{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-03-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00205_2024-03-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223900&W10_KEY=13955791&nTrefferzeile=62&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ad6b8f8f9b3ee38c80c9a63d1d6d980e"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00205"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.03.2024  VB.2023.00205"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.03.2024  VB.2023.00205"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.03.2024  VB.2023.00205"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung und forstrechtliche Bewilligung | Frage der besonderen R\u00fccksichtnahme auf benachbartes Inventarobjekt i.S.v. \u00a7 238 Abs. 2 PBG. Ermessens\u00fcberschreitung. Die vorliegende Ausgangslage (Beurteilung eines Fachgremiums sowie einl\u00e4ssliche Begr\u00fcndung der Baubeh\u00f6rde) erforderte f\u00fcr eine davon abweichende Beurteilung eine vertiefte Auseinandersetzung. Der vorinstanzliche Entscheid l\u00e4sst eine eingehende Auseinandersetzung mit den kommunalen Entscheidgr\u00fcnden vermissen. Es fehlt sodann an einer fachlichen Argumentation in gestalterischer und architektonischer Hinsicht. Eine Auseinandersetzung mit der vorgesehenen (Detail-)Gestaltung des Bauvorhabens und dessen Interaktion mit den Schutzobjekten hat ebenfalls nicht stattgefunden. Das Baurekursgericht hat in unzul\u00e4ssiger Weise seine gegenteilige Ansicht begr\u00fcndet und anstelle derjenigen der Beh\u00f6rde gestellt. Die beanstandete fehlende R\u00fccksichtnahme gegen\u00fcber dem benachbarten Inventarobjekt findet zudem in den Pl\u00e4nen und Fotografien keine Best\u00e4tigung. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Bewilligungsbeh\u00f6rde von einer besonderen R\u00fccksichtnahme auf die Schutzobjekte (\u00a7 238 Abs. 2 PBG) ausgeht. Namentlich mit Blick auf die Gemeindeautonomie bestand kein gen\u00fcgender Anlass f\u00fcr das vorinstanzliche Eingreifen in den kommunalen Ermessensspielraum. Demnach hat das Baurekursgericht seine Kognition \u00fcberschritten, wenn es deren Entscheid aufhob und verletzt der angefochtene Entscheid die Gemeindeautonomie.  Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:18:41", "Checksum": "5ed8bfde47e827f1ca43f9780f30ef60"}