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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2023.00197
Urteil
des Einzelrichers
vom 28. November 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner
Tropeano.
In Sachen
A, zzt. JVA B
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat sich ergeben:
I.
Mit Disziplinarverfügung des Amts für Justizvollzug und
Wiedereingliederung (fortan: JuWe), Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies, vom
5. Januar 2023 wurde A wegen eines Verstosses gegen allgemeine
Ordnungsvorschriften im Sinn von § 23b Abs. 1 lit. a des Straf-
und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) mit
einer Busse von Fr. 40.- bestraft. Die Disziplinarmassnahme wurde, da ihr
keine aufschiebende Wirkung zukommt, sofort vollstreckt.
II.
Dagegen erhob A am 8. Januar 2023 Rekurs bei der
Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte,
die angefochtene Disziplinarverfügung sei aufzuheben und der Betrag von
Fr. 40.- sei ihm zurückzuerstatten.
Mit Verfügung Nr. … vom 8. März 2023 wies die
Justizdirektion den Rekurs ab. Die Kosten des Verfahrens wurden A auferlegt.
III.
Mit
Eingabe vom 16. April 2023 gelangte A an das Verwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom
8. März 2023, insbesondere der zu seinen Lasten erfolgten Kostenauflage.
Sinngemäss stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
Die
Justizdirektion beantragte am 25. April 2023 die Abweisung der Beschwerde
und reichte ihre Akten ein. Das JuWe beantragte am 10. Mai 2023 ebenfalls
die Abweisung der Beschwerde.
A
machte am 18. Mai 2023 eine als Aufsichtsbeschwerde betitelte Eingabe an
das Verwaltungsgericht. Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2023 wurde
diese Eingabe zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen. Für den Fall,
dass A die Eingabe vom 18. Mai 2023 als ein eigenständiges, neues
Rechtsmittel verstanden haben wolle, wurde ihm Frist angesetzt, die Eingabe vom
18. Mai 2023 mit seiner Originalunterschrift versehen (erneut)
einzureichen, ansonsten Verzicht auf Einleitung eines neuen Beschwerdeverfahrens
angenommen würde (Prot. S. 3 f.). Am 5. Juni 2023 teilte A
telefonisch mit, er habe damit kein neues Beschwerdeverfahren anhängig machen
wollen. Das JuWe nahm am 6. Juni 2023 unter Festhalten an seinen Anträgen
zur Eingabe vom 18. Mai 2023 Stellung. A liess sich hierzu nicht mehr
vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Fall ist vom
Einzelrichter zu entscheiden, weil er den Justizvollzug betrifft (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG) und ihm keine grundsätzliche
Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG zukommt.
1.2 Der
Beschwerdeführer teilte in Bezug auf seine als Aufsichtsbeschwerde betitelte
(und nicht eigenhändig unterzeichnete) Eingabe vom 18. Mai 2023, worin er
die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Personals des Beschwerdegegners,
namentlich Aufseher und Werkmeister/innen beantragt, mit, er habe damit kein
neues Beschwerdeverfahren anhängig machen wollen und insofern verzichte er auf
die "Wiedereinreichung" der Aufsichtsbeschwerde mit
Originalunterschrift. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen. Ohnehin
kommen dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktionen gegenüber dem
Beschwerdegegner zu (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85), weshalb es für eine
aufsichtsrechtliche Überprüfung des Verhaltens von Mitarbeitenden des
Beschwerdegegners nicht zuständig wäre. Gemäss § 30 StJVG können Personen,
die sich im Straf- oder Massnahmenvollzug befinden, gegen das Verhalten von
Mitarbeitenden des Justizvollzugs bei der Leitung der betreffenden
Verwaltungseinheit Beschwerde führen.
2.
2.1 Gemäss
Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB;
SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen
Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,
Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das
Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91
Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt. Nach § 23b
Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in
Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn
sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere
Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte
Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer
Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft
(§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG), die Ordnung oder Sicherheit der
Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet (§ 23b Abs. 2 lit. c
StJVG) oder Weisungen und Ermahnungen des Personals zuwiderhandelt (§ 23b
Abs. 2 lit. k StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c
Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als
solche kommt unter anderem eine Busse bis zu Fr. 200.- infrage (§ 23c
Abs. 1 lit. g StJVG).
2.2 Bei der
Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein
Ermessensspielraum zu. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss
ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf
nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist
(Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien,
namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem
Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (statt vieler VGr, 27. Januar 2023, VB.2022.00226,
E. 3.3). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer
umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des
Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.
Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und
geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern
(§ 164 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006
[JVV; LS 331.1]). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen
Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).
2.3 Das
Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch,
Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).
3.
3.1 Der
angefochtenen Disziplinarverfügung des Beschwerdegegners, JVA Pöschwies, vom
5. Januar 2023 lagen drei Verwarnungen des Beschwerdeführers zugrunde:
Verwarnung Nr. 1 vom 30. Dezember 2022 (Zeitung lesen während der
Arbeitszeit); Verwarnung Nr. 2 vom 3. Januar 2023 (Bilder an
Hochschrank mit Klebeband befestigt) und Verwarnung Nr. 3 vom
4. Januar 2023 (Duschen während der Arbeitszeit). Der Beschwerdeführer
habe am 4. Januar 2023 auf eine Anhörung verzichtet. Straferhöhend habe
sich ausgewirkt, dass der Beschwerdeführer bereits am 9. Dezember 2022
wegen desselben Verstosses habe diszipliniert werden müssen.
3.2
3.2.1
Die Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 8. März 2023, zu der ersten
Verwarnung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, die Zeitung sei von niemandem
gelesen worden, sondern sie habe auf dem Arbeitstisch gelegen, da ein anderer
Insasse diese mitgenommen und in der Mittagspause in der Zelle habe lesen
wollen. Das Personal sei mit ihm auf Konfrontationskurs und seit er sich in der
Übergangsgruppe befinde, werde ihm der Aufenthalt zunehmend erschwert. Der
Beschwerdegegner mache demgegenüber geltend, der Werkmeister habe den
Beschwerdeführer – entgegen dessen Ausführungen – während der Arbeit mit
aufgeschlagener Zeitung und beim Lesen derselben gesehen. Bereits am Vortag
habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen werden müssen, dass während der
Arbeitszeit nicht gelesen werden dürfe, weshalb er schliesslich verwarnt worden
sei. Die Aussage des Beschwerdegegners sei schlüssig und glaubhaft. Es
bestünden keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme, insbesondere, da
die Leistung und das Verhalten des Beschwerdeführers nur wenige Tage vor dem
umstrittenen Sachverhalt im Vollzugsgewerbe mit "ungenügend" bewertet
worden seien. Aus der Bewertung gehe hervor, dass der Beschwerdeführer ständig
auf Regeln aufmerksam gemacht werden müsse und einen aktiven und/oder passiven
Widerstand gegen Anweisungen pflege. Es sei zudem unbestritten, dass sich eine
Zeitung im Arbeitsraum befunden habe. Zudem bestreite der Beschwerdeführer auch
nicht, dass er am Vortag wegen des Zeitungslesens bei der Arbeit verwarnt worden
sei. Vor diesem Hintergrund erscheine es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer
während der Arbeitszeit Zeitung gelesen habe, womit der Sachverhalt zu der
ersten Verwarnung erstellt sei.
3.2.2
Zur zweiten Verwarnung bringe der Beschwerdeführer vor, die Bilder bereits
bei der dazu erfolgten ersten Verwarnung (vom 9. Dezember 2022) umgehend
demontiert und sie an der Pinnwand aufgehängt zu haben. Der Beschwerdegegner
führe dazu aus, das Personal habe die Bilder vorgängig vom Schrank weggenommen
und den Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen, das Aufhängen der Bilder
am Hochschrank zu unterlassen. Kurze Zeit später habe der Beschwerdeführer die
Bilder erneut am Hochschrank befestigt, statt wie vorgesehen an der Pinnwand.
Der Beschwerdeführer sei wegen der gleichen Sache bereits am 9. Dezember
2022 verwarnt worden, was zusammen mit weiteren Verwarnungen zur einer
Disziplinarverfügung geführt habe. Da der Beschwerdeführer bereits zuvor unter
anderem wegen der Bilder am Hochschrank habe diszipliniert werden müssen,
erschienen die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdegegners klar
wahrscheinlicher als diejenigen des Beschwerdeführers. Es bestünden damit keine
Gründe, an den Ausführungen des Beschwerdegegners zu zweifeln, weshalb auch der
Sachverhalt zur zweiten Verwarnung erstellt sei.
3.2.3
Bezüglich der dritten Verwarnung bestreite der Beschwerdeführer nicht,
während der Arbeitszeit geduscht zu haben. Er bringe jedoch vor, er habe eine
Krankenabsenz gehabt und sei um 7.31 Uhr zurück zur Zelle. Diese sei
jedoch verschlossen gewesen. Er habe dann in Boxershorts und Badetuch eine
halbe Stunde lang im Gang warten müssen, bis ihm schliesslich eine Aufseherin
die Tür geöffnet habe. Üblicherweise würden die Zellentüren immer um 7.40 Uhr
geschlossen, nur an diesem Tag sei dies absichtlich früher erfolgt, um eine
Verwarnung gegen ihn aussprechen zu können. Aus seinem Führungsbericht sei
ersichtlich, dass er ein Jahr lang nicht diszipliniert worden sei. Der
Beschwerdegegner stelle nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer ein
Arbeitsunfähigkeitszeugnis für diesen Tag gehabt habe. Er bringe jedoch vor,
der Gefangene habe unabhängig von einem solchen bis um 7.30 Uhr Zeit zum
Duschen und werde anschliessend in seiner Zelle eingeschlossen. Der
Beschwerdeführer habe sich um 7.30 Uhr noch in der Dusche befunden,
weshalb die Zelle vorschriftsgemäss bereits abgeschlossen worden sei. Als das
Personal die morgendliche Kontrolle beendet habe, habe sich der
Beschwerdeführer im Gang befunden, weshalb er aufgefordert worden sei, den
Schlüssel im Aufsichtsbüro abzuholen. Dieser Aufforderung sei er zunächst nicht
nachgekommen; schliesslich habe er sich zum Aufsichtsbüro begeben, um den
Schlüssel zu holen. Aus diesem Grund sei er schriftlich verwarnt worden. Der
Beschwerdeführer habe hierzu repliziert, er sei tatsächlich aufgefordert
worden, den Schlüssel im Aufsichtsbüro zu holen. Entgegen den Ausführungen des
Beschwerdegegners sei er dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen, sondern
habe sich den Schlüssel bringen lassen. Es sei unbestritten, dass sich der
Beschwerdeführer um 7.30 Uhr nicht in der Zelle, sondern noch unter der
Dusche befunden habe. Damit sei der Sachverhalt der dritten Verwarnung
erstellt.
Die Regeln sowie die Zelleneinschlusszeiten der JVA
Pöschwies gälten für alle Gefangenen und seien auch bei Vorliegen eines
Arbeitsunfähigkeitszeugnisses zu beachten. Dass die Verwarnung trotz des
Zeugnisses als "Duschen während der Arbeitszeit" bezeichnet worden
sei, sei dabei unerheblich, zumal der Beschwerdeführer in der JVA Pöschwies
einer Arbeit nachgehe, diese jedoch aufgrund des Zeugnisses am besagten Tag
nicht habe ausführen können. Dieser Umstand entbinde ihn nicht davon, die Tagesordnung
und die Zelleneinschlusszeiten zu befolgen. Den Gefangengen werde genügend Zeit
zum Duschen eingeräumt und wie sie sich diese einteilten, liege in ihrer
Verantwortung. Der Beschwerdeführer befinde sich bereits seit über einem Jahr
in der JVA Pöschwies, weshalb erwartet werden dürfe, dass er die Regeln kenne.
Es erscheine deshalb wenig glaubhaft, dass die Zellenschliessung um 7.40 Uhr
erfolgen soll. Ausserdem sei nicht näher begründet worden, weshalb der
Beschwerdegegner die Zellentüre absichtlich früher geschlossen haben soll, mit
dem Ziel, dem Beschwerdeführer eine Verwarnung auszusprechen. Vielmehr zeigten
bereits die früheren Disziplinarmassnahmen, dass der Beschwerdeführer nicht
gewillt sei, die Regeln zu befolgen. Aus dem von ihm eingereichten
Führungsbericht könne nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, zumal
lediglich Seite 2 eingereicht worden sei und es sich dabei offenbar um
eine Beurteilung zum Aufenthalt in der Sicherheitsabteilung 2 handle, in
welcher sich der Beschwerdeführer nicht mehr befinde. Die ausgesprochene
Verwarnung sei damit nicht zu beanstanden.
3.3 Der
Beschwerdeführer vermag diese Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann,
nicht infrage zu stellen, setzt er sich doch nur am Rande bzw. gar nicht damit
auseinander. So ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die drei
Sachverhalte als erstellt erachtete und das Verhalten des Beschwerdeführers
entsprechend als zu Recht disziplinarisch sanktioniert beurteilte.
3.4 Daran
ändert auch nichts, dass der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren mit
Stellungnahme vom 6. Juni 2023 einräumte, dass eine vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Unstimmigkeit, namentlich, dass er sich den Schlüssel, wie er
geltend mache, habe bringen lassen und er diesen nicht im Aufsichtsbüro
abgeholt habe, denn auch dem Beschwerdeführer gegenüber anerkannt und mit
interner Meldung vom 3. März 2023 abgelegt worden sei. Dieser Umstand sei
jedoch für die Verwarnung nicht von Relevanz gewesen. Nachdem der Verwarnung im
Wesentlichen der Sachverhalt des "Duschens während der Arbeitszeit"
zugrunde lag und die sich in der Folge daraus ergebende Situation des Wartens
im Gang für die Disziplinierung nicht ausschlaggebend war, ist dem nichts hinzuzufügen.
3.5 Der
Beschwerdeführer rügt, dass aus seinem Führungsbericht nichts zu seinen Gunsten
abgeleitet worden sei, zumal er bis im November 2022 keine Disziplinierungen
vorzuweisen hatte. Die Vorinstanz legte begründet dar, weshalb aus dem Bericht
bzw. der einzelnen daraus kopierten und überdies undatierten Seite bezüglich
der Verwarnung nichts abgeleitet werden könne (vgl. oben E. 3.2.3). Daran
ändert auch der im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer vollständig
eingereichte Führungsbericht vom 24. Oktober 2022, aus welchem die
einzelne Seite stammte, nichts. Mit Disziplinarverfügungen vom
12. Dezember 2022 und 27. Dezember 2022 musste der Beschwerdeführer
bereits vor der angefochtenen Disziplinierung mehrfach sanktioniert werden.
3.6 Ob
schliesslich, wie der Beschwerdeführer weiter zur "Verdeutlichung seiner
Behauptungen" geltend macht, der Psychiaterin ein Fehler unterlaufen sei,
indem sie den Namen einer anderen Person mit seinem verwechselt habe und der
Eintrag nun in seiner Krankenakte nicht mehr gelöscht werden könne, weshalb der
Bericht über ihn irreführend und unwahr sei, ist vorliegend nicht
Streitgegenstand. Ebenso wenig ist aus der vom Beschwerdeführer eingereichten
Aktennotiz der Kantonspolizei C vom 6. August 2021 etwas bezüglich der
hier zu beurteilenden Disziplinierung abzuleiten.
3.7 Zu Recht
erachtete die Vorinstanz schliesslich auch die Busse von Fr. 40.- in
diesem Fall als gerechtfertigt und angemessen, zumal strafschärfend zu
berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer bereits am 9. Dezember 2022
wegen desselben Verstosses habe diszipliniert werden müssen (Disziplinarwesen:
Disziplinarverfügung vom 12. Dezember 2022 [Bilder an Hochschrank
befestigt]). Die verhängte Sanktion
kann deshalb nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden, bzw. kann dem
Beschwerdegegner insofern keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden.
3.8 Dass die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens im Rekursverfahren
die Verfahrenskosten auferlegte, ist nicht zu beanstanden: Nach § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten
in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Da die Vorinstanz den Rekurs
abwies, was vorliegend bestätigt wird, war es folgerichtig, dass sie dem
Beschwerdeführer gestützt auf diese Bestimmung die Kosten des Rekursverfahrens
auferlegte. Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellte
der Beschwerdeführer im Rekursverfahren nicht. Zu beanstanden sind sodann weder
die Höhe der Staatsgebühr von Fr. 100.-, die sich am unteren Rahmen des
Möglichen bewegt, noch die Schreibgebühren und Kanzleiauslagen von zusammen
Fr. 110.- (vgl. §§ 5 und 7 der Gebührenordnung für die
Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 [LS 682]).
3.9 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, er sei bekanntermassen mittellos und könne die
Verfahrenskosten nicht bezahlen. Das damit sinngemäss gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist
angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen
(§ 16 Abs. 1 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 1'220.-- Total der Kosten.
3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD).