{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-08-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00204_2023-08-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223479&W10_KEY=13955802&nTrefferzeile=37&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b06ab11fe710b88eea73a8810274883c"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00204"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.08.2023  VB.2023.00204"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.08.2023  VB.2023.00204"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.08.2023  VB.2023.00204"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Familiennachzug | [Die Beschwerdef\u00fchrenden, ein Geschwisterpaar (geb. 1999 und 2004) mit brasilianischer Staatsangeh\u00f6rigkeit, hielten sich in der Vergangenheit wiederholt mit Aufenthaltsbewilligungen bei der Mutter in der Schweiz auf; nach einem l\u00e4ngeren Aufenthalt in der Heimat ab Februar 2017 reisten sie zuletzt im September 2021 zum dauerhaften Aufenthalt in die Schweiz.] Die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdef\u00fchrenden sind infolge ihres mehrj\u00e4hrigen Auslandaufenthalts von Gesetzes wegen erloschen (E. 3). Ein Anspruch auf Familiennachzug gest\u00fctzt auf Art. 8 EMRK ist nicht gegeben, weil sie inzwischen beide vollj\u00e4hrig sind und keine besondere Abh\u00e4ngigkeit zur Mutter geltend gemacht wird (E. 4.1). Der Schutz des Privatlebens gem\u00e4ss Art. 8 EMRK verschafft den Beschwerdef\u00fchrenden schon deshalb keinen Anspruch auf die beantragte Bewilligung, weil sie sich \u00fcber alles betrachtet noch keine zehn Jahre (bewilligt) in der Schweiz aufhalten und eine besonders ausgepr\u00e4gte Integration bei ihnen weder substanziiert dargetan noch ersichtlich ist (E. 4.2). Der nachtr\u00e4gliche Familiennachzug des - bei Gesuchseinreichung noch minderj\u00e4hrigen - Beschwerdef\u00fchrers nach Art. 44 AIG scheitert am Erfordernis des wichtigen famili\u00e4ren Grundes (E. 5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:00:05", "Checksum": "a650bdfd118ec9508eaa91840a3a49a0"}