2023.00194"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urlaub/Versetzung in den offenen Strafvollzug | Urlaub / Versetzung in den offenen Strafvollzug: Aktualit\u00e4t des Gutachtens. Die Vollzugslockerungen wurden dem Beschwerdef\u00fchrer verweigert, da von ihm keine deliktpr\u00e4ventive Bearbeitung der problematischen Pers\u00f6nlichkeitsbereiche, welche in Zusammenhang mit den Anlasstaten gestanden h\u00e4tten, erfolgt sei. Dabei wurde unter anderem auf das sechs Jahre alte Gutachten abgestellt.  Die Frage nach der Aktualit\u00e4t des Gutachtens ist insbesondere von Bedeutung, weil dieses ausdr\u00fccklich darauf hinweist, die Entwicklung des im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung 19 Jahre alten Beschwerdef\u00fchrers m\u00fcsse aufgrund des jungen Alters in den n\u00e4chsten Jahren beobachtet werden. Der Gutachter hielt fest, es sei zu beobachten, ob sich die Pers\u00f6nlichkeitsentwicklungsst\u00f6rung zu einer Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung entwickle sowie ob sich solch eine Entwicklung durch gezielte Interventionen vermeiden liesse (E. 5.2-3). Auch wenn die Akten derzeit nicht auf eine erhebliche Ver\u00e4nderung hinweisen, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens vor sechs Jahren gar nicht ver\u00e4ndert hat. W\u00e4hrend der Gutachter eine station\u00e4re Massnahme f\u00fcr junge Erwachsene nach Art. 61 StGB empfahl, wurde eine solche in der Folge aufgrund der nicht mehr vorhandenen Massnahmewilligkeit des Beschwerdef\u00fchrers vom Obergericht nicht mehr angeordnet. Der Beschwerdef\u00fchrer hat sodann gewisse Ziele (Lernprogramme, Gespr\u00e4che mit Sozialarbeitern, Beginn einer Lehre) erreicht. Nichtsdestotrotz erwirkte er zahlreiche, teils auch deliktrelevante Disziplinierungen und konnte sich nicht aus einer eskalierenden Streitigkeit heraushalten. Mit Erreichen des Alters von 25 Jahren kann auch nicht mehr von einem jugendlichen Alter gesprochen werden. Der Reifeprozess in dieser Altersspanne ist intensiver und gr\u00f6sseren Ver\u00e4nderungen unterworfen als bei \u00e4lteren Inhaftierten w\u00e4hrend der gleichen Zeitspanne. Dies bedeutet jedoch nicht, dass deshalb ohne Weiteres von einem aufgrund des Altersabnehmenden Kriminalit\u00e4tsrisiko auszugehen w\u00e4re. Aus diesen Gr\u00fcnden erweisen sich die Akten im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr als ausreichende Entscheidgrundlage. Vielmehr ist zur Vervollst\u00e4ndigung des Sachverhaltes eine neue Begutachtung des Beschwerdef\u00fchrers einzuholen (E. 5.8). \r\rTeilweise Gutheissung. R\u00fcckweisung zur Einholung eines neuen Gutachtens und zur neuen Entscheidung. Gew\u00e4hrung URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:00:44", "Checksum": "27f0c36cdc026496e9b76c06c5dd67bf"}