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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2023.00211
Urteil
der 1. Kammer
vom 16. November 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
Stadt Illnau-Effretikon, vertreten durch Stadtrat
Illnau-Effretikon,
dieser vertreten durch RA A
und/oder RA F,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zürcher Heimatschutz ZVH, vertreten durch RA B,
Beschwerdegegner,
betreffend
Inventarentlassung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 8. September 2022 entliess der
Stadtrat Illnau-Effretikon das Gebäude Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 02 an der C-Strasse 03 in Illnau aus dem Inventar der kunst-
und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung. Die Publikation
im Amtsblatt erfolgte am 16. September 2022.
II.
Gegen diesen Entscheid erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH
mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons
Zürich. Mit Entscheid vom 8. März 2023 hiess das Baurekursgericht den
Rekurs gut, hob den Beschluss des Stadtrates Illnau-Effretikon vom 8. September
2022 auf und lud den Stadtrat ein, das Gebäude Vers.-Nr. 01 auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 02 in Illnau unter Schutz zu stellen.
III.
Mit Eingabe vom 21. April 2023 erhob die Stadt
Illnau-Effretikon Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
beantragte, es sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdegegners – der vorinstanzliche Entscheid des Baurekursgerichts vom 8. März
2023 vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschluss des Stadtrates vom 8. September
2022 zu bestätigen. Eventualiter sei festzustellen, dass keine
Unterschutzstellung der Liegenschaft C-Strasse 03 erforderlich sei.
Am 17. Mai 2023 beantragte das Baurekursgericht ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai
2023 beantragte der Zürcher Heimatschutz ZVH die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zulasten der
Beschwerdeführerin. Mit Replik vom 20. Juni 2023 hielt die Stadt
Illnau-Effretikon an ihren Rechtsbegehren fest. Am 3. Juli 2023 erstattete
der Zürcher Heimatschutz ZVH seine Duplik. Die Stadt Illnau-Effretikon liess
sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
2.
Strittig ist vorliegend, ob das Gebäude
an der C-Strasse 03 (Vers.-Nr. 01) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02,
das im Eigentum der Politischen Gemeinde Illnau-Effretikon steht, aus dem
Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler
Bedeutung entlassen werden darf. Das streitgegenständliche Geschäfts- und
Wohngebäude wurde im Jahr 1928 von der Landwirtschaftlichen Genossenschaft
Illnau erstellt (auch als "alter Konsum" oder "Landi-Haus"
bekannt) und liegt im Zentrum des Ortsteils Unterillnau in der Kernzone K I
gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Illnau-Effretikon vom 17. Juni
2010 (BZO). An das Gebäude grenzt nordöstlich ein Platz, der derzeit im
Wesentlichen als Parkplatz dient, und südwestlich das Gebäude C-Strasse 04;
die beiden Gebäude sind im Bereich zwischen Erdgeschoss und erstem Obergeschoss
durch ein Dach miteinander verbunden und befinden sich auf der gleichen
Parzelle.
Mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 verzichtete der
Stadtrat Illnau-Effretikon auf eine Unterschutzstellung und entliess das
Gebäude aus dem Inventar. Der hiergegen vom Zürcher Heimatschutz ZVH erhobene
Rekurs wurde mit Entscheid des Baurekursgerichts BRGE III, Nr. 00167/2015
vom 21. Oktober 2015 teilweise gutgeheissen und der Beschluss des Stadtrats
Illnau-Effretikon vom 2. Oktober 2014 wurde aufgehoben. Das
Baurekursgericht lehnte hingegen eine formelle Unterschutzstellung im Sinne des
rekurrentischen Hauptantrags ab, weil dies aufgrund der Selbstbindung des
Gemeinwesens vorerst nicht geboten sei. Die dagegen von der Stadt
Illnau-Effretikon erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid
VB.2015.00720 vom 12. Mai 2016 ab.
Am 9. Januar 2017 wurde beim Beschwerdegegner die
Volksinitiative "Attraktives Dorfzentrum Illnau" eingereicht. Der
Stadtrat liess in der Folge eine Umsetzungsvorlage (Variante A, die den Abbruch
des streitbetroffenen Gebäudes und einen Ersatzneubau an der C-Strasse 04
bedingt) und einen – vom Stadtrat und Gemeinderat empfohlenen – Gegenvorschlag
(Variante B, die den Erhalt des streitbetroffenen Gebäudes sowie des Gebäudes C-Strasse 04
beinhaltete) erarbeiten. Der Grosse Gemeinderat nahm in der Folge beide Vorlagen
an (die Variante A mit 16 Stimmen und 18 Enthaltungen; die Variante B mit 18
Stimmen und 16 Enthaltungen), um sie der Stimmbevölkerung vorzulegen. Der
Stadtrat und der Grosse Gemeinderat empfahlen die Annahme des Gegenvorschlags
(Variante B). Am 29. November 2020 gelangten die beiden Varianten in der
Gemeinde Illnau-Effretikon zur Abstimmung. Die Variante A wurde – bei einer
Stimmbeteiligung von ca. 48 % – mit 55,3 % Ja-Stimmen angenommen. Auf die
Variante B entfielen 49,8 % Ja-Stimmen.
Mit Beschluss vom 8. September 2022 entliess der
Stadtrat Illnau-Effretikon das streitbetroffene Gebäude aus dem kommunalen
Inventar schützenswerter Objekte. Die Vorinstanz hob diesen Beschluss auf und
lud den Stadtrat ein, das streitbetroffene Gebäude unter Schutz zu stellen.
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt falsch gewürdigt.
3.1 Sie moniert zunächst, die
Vorinstanz habe den Inhalt der Abstimmung falsch festgestellt.
Das Baurekursgericht hatte ausgeführt, die
Abstimmungsfrage habe sich nicht auf die Schutzwürdigkeit, sondern auf die
Gestaltung des Dorfzentrums bezogen. In der Abstimmungszeitung würden sich
keine Ausführungen zur Bedeutung des potenziellen Schutzobjektes (Eigen-/Situationswert)
oder zum Grad der Schutzwürdigkeit finden. Es werde lediglich ausgeführt, dass
das Gebäude im Inventar der schützenswerten Bauten enthalten sei. Thematisiert
würden auch die Sanierungskosten und Renditeerwartungen. Die Stimmbürger seien
aufgrund der Abstimmungsunterlagen nicht in der Lage gewesen, das Interesse an
der Neugestaltung des Dorfzentrums gegen das Interesse am Erhalt des
Schutzobjekts fundiert und in Kenntnis des denkmalpflegerischen Sachverhalts
abzuwägen.
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor
Verwaltungsgericht vor, dass sich die Bevölkerung angesichts "des
Initiativtexts und der zahlreichen Zeitungsartikel" über die
Schutzwürdigkeit der Liegenschaft offensichtlich bewusst gewesen sei. Dazu legt
sie einige Zeitungartikel und Leserbriefe ein, die im offiziellen
Publikationsorgan (regio.ch) erschienen sowie ein Interview mit dem Präsidenten
des Beschwerdegegners, das im Landboten erschien. Dem Volk sei klar gewesen,
dass es sich um ein schutzwürdiges Gebäude handle.
Diese Sachverhaltsfrage ist indes gar nicht
rechtserheblich. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger hatten keinen
Schutzentscheid zu fällen; dafür sind sie nicht zuständig, handelt es sich doch
um eine Kompetenz des Gemeindevorstands (vgl. § 211 Abs. 2 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Mithin ist die Frage, ob ein
Objekt schutzwürdig ist, nicht von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern zu
beantworten (vgl. auch VGr BE, 6. Mai 1988, VGE 17457, E. 4c = BVR
1988 320 ff., S. 329). Aus einem Volksentscheid über ein Bauvorhaben
lässt sich allenfalls etwas über das Gewicht der einem Erhalt eines
Schutzobjekts entgegenstehenden Interessen herauslesen (vgl. a.a.O.; vgl. auch
Peter Baumberger, Privates Eigentum und Denkmalschutz – Hinweise für
Gesetzgebung und Praxis, PBG 2015/2 S. 5 ff., S. 14 f.; Annina
Naomi Fey, Die Interessenabwägung im Denkmalschutzrecht – Ausgewählte Aspekte,
unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage im Kanton Zürich, Zürich 2023,
Rz. 333, 377). In der Literatur wird zudem die Meinung vertreten, dass ein
Abstimmungsresultat klar ausfallen muss, damit es im Zusammenhang mit der
Gewichtung der Interessen Berücksichtigung finden kann (Lorenz Meyer,
Denkmalpflege und Raumplanung, BR 1989 4, S. 7; vgl. auch VGr BE, 6. Mai
1988, VGE 17457, E. 4c = BVR 1988 320 ff., S. 329). Zu beachten
ist weiter, dass selbst ein direktdemokratisch legitimiertes öffentliches
Interesse die Interessenabwägung nicht vorwegzunehmen vermag (zutreffend Marco
Koletsis, Baudenkmal – Voraussetzungen der Unterschutzstellung, Zürich/St. Gallen
2022, Rz. 336; vgl. auch Fey, Rz. 333, wonach Resultate von
Volksinitiativen nicht höher als Indizien zu werten seien). Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin stellt die "Berücksichtigung des
Abstimmungsergebnisses" selbst kein eigenes öffentliches Interesse dar.
3.2 Sodann
beanstandet die Beschwerdeführerin, die Ansicht der Vorinstanz sei
unzutreffend, dass beide Projektvarianten, die zur Abstimmung gelangten, grosse
Zustimmung gefunden hätten. Die Ja-Stimmen würden mit 10 % (55 % zu 45 %)
überwiegen. Der Gegenvorschlag des Stadtrates und des Stadtparlamentes sei
abgelehnt worden.
Die Sachlage zeigt sich jedoch folgendermassen: Die
Variante A erhielt 2'630 Ja-Stimmen (55,3 %), die Variante B erhielt 2'304
Ja-Stimmen (49,8 %). Bei der Stichfrage – auf die es bei diesem Ergebnis nicht
ankam – sprachen sich 2'456 (52,7 %) der Abstimmenden für die Variante A
und 2'200 für die Variante B aus (47,2 %).
Relevant ist für die Würdigung des Abstimmungsergebnisses,
dass die Abstimmenden zu beiden Vorlagen Ja stimmen konnten. Die Variante A
konnte nur eine um 5,5 % höhere Zahl der Abstimmenden überzeugen als die
Variante B. Mehrere Abstimmende stimmten beiden Varianten zu. Insofern ist die
vorinstanzliche Feststellung, dass nicht von einem deutlichen
Abstimmungsergebnis gesprochen werden könne, korrekt.
4.
Sodann rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe § 203
PBG dadurch verletzt, dass sie die Interessenabwägung falsch vorgenommen habe.
Sie macht geltend, die Vorinstanz hätte die "bessere Dorfplatzgrösse sowie
-nutzung und das Abstimmungsergebnis" höher gewichten müssen.
4.1 In diesem
Zusammenhang stellt sich die Frage, ob – wie der Beschwerdegegner geltend macht
– eine res iudicata vorliegt.
Eine res iudicata (abgeurteilte Sache) liegt vor, wenn der
streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist.
Dies trifft zu, falls der Anspruch der Richterin bzw. dem Richter aus demselben
Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung
unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen (BGE 144
I 11 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. zur res iudicata auch VGr, 8. April
2021, VB.2020.00678, E. 7.1.1; 22. August 2019, VB.2018.00673, E. 2.2;
28. Juni 2018, VB.2018.00263, E. 2.2).
Im Urteil VB.2015.00720 vom 12. Mai 2016 (vgl. E. 2)
schützte das Verwaltungsgericht das Urteil des Baurekursgerichts BRGE III Nr. 00167/2015
vom 21. Oktober 2015, mit dem die Inventarentlassung vom 2. Oktober
2014 aufgehoben wurde. Das Verwaltungsgericht hielt fest, dass eine allgemein
gehaltene Absichtserklärung zur Vergrösserung des Dorfplatzes ohne konkrete
Umsetzungsplanung nicht reiche. Sodann erwog es, gesamthaft entstehe der
Eindruck, der Stadtrat Illnau-Effretikon habe das Gebäude gewissermassen auf
Vorrat aus dem Inventar entlassen, ohne eingehender geprüft zu haben, ob eine
solche Entlassung für das verfolgte Ziel notwendig sei. Zudem merkte es an,
dass der Stadtrat Illnau-Effretikon im Rahmen einer Konkretisierung von
Umgestaltungsplänen für den Dorfplatz zwingend auch Varianten zu prüfen haben
werde, welche den Erhalt der Liegenschaft vorsehen. Eine Güterabwägung lasse
sich nämlich nur dann vornehmen, wenn allfällige aus dem Weiterbestand des
Gebäudes resultierende Nachteile gegenüber einem Abriss klar ersichtlich seien;
diese Nachteile seien im Rahmen der Güterabwägung dem Schutzinteresse
gegenüberzustellen (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00720, E. 2.5).
In der Folge hat die Beschwerdeführerin – ohne, dass
ersichtlich wäre, dass mehrere Varianten geprüft worden wären, die den Erhalt
des streitbetroffenen Gebäudes vorsehen – der Stimmbevölkerung zwei
Umsetzungsplanungen zur Abstimmung vorgelegt. Die von der Zürcher Hochschule
für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), Abteilung Architektur, Gestaltung und
Ingenieurwesen, im Rahmen von Konzeptstudien zur Aufwertung des Dorfzentrums
von Illnau (die bereits im letzten Rechtsgang vor Verwaltungsgericht vorlagen)
für am besten befundene Variante – der Erhalt des streitgegenständlichen
Gebäudes bei gleichzeitigem Abriss des Gebäudes C-Strasse 04 – (siehe dazu
VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00720, E. 2.5) wurde dem Stimmvolk nicht
vorgelegt. Nichtsdestotrotz haben sich die Verhältnisse damit seit der letzten
Beurteilung rechtserheblich verändert. Inzwischen liegt – anders als im
Zeitpunkt des letzten Entscheids des Verwaltungsgerichts (vgl. VGr, 12. Mai
2016, VB.2015.00720, E. 2.5) – eine konkrete Umsetzungsplanung vor, die
den Abbruch des Schutzobjekts bedingt und somit einen Entscheid über die
Unterschutzstellung erforderlich macht.
4.2 Die
Schutzwürdigkeit des streitgegenständlichen Gebäudes wurde bereits in den
früheren Verfahren bejaht und ist vorliegend unbestritten. Auch bei
grundsätzlich gegebener Schutzwürdigkeit eines Gebäudes kann dieses jedoch aus
dem Inventar entlassen werden, wenn im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung
die denkmalpflegerische Bedeutung und das Interesse an der Erhaltung des
Schutzobjekts tiefer zu gewichten sind als entgegenstehende private oder
(andere) öffentliche Interessen (vgl. RB 1992 Nr. 62; eingehend VGr, 9. Juli
2015, VB.2014.00603, E. 3). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin der
Selbstbindung gemäss § 204 PBG unterliegt, hat hinsichtlich der
Interessenabwägung indes zur Folge, dass nicht zwischen dem öffentlichen
Schutzinteresse und den privaten Eigentümerinteressen abzuwägen ist, sondern
zwischen (allenfalls) gegenläufigen öffentlichen Interessen (VGr, 8. April
2020, VB.2019.00388/VB.2019.00404, E. 4.2, E. 7.5; BEZ 1996 Nr. 23).
In diesem Rahmen ist zunächst der Grad der Schutzwürdigkeit des Gebäudes
festzustellen und das sich daraus ergebende Schutzinteresse – sowie allenfalls
weitere öffentliche Interessen, die für den Erhalt des Gebäudes sprechen – den
für eine Entlassung sprechenden öffentlichen Interessen gegenüberzustellen.
4.3 Das
Inventarblatt beschreibt das Schutzobjekt folgendermassen: "Als
repräsentativer, architektonisch wertvoller Bau des frühen 20. Jahrhunderts,
aufgrund seiner sozial- und wirtschaftsgeschichtlichen Bedeutung und als
Ortsbild und Strassenraum prägender Bau ist das Gebäude schützenswert und
integral in Gestaltung, Form und Struktur sowie dem dazugehörigen Umfeld zu
erhalten. Dabei sollte auch auf einen behutsamen Umgang mit dem angebauten
Lager- und Bürogebäude von 1949 Wert gelegt werden."
D spricht in seinem Fachgutachten aus dem Jahr 2003
hinsichtlich des Situationswerts von einem markanten Gebäude, das durch seine
vorgerückte Stellung nicht nur den Dorfplatz mit Brunnen, sondern die ganze C-Strasse
und die gegenüberliegende Platzerweiterung dominiere. Es stelle auch ein
typisches und prägendes Element der dörflichen Entwicklung im frühen 20.
Jahrhundert dar: "stolzer Ausdruck der landwirtschaftlichen
Genossenschaftsbewegung". Hinsichtlich des Eigenwerts qualifiziert er das
streitbetroffene Wohn- und Geschäftshaus als architektonisch-typologisch
bemerkenswert und ortsbaulich-sozialgeschichtlich von prägender Bedeutung.
E fasst in ihrem Fachgutachten vom 8. Juli 2009
zusammen, dass das Wohn- und Geschäftshaus aufgrund seiner bedeutenden
ortsbaulichen Markanz, seinem sozialgeschichtlichen Wert – als Repräsentant der
aufstrebenden Genossenschaftsentwicklung – und als sehr wichtigem, rarem als
auch aussagekräftigem baukünstlerischem Dokument des Art déco, resp.
Expressionismus der 1920er-Jahre als wichtiger ortsbaulicher, sozialgeschichtlicher
und baukünstlerischer Zeuge im Sinne der Kriterien von § 203c PBG zu
werten sei.
Im Verfahren im Zusammenhang mit der Inventarentlassung
vom 2. Oktober 2014 erwog das Verwaltungsgericht, dass die Fachgutachten
dem streitgegenständlichen Gebäude sowohl einen hohen Eigenwert als auch einen
hohen Situationswert zumessen würden. Es hielt sodann fest, dass die
Behauptungen der Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen der Gutachten zum
Situationswert des Gebäudes nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermöchten.
Letztlich befand das Verwaltungsgericht, es sei von einer mittleren bis hohen
Schutzwürdigkeit des Gebäudes auszugehen (VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00720,
E. 2.4).
4.4 Wie
bereits dargetan, darf aus dem Abstimmungsergebnis nur darauf geschlossen
werden, dass ein öffentliches Interesse an einem grösseren, möglichst
durchgehenden Dorfplatz besteht. Es deutet indes nichts darauf hin, dass diesem
Interesse nicht auch mit dem Erhalt des streitbetroffenen Gebäudes entsprochen
werden könnte. Die im letzten Verfahren beurteilten Projektstudien empfahlen
den Erhalt der streitbetroffenen Baute (vgl. dazu E. 4.1), ohne dass die
Beschwerdeführerin seither – wie vom Verwaltungsgericht im letzten Verfahren
gefordert – neue Erkenntnisse präsentiert hätte.
Im Zeitpunkt des letzten Verfahrens vor Verwaltungsgericht
musste – weil noch gar kein konkretes Projekt vorlag und gar keine
überzeugenden, dem Erhalt des Streitobjekts entgegenstehende Interessen
dargetan worden waren, über die Schutzwürdigkeit des im Eigentum der Gemeinde
stehenden Streitobjekts noch nicht entschieden werden. Die damals geäusserten
Zweifel daran, ob eine Inventarentlassung für das verfolgte Ziel einer besseren
bzw. befriedigenden Dorfplatzgestaltung (mit grösserem Platz) überhaupt notwendig
sei (vgl. VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00720, E. 2.5), hat
die Beschwerdeführerin nicht ausräumen können. Eine Variante entsprechend der
Projektstudie der ZHAW (Erhalt Streitobjekt, Abbruch Gebäude C-Strasse 04;
vgl. E. 4.1) – mit der ein (wesentlich) grösserer Dorfplatz inklusive
Nutzungsentflechtung ebenfalls möglich wäre – wurde der Stimmbevölkerung nicht
vorgelegt.
Aufgrund der Annahme der Variante A im Rahmen der
Volksabstimmung vom 29. November 2020 wird man – wie bereits dargetan –
zwar von einem gewissen öffentlichen Interesse an einem möglichst grossen,
durchgehenden Platz ausgehen können. Ob dieses öffentliche Interesse durch die
Knappheit des Abstimmungsresultats relativiert wird, kann offenbleiben. Zu
berücksichtigen ist jedenfalls, dass es an jeglichem Nachweis mangelt, dass
sich das genannte öffentliche Interesse nicht mit dem Erhalt des
streitbetroffenen Gebäudes vereinbaren liesse. Die Behauptung der
Beschwerdeführerin, dass der Dorfplatz mit der Variante A eine doppelt so
grosse Fläche vorsehe, scheint die vorgesehene Platzgestaltung mit dem Status
quo zu vergleichen. Ebenso scheint die Aussage der Beschwerdeführerin, dass
sich der Platz wesentlich besser nutzen lasse, auf einen Vergleich mit dem
Status quo und allenfalls der Variante B gerichtet. Im Rahmen der
Interessenabwägung sind indes auch weitere Möglichkeiten der Platzgestaltung zu
berücksichtigen. Bei einem Abriss des Gebäudes C-Strasse 04 beispielsweise
liesse sich wohl eine mindestens so grosse – zumindest rückwärtig ebenfalls
durchgehende – Platzebene realisieren (vgl. GIS-Browser GIS ZH [maps.zh.ch >
Karte Amtliche Vermessung in Farbe > Messwerkzeug zum Messen von Flächen]).
Im Ergebnis ist von einem allerhöchstens geringfügigen bis
mittelgewichtigen Interesse an der konkreten, mit Volksabstimmung vom 29. November
2020 angenommenen Platzgestaltung (oder einer anderen, die eines Abbruchs des
streitbetroffenen Gebäudes bedarf) auszugehen, die der Unterschutzstellung des
Streitobjekts entgegensteht. Eine höhere Gewichtung liegt unter den gegebenen
Umständen nicht im – von der Gemeindeautonomie geschützten – Ermessen der
Gemeinde.
Zuzustimmen ist dem Beschwerdegegner, dass das
Abstimmungsergebnis insofern berücksichtigt werden kann, als die – im Rahmen
der amtlichen Abstimmungsinformationen thematisierten – finanziellen Interessen
der Beschwerdeführerin (höhere Investitionskosten und geringere Rendite im
Zusammenhang mit der angenommenen Variante A als mit der Variante B) nicht für
den Erhalt des Streitobjekts ins Gewicht fallen können. Dass finanzielle Gründe
einem Erhalt des Gebäudes nicht entgegenstehen, erwog das
Verwaltungsgericht bereits im letzten Verfahren (vgl. VGr, 12. Mai 2016,
VB.2015.00720, E. 2.5).
4.5 Das
mittelgrosse bis hohe Interesse am Erhalt des Streitobjekts überwiegt das
allerh .hstens mittelgrosse Interesse an der mit Volksabstimmung vom 29. November
2020 beschlossenen Platzvergrösserung, die sich auch anders verwirklichen lässt
(vgl. E. 4.4). Andere öffentliche und private Interessen fallen vorliegend
nicht entscheidend ins Gewicht. Anders als der Stadtrat Illnau-Effretikon in
seinem Beschluss vom 8. September 2022 dartat, ist es für die
Interessenabwägung irrelevant, dass der Objektkredit für die Neugestaltung des
Dorfplatzes bei der Schlussabstimmung im Stadtparlament völlig unumstritten
war. Demnach ist die vorinstanzliche Interessenabwägung im Ergebnis korrekt.
4.6 Die
Vorinstanz hat auch die Unterschutzstellung zu Recht angeordnet. Im letzten
Verfahren, das mit dem Verwaltungsgerichtsurteil vom 12. Mai 2016 seinen
Abschluss fand (vgl. E. 2), musste bzw. konnte die Frage der
Unterschutzstellung des inventarisierten Streitobjekts noch nicht abschliessend
entschieden werden. Inzwischen liegen konkrete Bauabsichten durch die
Beschwerdeführerin vor und die Interessenabwägung kann vorgenommen werden.
Damit handelte es sich um eine gewöhnliche Schutzabklärung, aus der entweder
die Unterschutzstellung oder die Inventarentlassung resultiert (vgl. VGr, 12. Mai
2023, VB.2022.00515, E. 3.1). Sind wie vorliegend die Voraussetzungen
gegeben, unter denen Private ein Provokationsbegehren im Sinn von § 213 Abs. 1
PBG stellen können (vgl. dazu Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 303 f.),
geht es nicht an, ein Schutzobjekt bei Aufhebung einer angefochtenen
Inventarentlassung weiterhin – unter Verweis auf die Selbstbindung der Gemeinde
– im Inventar zu belassen (vgl. im Ergebnis auch VGr, 29. September 2004,
VB.2004.00119; 8. April 2020, VB.2019.00388/VB.2019.00404).
5.
5.1
Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.2 Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a
Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Eine
Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Hingegen ist sie zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für
das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 4'145.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht.