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Geschäftsnummer: VB.2023.00217  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.06.2023
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Kündigung


Aufrund Rückzugs der Begehren in der Hauptsache ist einzig noch die Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung für das Rekursverfahren Steitgegenstand (E. 2). Der Beschwerdeführer ist nicht mittellos (E. 3.3). Abweisung UP/URB. Abweisung soweit nicht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
Stichworte:
MITTELLOSIGKEIT
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
Rechtsnormen:
§ 16 VRG
§ 16 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2023.00217

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 13. Juni 2023

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Zweckverband D, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Kündigung,

hat sich ergeben:

I.  

A war ab dem 1. April 2021 als Fachmann Betriebsunterhalt für den Zweckverband D tätig. Mit Schreiben vom 30. August 2022 kündigte der Zweckverband das Anstellungsverhältnis per Ende Dezember 2022.

II.  

Einen hiergegen erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat Andelfingen teilweise gut, stellte die Rechtswidrigkeit der Kündigung fest (Dispositiv-Ziff. I) und sprach A eine Entschädigung in der Höhe von zwei Monatslöhnen (Dispositiv-Ziff. II) sowie eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu (Dispositiv-Ziff. VI); das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wies er ab (Dispositiv-Ziff. VII).

III.  

A liess dagegen am 21. April 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien Dispositiv-Ziff. I, II und VII des Rekursentscheids aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Kündigung "in materieller Hinsicht ungerechtfertigt ist und an einem formellen Mangel leidet", es sei der Zweckverband D zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von Fr. 30'000.- zuzusprechen, und es sei das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Rekursverfahren gutzuheissen. Zudem liess er um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ersuchen.

Am 30. Mai 2023 zog A unter Hinweis auf einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich alle Anträge mit Ausnahme derjenigen betreffend Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zurück.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über personalrechtliche Anordnungen eines Zweckverbands nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Mit Schreiben vom 30. Mai 2023 zog der Beschwerdeführer seine Begehren in der Hauptsache zurück, weshalb das Verfahren insofern abzuschreiben ist, was in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG). Streitgegenstand bildet damit einzig noch die Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung für das Rekursverfahren. Da der Streitwert dieses Begehrens Fr. 20'000.- offenkundig nicht übersteigt, fällt die Angelegenheit auch insofern in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

3.  

3.1 Nach § 16 Abs. 1 f. VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos sind, Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, sofern sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen; bei aufwendigen Prozessen wird die Bezahlung innerhalb von zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen diejenige innerhalb eines Jahres als angemessen angesehen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 20). Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen (Plüss, § 16 N. 38). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zum Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch zu beurteilen (Plüss, § 16 N. 21).

Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit ist demgegenüber jener Zeitpunkt massgebend, in dem das Rechtsmittel eingereicht wird (BGE 133 III 614 E. 5). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung ist gegeben, wenn das Verfahren einerseits die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betrifft und anderseits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen (VGr, 4. März 2022, VB.2022.00054, E. 2.1 Abs. 2; Plüss, § 16 N. 80 f.).

3.2 Die Vorinstanz wies das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung mit der Begründung ab, es hätten sich weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht schwierige Fragen gestellt. Dem lässt sich nicht folgen. Auch wenn hier die Sach- und Rechtslage für Juristen relativ klar erscheint, weisen Rechtsmittelverfahren gegen eine Kündigung für Laien nur schon in prozessualer Hinsicht einige Schwierigkeiten auf, die eine Rechtsvertretung in der Regel erforderlich erscheinen lassen. Der Beizug einer Rechtsvertretung erweist sich für den Beschwerdeführer, einen juristischen Laien, demnach als notwendig. Hingegen ist bei der Höhe der ihm notwendigerweise entstehenden Rechtsvertretungskosten zu berücksichtigen, dass das Verfahren weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht schwierige Fragen aufwirft, weshalb der notwendige Rechtsvertretungsaufwand gering ausfällt.

3.3 Das Verfahren vor der Rekursinstanz war nicht aussichtslos. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer mittellos ist.

3.3.1 Der Beschwerdeführer verfügt gemäss seinen Angaben über ein monatliches Nettoeinkommen aus Leistungen der Arbeitslosenversicherung von durchschnittlich rund Fr. 3'270.-.

3.3.2 Die anrechenbaren Ausgaben zur Beurteilung der prozessrechtlichen Bedürftigkeit entsprechen dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum; zu dessen Berechnung sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter vom 16. September 2009 heranzuziehen (Plüss, § 16 N. 32 f.). Dabei ist der Grundbetrag praxisgemäss um 20 % zu erhöhen (VGr, 3. März 2022, VB.2021.00438, E. 8.5.2 mit Hinweisen).

3.3.3 Der in Wohngemeinschaft lebende Beschwerdeführer weist einen erweiterten Grundbedarf von Fr. 1'320.- auf. Hinzu kommen die effektiven Wohnkosten von Fr. 680.-, Kosten für Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie TV-Gebühren von insgesamt Fr. 30.-, die Krankenkassenprämie von netto Fr. 76.90, die geltend gemachten Transportkosten von Fr. 100.- sowie der voraussichtliche Steuerbetrag, der beim geltend gemachten steuerbaren Einkommen von Fr. 30'000.- jedoch nur Fr. 185.- (statt Fr. 241.55) pro Monat beträgt. Nicht angerechnet werden können dem Beschwerdeführer die geltend gemachten Kommunikationskosten von Fr. 120.-, da diese im Grundbetrag enthalten sind, sowie der Schuldzins von Fr. 337.85 für einen Konsumkredit, dessen Hintergrund nicht näher substanziiert wird und der deshalb nicht zu den notwendigen Ausgaben zu zählen ist.

Insgesamt sind damit Ausgaben im Betrag von rund Fr. 2'390.- anrechenbar, womit dem Beschwerdeführer ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 880.- verbleibt. Nachdem der notwendige Rechtsvertretungsaufwand gering ausfällt (vorne E. 3.2), ist es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, die notwendigen Kosten seiner Rechtsvertretung innert nützlicher Frist abzubezahlen; das gälte im Übrigen auch dann, wenn der Schuldzins für den Konsumkredit zu berücksichtigen wäre und nur ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 540.- resultierte.

Im Ergebnis hat die Vorinstanz das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung damit zu Recht abgewiesen.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist.

5.  

Weil der Streitwert Fr. 30'000.- nicht übersteigt, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Das Entschädigungsbegehren hat der Beschwerdeführer zurückgezogen.

Für das Beschwerdeverfahren ersucht der Beschwerdeführer ebenfalls um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Soweit er mit seiner Beschwerde verlangte, es sei festzustellen, dass die Kündigung in materieller Hinsicht ungerechtfertigt sei und an einem formellen Mangel leide, erweist sich das Begehren als offensichtlich aussichtslos, nachdem die Vorinstanz bereits die Unrechtmässigkeit der Kündigung feststellte und kein darüberhinausgehender Anspruch auf Feststellung der konkreten Mängel besteht. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte auch im Beschwerdeverfahren nicht als mittellos zu betrachten, zumal einzig die Höhe der Entschädigung noch strittig war und der damit verbundene notwendige Vertretungsaufwand gering ausfällt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist dementsprechend abzuweisen.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Dispositiv ist Folgendes zu erläutern: Weil im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur noch die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das Rekursverfahren strittig war, bemisst sich der Streitwert für das Bundesgericht nach der Höhe der geltend gemachten Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung (Art. 51 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; BGr, 2. Dezember 2014, 5A_495/2014, E. 1.1). Soweit diese den Betrag von Fr. 15'000.- übersteigt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG erhoben werden (Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30  Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Bezirksrat Andelfingen.