{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-11-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00211_2023-11-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223643&W10_KEY=13955799&nTrefferzeile=22&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ef7e6d5dc9aa3648cdd878ac6767b5b8"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00211"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.11.2023  VB.2023.00211"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.11.2023  VB.2023.00211"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.11.2023  VB.2023.00211"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Inventarentlassung | Zul\u00e4ssigkeit der Inventarentlassung eines Schutzobjekts im Eigentum der Gemeinde; Gewichtung der \u00f6ffentlichen Interessen nach Volksabstimmung. Die Stimmb\u00fcrgerinnen und Stimmb\u00fcrger hatten keinen Schutzentscheid zu f\u00e4llen; daf\u00fcr sind sie nicht zust\u00e4ndig, handelt es sich doch um eine Kompetenz des Gemeindevorstands (vgl. \u00a7 211 Abs. 2 PBG). Mithin ist die Frage, ob ein Objekt schutzw\u00fcrdig ist, nicht von den Stimmb\u00fcrgerinnen und Stimmb\u00fcrgern zu beantworten. Aus einem Volksentscheid \u00fcber ein Bauvorhaben l\u00e4sst sich allenfalls etwas \u00fcber das Gewicht der einem Erhalt eines Schutzobjekts entgegenstehenden Interessen herauslesen. Zu beachten ist weiter, dass selbst ein direktdemokratisch legitimiertes \u00f6ffentliches Interesse die Interessenabw\u00e4gung nicht vorwegzunehmen vermag. Entgegen der Auffassung der Beschwerdef\u00fchrerin stellt die \"Ber\u00fccksichtigung des Abstimmungsergebnisses\" selbst kein eigenes \u00f6ffentliches Interesse dar (E. 3.1). Die Schutzw\u00fcrdigkeit des streitgegenst\u00e4ndlichen Geb\u00e4udes wurde bereits in den fr\u00fcheren Verfahren bejaht und ist vorliegend unbestritten (E. 4.2). Wie bereits dargetan, darf aus dem Abstimmungsergebnis nur darauf geschlossen werden, dass ein \u00f6ffentliches Interesse an einem gr\u00f6sseren, m\u00f6glichst durchgehenden Dorfplatz besteht. Es deutet indes nichts darauf hin, dass diesem Interesse nicht auch mit dem Erhalt des streitbetroffenen Geb\u00e4udes entsprochen werden k\u00f6nnte (E. 4.4). Das mittelgrosse bis hohe Interesse am Erhalt des Streitobjekts \u00fcberwiegt das allerh\u00f6chstens mittelgrosse Interesse an der mit Volksabstimmung beschlossenen Platzvergr\u00f6sserung, die sich auch anders verwirklichen l\u00e4sst (E. 4.5). Die Vorinstanz hat die Unterschutzstellung zu Recht angeordnet (E. 4.6).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:06:15", "Checksum": "d297d10fed410d60114e2ab52b5ee88e"}