{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00201_2024-03-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223935&W10_KEY=13955791&nTrefferzeile=38&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7cbd3fd28b76351cc34203b0621dfa8f"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00201"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.03.2024  VB.2023.00201"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.03.2024  VB.2023.00201"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.03.2024  VB.2023.00201"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufsaus\u00fcbungsverbot (Gutachtensanordnung) | Berufsaus\u00fcbungsverbot (Gutachtensanordnung): Ausstandsbegehren gegen Gutachter. Die vom Beschwerdef\u00fchrer gegen den im Disziplinarverfahren mit Zwischenentscheid eingesetzten Gutachter erst im Rekursverfahren vorgebrachte R\u00fcge der Voreingenommenheit ist versp\u00e4tet: Der vorgesehene Gutachter wurde ihm bereits zuvor auf einer Liste von f\u00fcnf m\u00f6glichen Gutachtern unterbreitet. Die R\u00fcge der Befangenheit w\u00e4re ihm schon zu diesem Zeitpunkt objektiv zumutbar gewesen. Die Obliegenheit, Ausstandsgr\u00fcnde umgehend geltend zu machen, dient dazu, einer ungeb\u00fchrlichen Verfahrensverz\u00f6gerung entgegenzuwirken. Eine pauschale Ablehnung aller vorgeschlagenen Gutachter gen\u00fcgt nicht. Auf das Ausstandsbegehren w\u00e4re insofern von der Vorinstanz nicht einzutreten gewesen, weil der Anspruch auf Geltendmachung des Ablehnungsgrunds verwirkt war (E. 4.2). Darin, dass ein Gutachterkandidat schriftlich angefragt wird, ob er einen Gutachtensauftrag annehmen w\u00fcrde, liegt kein Befangenheitsgrund (E. 4.3). In Bezug auf die R\u00fcge der fehlenden fachlichen Eignung des Gutachters ist die Eintretensvoraussetzung des drohenden nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht erf\u00fcllt. Dass in der Anordnung einer Einschr\u00e4nkung wie dem bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens geltenden zeitlich unbestimmten teilweisen Berufsaus\u00fcbungsverbot f\u00fcr die Dauer des Verfahrens ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu erblicken ist, bedeutet jedoch nicht, dass in der Folge alle weiteren prozessleitenden Entscheide, die m\u00f6glicherweise einen Einfluss auf die Verfahrensdauer haben, ebenfalls anfechtbar w\u00e4ren. Da die Gutachtereinsetzung selber zu keinem nicht wiedergutzumachenden Nachteil f\u00fchrt, ist sie - abgesehen von einer allf\u00e4lligen (rechtzeitigen) Geltendmachung von Befangenheitsgr\u00fcnden - nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht anfechtbar. Die Vorinstanz h\u00e4tte auch diesbez\u00fcglich auf den Rekurs nicht eintreten d\u00fcrfen (E. 5). Abweisung im Sinn der Erw\u00e4gungen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:19:13", "Checksum": "a51302d845aa3d1bfc9b31ae4a11e9fe"}