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VB.2023.00195
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. April 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Fachhochschulrat der Zürcher Fachhochschule, Beschwerdegegner,
und
1. C, 2. D, 3. E, Mitbeteiligte,
betreffend Administrativuntersuchung (Ausstand), hat sich ergeben: I. A. Der damalige Rektor der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) ordnete mit Verfügung vom 31. Mai 2022 eine Administrativuntersuchung zur Untersuchung von Vorwürfen gegenüber der Leitung der Tanz Akademie Zürich (taZ) an und beauftragte am 10. Juni 2022 die Anwaltskanzlei F mit deren Durchführung. Seitens der Anwaltskanzlei F wird das Mandat von Rechtsanwältin C (Untersuchungsleiterin), Rechtsanwältin D sowie Rechtsanwalt E geführt. B. Mit an Rechtsanwältin C gerichtetem Schreiben vom 18. Januar 2023 verlangte A den Ausstand von C, D, E sowie "alle[r] anderen Organe und Mitarbeiter der Anwaltskanzlei F". Der Fachhochschulrat der Zürcher Fachhochschule, an den das Gesuch zuständigkeitshalber überwiesen worden war, trat auf das Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 14. März 2023 nicht ein, weil dieses zu spät gestellt worden sei. II. A erhob dagegen am 14. April 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Nichtigkeit des Beschlusses des Fachhochschulrats festzustellen, eventualiter der Beschluss vom 14. März 2023 aufzuheben und die Angelegenheit an den Fachhochschulrat zurückzuweisen, subeventualiter das Ausstandsbegehren gutzuheissen. Es wurden weder ein Schriftenwechsel angeordnet noch die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Beschlüsse des Fachhochschulrats der Zürcher Fachhochschulen gemäss § 36 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG, LS 414.10) zuständig. 1.2 Wie sich sogleich zeigt, ist auf die Beschwerde wegen offenkundiger Unzulässigkeit nicht einzutreten, was nach § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt. Weiterungen im Sinne von §§ 56 ff. VRG bedarf es dafür nicht. 2. 2.1 Beim vorinstanzlichen Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid betreffend den Ausstand. Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) grundsätzlich zulässig; mit dem Endentscheid können sie hingegen nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses ist die Anfechtung auch eines Zwischenentscheids betreffend den Ausstand allerdings ausgeschlossen, wenn gegen den Endentscheid kein Rechtsmittel offensteht (BGE 133 III 645 E. 2.2; BGr, 16. Dezember 2015, 2C_1117/2015, E. 2.2). In diesem Sinn steht die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend Ausstand namentlich dann nicht offen, wenn das Ausstandsgesuch ein Verfahren betrifft, das nicht mit einer Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG abgeschlossen werden kann (VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00649, E. 3.2; vgl. auch ZBl. 117/2016, S. 305 ff.). Unter einer Anordnung ist ein von einem Träger öffentlicher Aufgaben erlassener individuell-konkreter Hoheitsakt zu verstehen, durch den ein verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis verbindlich und erzwingbar geregelt wird (vgl. statt vieler Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 13 ff.). Das vorliegend strittige Ausstandsgesuch betrifft eine Administrativuntersuchung im Sinn von [§ 14 Abs. 1 FaHG in Verbindung mit] § 55a und § 55b des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS 177.10). Ergebnis einer solchen Administrativuntersuchung ist ein Bericht über das Ergebnis der durchgeführten Untersuchung; gegebenenfalls enthält er zusätzlich Handlungsempfehlungen zuhanden der beauftragenden Stelle. Es handelt sich dabei nicht um ein Sachverständigengutachten, sondern vielmehr um eine Sachverhaltsermittlung, deren Ergebnis von der auftraggebenden Behörde frei gewürdigt werden muss (vgl. hierzu auch Antrag und Weisung des Regierungsrats zu einem Gesetz über die Administrativuntersuchung vom 11. Juli 2018, ABl 2018-07-20). Dem Untersuchungsbericht kommen damit keine Rechtswirkungen zu, weshalb er nicht Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens sein kann. Damit steht die Beschwerde auch gegen einen Zwischenentscheid betreffend Ausstand im Rahmen einer Administrativuntersuchung nicht offen. 2.2 Anzumerken bleibt, dass die Rüge der Befangenheit der Untersuchungsbeauftragten dem Beschwerdeführer damit nicht gänzlich verschlossen bleibt. Sollten die zuständigen Organe der ZHdK gestützt auf den Untersuchungsbericht Anordnungen im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG treffen, wären die geltend gemachten Ausstandsgründe im Rahmen der Würdigung des Untersuchungsergebnisses zu prüfen. 3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Die streitgegenständliche Administrativuntersuchung betrifft den Beschwerdeführer in seiner Stellung als Arbeitnehmer der ZHdK, weshalb von einer personalrechtlichen Streitigkeit im Sinn von § 65a Abs. 3 VRG auszugehen ist. Mangels grosser Tragweite der Angelegenheit (vgl. zu diesem Hilfskriterium bei Fällen ohne Streitwert VGr, 22. Juli 2021, VB.2020.00607, E. 5 mit Hinweisen) sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 5. Gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG nur zulässig, wenn es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (Art. 83 lit. g e contrario BGG). Vermögensrechtlicher Natur sind Streitigkeiten dann, wenn mit ihnen vordringlich wirtschaftliche Interessen verfolgt werden (vgl. hierzu Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 169 f.). Soweit es sich vorliegend nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, lässt sich nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erheben. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern. 6. Mitteilung an |