|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
|
|

|
VB.2023.00196
Urteil
der 1. Kammer
vom 16. November 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
José Krause, Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C AG, vertreten durch D, und/oder RA E,
2. Planungs- und Baukommission Thalwil,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung
Mobilfunkantenne,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 20. Mai 2021
erteilte die Planungs- und Baukommission Thalwil der C AG die
Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Thalwil.
II.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 30. Juni 2021 Rekurs beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, eventualiter die Rückweisung der Sache an die
Baubewilligungsbehörde. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom
28. Februar 2023 ab.
III.
Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 17. April 2023 an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung/Sachverhaltsermittlung an die Erstinstanz (eventualiter an die
Vorinstanz) zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen sowie ein Augenschein durchzuführen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 18. April 2023 wurde darauf hingewiesen,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Das
Baurekursgericht beantragte am 25. April 2023 ohne weitere Bemerkungen die
Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2023
beantragte die C AG die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei ein
Augenschein durchzuführen. A replizierte am 15. Juni 2023. Die Duplik der C AG
erfolgte am 28. Juni 2023. Die Gemeinde Thalwil liess sich nicht
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer hält Miteigentum an einer Liegenschaft im
rechtsmittelberechtigten Perimeter der streitbetroffenen Anlage und ist daher
gemäss § 338a des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 (PBG) rechtsmittellegitimiert. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt
in der Zentrumszone Z gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Thalwil (BZO).
Die private Beschwerdegegnerin plant die Erstellung einer
Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Flachdach des Wohn- und Geschäftshauses F-Strasse
02 in Thalwil. Die neue Anlage soll eine Höhe (ohne Blitzfangstab) von 6,00 m
aufweisen. Die Antennenmodule der Mobilfunk-Antennenanlage sollen auf den
Frequenzbändern 700–900, 1'400–2'600 und 3'600 MHz in den Azimuten von 180° und
290° senden.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe lediglich einen Referenten- und
keinen Abteilungsaugenschein vorgenommen. Sodann sei das Bauprojekt für den
Augenschein auch nicht ordnungsgemäss ausgesteckt worden. Die Fotos des
Augenscheins würden nicht genügen, damit sich die nicht anwesenden Richter ein
genügendes Bild machen konnten. Dies verletze die Ansprüche des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sowie ein ordnungsgemäss
zusammengesetztes Gericht.
3.2 Gemäss § 7 Abs. 1 VRG ist
der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen. Ein Mittel zur
Sachverhaltsfeststellung ist der Augenschein. Augenscheine sind namentlich die
Besichtigungen von Örtlichkeiten, die für die Beurteilung des Sachverhalts
bedeutsam sind (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 7 N. 78). Über den Augenschein ist ein Protokoll
zu führen, welches Aufschluss gibt über die an Ort und Stelle gemachten
fallrelevanten Wahrnehmungen, wobei diese in Schriftform, als Fotografien oder
in anderer Form ins Protokoll aufgenommen werden (Plüss, § 7 N. 88).
3.3 Aufgrund des
Ummittelbarkeitsprinzips soll an einem Augenschein grundsätzlich der
vollständige Spruchkörper anwesend sein (Plüss, § 7 N. 83; vgl. auch
Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 25, je auch zum Folgenden).
Die Rechtsprechung lässt von diesem Grundsatz allerdings Ausnahmen zu, so
insbesondere den Referentenaugenschein (vgl. auch § 17 der
Organisationsverordnung des Baurekursgerichts vom 12. November 2010).
Dessen Zulässigkeit wird vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestritten.
Gerügt wird jedoch, dass die übrigen am Entscheid mitwirkenden Richter aufgrund
der Fotodokumentation die Frage der genügenden Einordnung nicht mit der dem
Baurekursgericht zustehenden Kognition beurteilen konnten.
3.4 Das
Baurekursgericht ist ein Fachgericht, dessen Mitglieder grundsätzlich über die
notwendigen Fähigkeiten verfügen, um die Gestaltung eines Bauvorhabens
fachmännisch beurteilen zu können. Die fachmännische Beurteilung beruht in der
Regel auf einem Augenschein, mit dem sich die Gerichtsmitglieder die für die
Beurteilung der Gesamtwirkung erforderliche Ortskenntnis verschaffen können.
Diese Kenntnis der lokalen Situation stellt eine der zentralen Voraussetzungen
dafür dar, dass die am Entscheid beteiligten Fachrichter die ihnen zustehende
Kognition ausüben können. Sind sie selbst, wie hier, am Augenschein nicht
beteiligt, muss ihnen das Protokoll über die örtlichen Verhältnisse zuverlässig
Auskunft geben. Bei Einordungsstreitigkeiten muss das Protokoll und die darin
enthaltene Fotodokumentation damit höheren Anforderungen genügen als
beispielsweise bei einem Fall, in dem es ausschliesslich um die
Zeugeneigenschaft eines Denkmalschutzobjekts geht, ohne dass dabei die örtliche
Situation rund um die Baute entscheidrelevant wäre (VGr, 16. April 2015,
VB.2014.00514, E. 2).
3.5 Diesen
Anforderungen genügt die Fotodokumentation im vorliegend zu beurteilenden Fall
gerade noch. Kontrast und Helligkeit der Fotografien bzw. des Profils in
Verbindung mit dem Himmel genügen, damit die nicht am Augenschein beteiligten
Richter genügend zuverlässig feststellen konnten, ob die Rügen des
seinerzeitigen Rekurrenten berechtigt waren. Einzig auf dem Foto 3 sind die
Aussteckungsprofile nur mit Mühe zu erkennen. Allerdings kann aufgrund des gut
sichtbaren und neben dem Profil stehenden Kamins die Lage und Höhe der
Mobilfunkantenne gut eingeschätzt werden, dies auch mit Hilfe von Foto 4.
Sodann handelt es sich beim vorliegenden Bauprojekt um eine Mobilfunkantenne.
Mobilfunkantennen weichen in ihrer optischen Gestaltung nicht gross voneinander
ab, sodass die übrigen Richter des Baurekursgerichts zufolge ihrer Erfahrung in
anderen Mobilfunkfällen die ausgesteckte Antenne genügend abschätzen konnten,
ohne vor Ort zu sein. So sind doch auch auf den Fotos die nähere Umgebung und
insbesondere das massgebende Inventarobjekt hinreichend gut ersichtlich.
Demgemäss waren die nicht am Augenschein anwesenden Richter in der Lage, sich
ein genügendes Bild von der Umgebung und dem Einfluss des Bauprojekts auf diese
zu machen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Antenne angeblich
falsch ausgesteckt worden sei, gehen ihre Lage und Ausmasse doch klar aus den
Baugesuchsunterlagen hervor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde demnach
nicht verletzt. Aufgrund des Ausgeführten ist auch kein Augenschein durch das
Verwaltungsgericht erforderlich. Das Recht auf ein ordnungsgemäss
zusammengesetztes Gericht ist nicht tangiert.
3.6 Die private
Beschwerdegegnerin wendet in diesem Zusammenhang ein, der Beschwerdeführer hätte
bereits im Rekursverfahren auf den Verfahrensmangel aufmerksam machen müssen.
Dazu hätte er zunächst die Zustellung des Augenscheinprotokolls verlangen und
anschliessend einen Abteilungsaugenschein beantragen müssen. Diesbezüglich ist
allerdings anzumerken, dass sich die Parteien des Gerichtsverfahrens
grundsätzlich auf die korrekte Protokollierung verlassen dürfen. Zu einer
Einforderung des Protokolls samt Fotografien und damit im Zusammenhang
stehenden verfahrensrechtlichen Anträgen sind die Parteien nur in besonderen
Konstellationen verpflichtet. Sie haben das Protokoll jedenfalls immer dann
einzufordern, wenn die begründete Befürchtung besteht, die Protokollierung könnte
nicht korrekt erfolgt sein. Auf bereits während des Augenscheins ersichtliche
Umstände, welche zu einer nicht korrekten Protokollierung führen könnten, haben
die Parteien allerdings umgehend hinzuweisen (vgl. VGr, 16. April 2015,
VB.2014.00514, E. 2).
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer rügt, das Baurekursgericht führe aus, es sei "davon
auszugehen", dass die Abstrahlcharakteristik korrekt dargestellt worden
sei. Sehe sich das Gericht nicht in der Lage, eine Prüfung selber vorzunehmen,
habe es ein Fachgutachten einzuholen. Indem das Baurekursgericht dies
unterlassen habe, habe es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör verletzt.
4.2 Der
Beschwerdeführer rügte vor der Vorinstanz, dass bei adaptiven Antennen ein
horizontales und ein vertikales Antennendiagramm zu erstellen seien, wobei es
notwendig sei, bei adaptiven Antennen die Strahlung nach dem maximalen Gesprächs-
und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf
Antennendiagrammen zu berechnen. Dies setze insbesondere voraus, dass auch die
vertikale Antennenneigung mitberücksichtigt werde (Worst-Case-Szenario).
Vorliegend fehlten entsprechende Antennendiagramme mit den Neigungswinkeln.
4.3 Die
Vorinstanz führte daraufhin aus, dass die adaptiven Antennen ohne
Korrekturfaktor betrieben und nach dem Worst-Case-Szenario beurteilt worden
seien. Sie erläuterte das Worst-Case-Szenario und insbesondere die umhüllenden
Antennendiagramme und setzte sich mit dem vom Beschwerdeführer zitierten
Entscheid (VGr, 15. Januar 2021, VB.2020.00544) sowie den
Antennenneigungen auseinander. Dabei stütze sich das Baurekursgericht auf
Quellen wie beispielsweise den Nachtrag zur Vollzugsverordnung, einen
verwaltungsgerichtlichen Entscheid oder einen Amtsbericht. Mit ihren
Ausführungen belegt die Vorinstanz, dass sie die Prüfung der Rügen selber
vornehmen konnte. Weshalb die Vorinstanz sich mit der Wortwahl "davon
auszugehen" ausgedrückt hat, woraus der Beschwerdeführer schloss, dass
sich die Vorinstanz nicht sicher sei, kann offenbleiben. So führt sie doch
direkt im Anschluss an diese Formulierung an: "Die Antennendiagramme im
Standortdatenblatt stellen also den "worst-case" bzw. den maximal
möglichen Antennengewinn bei maximaler Sendeleistung für jede Senderichtung
dar. Die aktenwidrige Annahme des Rekurrenten [vorliegend der
Beschwerdeführer], dass keine entsprechenden Antennendiagramme für die
adaptiven Antennen vorlägen, trifft nicht zu". Diese Ausführungen zeigen,
dass sich das Baurekursgericht zur Prüfung der Abstrahlcharakteristik befähigt
sah, keine Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage hatte und keine
Mutmassungen anstellte. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit sämtlichen
Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und war nicht gehalten, die
Abstrahlcharakteristik der Mobilfunkantenne über die Rügen des
Beschwerdeführers hinaus zu überprüfen. Sie hat damit auch nicht den
Sachverhalt ungenügend festgestellt. Die Ausführungen des Baurekursgerichts
erweisen sich sodann auch als zutreffend (vgl. nachfolgend E. 7) und es
konnte auf die Einholung eines Fachgutachtens verzichten. Demgemäss wurde das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers auch insoweit nicht verletzt.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer rügt, er habe vor der Vorinstanz betreffend Beeinträchtigung
des Schutzobjekts ein Fachgutachten beantragt, welches die Vorinstanz jedoch
nicht eingeholt und (auch) damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
habe.
5.2 Das
Baurekursgericht verfügt als Fachgericht grundsätzlich über die nötigen
Kenntnisse, um Fragen der Einordnung, der Denkmalpflege und des
Ortsbildschutzes sachkompetent zu beurteilen (VGr, 8. März 2018,
VB.2017.00060, E. 3.4; 18. August 2017, VB.2017.00073, E. 4.5;
21. Januar 2016, VB.2015.00380, E. 4.5.2 mit Hinweisen). Warum dies
vorliegend nicht der Fall sein sollte, führt der Beschwerdeführer nicht weiter
aus. Auch insoweit liegt daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des
Beschwerdeführers vor.
6.
6.1 Der
Beschwerdeführer moniert, das im kommunalen Inventar der schützenswerten Bauten
aufgeführte Gebäude F-Strasse 03 werde durch die Mobilfunkantenne
beeinträchtigt. Die Antenne sowie das Gebäude würden in einem Zusammenhang
gesehen (vgl. Standort Foto 3). Trotz eines optischen Bezugs seien die
erhöhten Voraussetzungen von § 238 Abs. 2 PBG nicht geprüft worden. Die
Mobilfunkantenne nehme keine besondere Rücksicht auf das Schutzobjekt. Dieses
werde erdrückt und würde seine Zeitzeugeneigenschaft verlieren. Da das
Schutzobjekt gefährdet werde, hätte zuerst ein Schutzentscheid getroffen werden
müssen. Die auffällige technische Anlage sei dominierend und stelle einen
Fremdkörper in der Umgebung dar.
6.2 Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind
Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der
baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen
so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Auf
Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen (Abs. 2).
Diese Bestimmung wird anwendbar, sofern zwischen der projektierten Baute oder
Anlage und dem Schutzobjekt aufgrund der örtlichen Verhältnisse überhaupt ein
optischer Bezug gegeben ist, wenn also die beiden Objekte für einen neutralen
Beobachter im Zusammenhang gesehen werden. Es genügt nicht, dass Sichtdistanz
besteht (VGr, 20. August 2020, VB.2019.00821, E. 5.2; 19. März
2020, VB.2019.00548, E. 4.2; 2. März 2017, VB.2016.00493, E. 2.2).
Aufgrund der offenen Formulierung von § 238
PBG verfügt die kommunale Baubehörde über einen gewissen Beurteilungsspielraum,
den ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober
2018, VB.2018.00059, E. 5.2). Das Baurekursgericht darf nicht bereits von
der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen, wenn es unter Beachtung
der Argumente der Baubehörde seine abweichende gestalterische Einschätzung
begründet. Vielmehr darf es den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur
aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die
Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum
überschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr Einordnungsentscheid
sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist. Da die kommunale
Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei vom Sinn und
Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch
das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das
übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten (BGE 145 I 52 E. 3.6).
6.2.1
Die Vorinstanz verneinte einen rechtserheblichen optischen Bezug mit der
Begründung, das gut 50 m Luftlinie vom Standortgebäude entfernte Inventarobjekt
werde durch den bestehenden Abstand von der Anlage, die relativ grosse Höhe,
auf welcher die Anlage errichtet werden solle, deren auf dem Dach rückversetzte
Lage und die klare Trennung durch die F-Strasse, welche zudem die Wohnzone mit
dem Inventarobjekt von der moderneren und grösservolumig bebauten Zentrumszone
mit dem Standortgebäude trenne, nicht in einen Zusammenhang mit der Anlage
gebracht bzw. in einem solchen gesehen. Eine Beeinträchtigung des
Inventarobjekts durch die Mobilfunk-Antennenanlage bestehe nicht.
6.2.2
Zwischen dem Inventarobjekt und der geplanten Anlage befindet sich die F-Strasse;
die Entfernung beträgt rund 50 m. Das Inventarobjekt liegt in der Wohnzone WG3,
während sich das Standortgebäude in der Zentrumszone befindet. Wenngleich
sowohl das Inventarobjekt wie auch die Mobilfunkantenne vom Standort F-Strasse 04
aus gleichzeitig erblickt werden können, entsteht insbesondere durch die F-Strasse,
die Positionierung der Antenne auf dem Dach, die Entfernung der beiden Objekte
sowie den Höhenunterschied eine Zäsur, welche zu einer genügenden Trennung der
beiden Objekte führt, sodass ein rechtlich relevanter Zusammenhang verneint
werden kann. Die Vorinstanz hat daher eine Beeinträchtigung des Inventarobjekts
zu Recht verneint.
Der Verweis des
Beschwerdeführers auf den Entscheid VB.2016.00493 ist des Weiteren nicht
behilflich, da der optische Bezug im Einzelfall zu prüfen ist. Nach dem
Gesagten (vgl. E. 5) durfte die Vorinstanz daher auf die Einholung eines
Fachgutachtens verzichten und ist auch vorliegend auf die Einholung eines
solchen zu verzichten. Das Bauvorhaben ist somit einzig nach § 238 Abs. 1
PBG zu beurteilen und es ist auch kein Schutzentscheid zu fällen.
6.3
6.3.1
Die Vorinstanz hielt in Bezug auf § 238 Abs. 1 PBG fest, die
strittige Mobilfunk-Antennenanlage solle auf dem relativ grossvolumigen und
mehr als 14 m hohen Gebäude F-Strasse 02 ca. 4 m von der Gebäudefassade
zurückversetzt erstellt werden. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrem
Bauentscheid nachvollziehbar begründet und sich am durchgeführten Augenschein
bestätigt habe, stelle die Anlage in ihren projektierten Ausmassen auf dem Dach
des modernen Gebäudes keine auffällige technische Anlage dar und stehe auch nicht
in einem Missverhältnis zum grossen Standortgebäude. Sie füge sich mit ihren
lediglich zwei Antennenkörpern auf dem hohen Gebäude für den durchschnittlichen
Betrachter relativ unauffällig in die Dachlandschaft ein. Der Technikkasten
werde zudem von der Strasse her nicht sichtbar sein. Die Wahl des modernen und
grossen Standortgebäudes in der Zentrumszone für die Errichtung der
Mobilfunk-Antennenanlage erscheine nachvollziehbar. Die Anlage ordne sich
jedenfalls befriedigend ein. Der Beschwerdeführer beanstandet, eine
befriedigende Einordnung sei nicht gegeben, da die Antennenanlage auffällig und
dominierend sei und als Fremdkörper wirke.
6.3.2 Beim Standortgebäude handelt es sich um
ein eher grossvolumiges Gebäude in der Zentrumszone. Angrenzend befindet sich
eine dreigeschossige Wohnzone mit Gewerbeerleichterung. Die Antenne ist vier
Meter von der Fassade zurückversetzt. Auf dem Dach befinden sich bereits
diverse Dachaufbauten. Auf dem grossen Standortgebäude mit seiner leicht
zurückversetzten Lage kommt der Mobilfunkanlage keine dominierende Wirkung zu. Die Antennenanlage erweist sich zwar als
gut sichtbar, zufolge der Sichtbarkeit der Antenne allein ist ihr jedoch nicht
die befriedigende Einordnung abzusprechen, gehören Infrastrukturanlagen dieser
Art doch mittlerweile zum Erscheinungsbild eines jeden besiedelten Gebiets und
erweist sich die Antennenanlage insbesondere in einer Zentrumszone nicht als
Fremdkörper. Die Antennenanlage tritt somit nicht in einen störenden
Widerspruch zu ihrer Umgebung. Die Baubehörde hat ihr Ermessen daher
rechtskonform ausgeübt, wenn sie der Antenne eine befriedigende Einordnung
attestierte. Ebensolches gilt für die Prüfung der Baubewilligung durch die
Vorinstanz.
7.
7.1 Der
Beschwerdeführer bringt verschiedene Rügen in Zusammenhang mit der
rechnerischen Prognose der Mobilfunkstrahlung vor. Es sei nicht klar, welche
gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien für das Baugesuch gelten würden. Es
sei nirgends aufgeführt, ob ein adaptiver Betrieb entscheidend für die
Berechnung der Strahlung sei. Adaptive Antennen müssten sodann ausgewiesen
werden, was vorliegend nicht geschehen sei. Die Neigbarkeit der Antenne müsse
detailliert berechnet werden. Die entsprechenden Antennendiagramme würden
fehlen. Generell hätte die Abstrahlcharakteristik überprüft werden müssen.
7.2 Die
Baubewilligung von neuen Mobilfunk-Antennenanlagen wie im vorliegenden Fall
beruht auf einer rechnerischen Prognose der Strahlung. Grundlage für die Berechnung der Strahlung
bilden gemäss Vollzugsempfehlung des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft
BUWAL (heute: BAFU) zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) "Mobilfunk- und
WLL-Basisstationen" aus dem Jahr 2002 (in der Folge: BUWAL,
Vollzugsempfehlung) die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik
der Sendeantenne (Antennendiagramm), die Senderichtung, der Abstand von der
Antenne und die relative Lage des Orts gegenüber der Antenne (Winkel zur
Hauptstrahlrichtung). Ausserdem wird die Dämpfung der Strahlung durch die
Gebäudehülle berücksichtigt (BUWAL, Vollzugsempfehlung, Ziffer 2.3.1 S. 24).
7.3 Am 23. Februar 2021 hat das BAFU seine
Vollzugsempfehlung um den Nachtrag "Adaptive
Antennen" ergänzt (in der Folge: BAFU, Nachtrag Vollzugsempfehlung). Zuvor
waren die Kantone vom BAFU angehalten worden, adaptive Antennen – wie im
vorliegend strittigen Fall – in der rechnerischen Prognose nach seiner
Empfehlung vom 17. April 2019 ''Mobilfunk und Strahlung: Aufbau der
5G-Netze in der Schweiz'' und jener vom 31. Januar 2020
"Informationen zu adaptiven Antennen und 5G (Bewilligung und
Messung)" gleich wie konventionelle Antennen zu beurteilen. Die Strahlung war im Rahmen des sogenannten
Worst-Case-Szenarios wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen
Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf
Antennendiagrammen, die für jede Senderichtung den maximal möglichen
Antennengewinn berücksichtigen, zu beurteilen. Die Beurteilung bleibe so
– weil damit die tatsächliche Strahlung überschätzt werde – für die betroffene
Bevölkerung einer Mobilfunkanlage auf der sicheren Seite (UVEK, Empfehlung vom
31. Januar 2020, S. 2; vgl. UVEK, Empfehlung vom 17. April 2019,
S. 4). Es bleibe dabei unberücksichtigt, dass adaptive Antennen, die nicht
mit einer immer gleichen räumlichen Verteilung der Strahlung senden, sondern in
der Lage seien, das Signal in die Richtung des Nutzers beziehungsweise des
Mobilfunkgerätes zu fokussieren, eine geringere Strahlenbelastung zur Folge
hätten als herkömmliche Antennen (UVEK, Empfehlung vom 17. April 2019, S. 4).
7.4 Eine derartige Worst-Case-Beurteilung im
Rahmen der Berechnung der Strahlung bei einer adaptiven Antennenanlage wurde
vom Verwaltungsgericht als eine mit Ziffer 63 Anhang 1 aNISV
vereinbare Berechnungsmethode beurteilt, um die Strahlenbelastung zu beurteilen
und die Einhaltung der Anlagegrenzwerte einer Mobilfunkanlage sicherzustellen
(VGr, 9. Juni 2022, VB.2021.00826, E. 4.3). Der von Ziffer 63 Anhang 1 aNISV
geforderten Variabilität der Sendeleistung wird Rechnung getragen, zumal in der
rechnerischen Prognose alle möglichen Beams der adaptiven Antenne
berücksichtigt werden.
Letzteres lässt sich auch dem
vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid, VGr, 15. Januar 2021, VB.2020.00544, E. 4.4, entnehmen. Die Antennendiagramme sind nicht zu
beanstanden. Entsprechend der Vollzugsempfehlung wird die
Abstrahlcharakteristik der Antennen in den Antennendiagrammen ersichtlich
(BUWAL, Vollzugsempfehlung, S. 24). Letztere wurden im Polardiagramm
normiert über die x-Achse (0 Grad [Tilt electrical 0]) dargestellt. Den
Diagrammen ist zu entnehmen, wie stark das Signal – in Bezug zur normierten
Hauptstrahlrichtung – an den zur Hauptrichtung abgewandten Positionen
abgeschwächt wird. Die x-Achse stellt somit die Hauptsenderichtung des
Antennendiagramms dar, welches im Rahmen der NIS-Prognose über die jeweilige
Senderichtung gelegt wird. Die unter Berücksichtigung der Neigungswinkel der
Antennen ergangenen Ausführungen zur relativen Lage der OMEN bzw. Orte für den
kurzfristigen Aufenthalt (OKA) gegenüber den Antennen ("Elevation des
OMEN/OKA gegenüber der Antenne [in Grad von der Horizontalen]", "Kritische
vertikale Senderichtung der Antenne [in Grad von der Horizontalen]" und
"Winkel des OMEN/OKA zur
kritischen Senderichtung [in Grad]") in den Zusatzblättern 3a und 4a des
Standortdatenblatts ermöglichen zusammen mit den normierten Antennendiagrammen
die Beurteilung entsprechend den Vorgaben der Vollzugsempfehlung.
7.5 Baugesuche
sind grundsätzlich nach denjenigen Vorschriften zu beurteilen, welche im
Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides gelten (VGr, 13. April 2022,
VB.2021.00403, E. 3.1; vgl. allgemein BGE 147 V 278 E. 2.1). Das
Baugesuch datiert vom 22. Februar 2021 und stammt somit noch aus der Zeit vor
der Veröffentlichung des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung. Demgemäss hat die
private Beschwerdegegnerin auch noch keine Angaben zu den adaptiven Antennen
gemacht und wurde auch kein Korrekturfaktor berücksichtigt. Die Baubewilligung
wurde nach dem Worst-Case-Szenario beurteilt. Demgemäss hat die fehlende
Deklaration der adaptiven Antenne keinen Einfluss auf die Baubewilligung.
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Rügen nicht aufzuzeigen, dass die
Abstrahlcharakteristik der Antennen nicht korrekt berücksichtigt worden sei. Zusammenfassend erweisen sich sämtliche
Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
8.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine
Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 4'205.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).