{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-06-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00202_2023-06-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223303&W10_KEY=13955806&nTrefferzeile=23&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "01f717d23510a2b352a833a73755a7ad"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00202"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.06.2023  VB.2023.00202"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.06.2023  VB.2023.00202"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.06.2023  VB.2023.00202"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | [Ablehnung der Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung des 1989 geborenen serbischen Beschwerdef\u00fchrers nach Aufl\u00f6sung der Ehegemeinschaft innert weniger als drei Jahren.] Der Beschwerdef\u00fchrer lebt inzwischen seit mehr als drei Jahren getrennt von seiner Ehefrau. Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, dass von einer bloss vor\u00fcbergehenden Trennung aufgrund einer akuten Krise vorliegend keine Rede sein kann. Vielmehr ist der Ehewille des Beschwerdef\u00fchrers und seiner Ehefrau als erloschen zu erachten (E. 2.6).  Eine enge Beziehung des Beschwerdef\u00fchrers zu seinen S\u00f6hnen in wirtschaftlicher Hinsicht ist zu verneinen (E. 3.6.3). Das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers ist nicht zuletzt in Verbindung mit der vorangegangenen, wiederholten h\u00e4uslichen Gewalt als schwerwiegender Verstoss gegen die \u00f6ffentliche Ordnung und Sicherheit zu qualifizieren. Die Vielzahl der dem Beschwerdef\u00fchrer zur Last gelegten Delikte fallen in ihrer Gesamtheit angesichts seiner verh\u00e4ltnism\u00e4ssig kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz von knapp f\u00fcnf Jahren verst\u00e4rkt negativ ins Gewicht. Eine Beeintr\u00e4chtigung der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung von gewisser Schwere durch den Beschwerdef\u00fchrer kann daher bejaht werden (E. 3.7.4). Ein weiterer Anwesenheitsanspruch des Beschwerdef\u00fchrers gest\u00fctzt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK entf\u00e4llt somit aufgrund \u00fcberwiegender \u00f6ffentlicher Interessen (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK) (E. 3.7.5). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:54:50", "Checksum": "a51fb42e4e6c30c7523123283f6f135e"}