{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-04-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00212_2024-04-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223960&W10_KEY=13955791&nTrefferzeile=25&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "520837d2574d8c5766645aef026af7fe"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00212"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.04.2024  VB.2023.00212"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.04.2024  VB.2023.00212"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.04.2024  VB.2023.00212"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Abweichungen von Dachaufbauten vom bewilligten Zustand. Anl\u00e4sslich der Bauabnahme stellte sich heraus, dass der ausgef\u00fchrte Zustand in Bezug auf die Lift\u00fcberfahrt und die technischen Aufbauten vom bewilligten Zustand abwich. In der Folge reichte die private Beschwerdegegnerin Pl\u00e4ne f\u00fcr die Ab\u00e4nderungen ein (E. 3). Rechtzeitigkeit der R\u00fcgen im Nachbarrekurs; Anforderungen an die Rekursbegr\u00fcndung; Untersuchungsmaxime; Rechtsanwendung von Amtes wegen; R\u00fcgeprinzip; Pflicht, klare M\u00e4ngel des angefochtenen Entscheids von Amtes wegen zu ber\u00fccksichtigen (E. 4.1). Wurde eine Baute oder Anlage ohne oder in Abweichung von einer Baubewilligung erstellt, ist sie formell rechtswidrig. In diesem Fall verbietet das Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzip eine (sofortige) Beseitigung. Als mildere Massnahme muss zun\u00e4chst \u2013 von Amtes wegen \u2013 ein nachtr\u00e4gliches Baubewilligungsverfahren durchgef\u00fchrt werden, um zu pr\u00fcfen, ob das Vorhaben bewilligungsf\u00e4hig ist. Steht hernach fest, dass die Baute oder Anlage nicht nur formell, sondern auch materiell rechtswidrig ist, stellt sich die Frage nach der Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands (E. 4.2.1). Nach Einreichung der Ab\u00e4nderungspl\u00e4ne f\u00fcr die anl\u00e4sslich der Bauabnahme festgestellten Abweichungen von der urspr\u00fcnglichen Baubewilligung entschied die Bausektion im angefochtenen Entscheid, dass auf einen R\u00fcckbau verzichtet werden k\u00f6nne (E. 4.2.2). Dieses Vorgehen stellt einen offensichtlichen Verfahrensfehler dar. Ein nachtr\u00e4gliches Baubewilligungsverfahren wurde nicht durchgef\u00fchrt. Es steht nicht fest, ob die bestehenden Bauten allenfalls bewilligungsf\u00e4hig w\u00e4ren - sollten sie nicht bewilligungsf\u00e4hig sein, ist es f\u00fcr die Vornahme der im Zusammenhang mit einem allf\u00e4lligen Verzicht auf einen R\u00fcckbau n\u00f6tigen Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung unabdingbar, Mass und Gewicht der Abweichung von den Bauvorschriften zu kennen (E. 4.2.3). Die Sache ist zur Vervollst\u00e4ndigung der notwendigen Abkl\u00e4rungen zur\u00fcckzuweisen. Da der Baubeh\u00f6rde im Zusammenhang mit den sichstellenden Fragen ein zu ber\u00fccksichtigender Ermessensspielraum bzw. Gemeindeautonomie zukommt und umfassende Abkl\u00e4rungen anzustellen sind, erweist sich eine Sprungr\u00fcckweisung als angezeigt (E. 4.2.4).\r\rTeilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:19:30", "Checksum": "2a4444ad6165a618eeda4e409182fa63"}