{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-04-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00218_2024-04-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223998&W10_KEY=13955791&nTrefferzeile=5&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fee698f208a88fb7767ec41abcd4ec8d"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00218"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.04.2024  VB.2023.00218"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.04.2024  VB.2023.00218"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.04.2024  VB.2023.00218"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geb\u00fchren | Geb\u00fchren. [Baubewilligungs- und Kontrollgeb\u00fchren sowie Abwasseranschlussgeb\u00fchr.] Beschwerdelegitimation der Empa (E. 2). Beschwerdelegitimation der Stadt D\u00fcbendorf; diese ist jedenfalls gest\u00fctzt auf \u00a7 49 i.V.m. \u00a7 21 Abs. 2 lit. b VRG zu bejahen, verf\u00fcgt die Stadt D\u00fcbendorf doch \u00fcber Gemeindeautonomie, was die Bemessung von Baubewilligungsgeb\u00fchren betrifft (E. 3). Das Baurekursgericht ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass der Stadtrat D\u00fcbendorf die Baubewilligungs- und Kontrollgeb\u00fchr im Rahmen des Wiedererw\u00e4gungsbeschlusses materiell \u00fcberpr\u00fcft hat, ohne dass er sich dabei auf eine blosse Wiederholung des Inhalts der Ursprungsverf\u00fcgung beschr\u00e4nkt h\u00e4tte. Damit hat der Stadtrat den Rechtsmittelweg ein zweites Mal er\u00f6ffnet, sodass nicht zu beanstanden ist, dass das Baurekursgericht uneingeschr\u00e4nkt auf den Rekurs der Empa eingetreten ist (E. 4). Grunds\u00e4tze der Rechtsprechung zur Bemessung von Baubewilligungsgeb\u00fchren (E. 5.6). Dem Gemeinwesen ist es nicht verwehrt, mit Baubewilligungsgeb\u00fchren f\u00fcr bedeutende Gesch\u00e4fte den Ausfall in weniger bedeutsamen F\u00e4llen auszugleichen. Das \u00c4quivalenzprinzip setzt einem solchen Ausgleichsziel allerdings dort eine Schranke, wo bei hohen Bausummen ein starres Abstellen auf einen festen Geb\u00fchrensatz zu einem offensichtlich \u00fcbersetzten, durch den tats\u00e4chlichen Verwaltungsaufwand in keiner Weise mehr zu rechtfertigenden Abgabebetrag f\u00fchrt (E. 5.8). Das vorliegend geplante Geb\u00e4udevolumen betr\u00e4gt ca. 110'000 m3 und ist somit gut 18-mal h\u00f6her als das Volumen von 6'000 m3, ab dem gem\u00e4ss dem Geb\u00fchrenreglement der Stadt D\u00fcbendorf der tiefste Tarif anwendbar ist. Der Schluss des Baurekursgerichts, wonach der Aufwand f\u00fcr die Pr\u00fcfung des Baugesuchs beim vorliegenden Geb\u00e4ude nicht 18-mal gr\u00f6sser sei als z.B. bei einem 6'000 m3 grossen Mehrfamilienhaus, sondern erheblich tiefer liege, erweist sich grunds\u00e4tzlich als nachvollziehbar: Erstens erscheint es angesichts des ausserordentlich grossen Volumens des vorliegenden Bauprojekts plausibel, dass einstarres Abstellen auf einen festen, bereits ab einem Bruchteil dieses Volumens linear verlaufenden Geb\u00fchrensatz ohne Obergrenze zu einer Abgabe f\u00fchrt, die nicht mehr in einem sachlichen Verh\u00e4ltnis zum tats\u00e4chlichen Verwaltungsaufwand steht. Zweitens darf vermutet werden, dass die Unterlagen eines derart grossen Bauvorhabens professionell aufbereitet wurden, was den Pr\u00fcfungsaufwand mindert. Drittens ist die Komplexit\u00e4t des Neubauprojekts bzw. der Pr\u00fcfungsaufwand auch insoweit zu relativieren, als 45 % des gesamten Bauvolumens den Bau eines Parkhauses betreffen (E. 5.8.1). Daf\u00fcr, dass die von der Stadt D\u00fcbendorf erhobene Bewilligungsgeb\u00fchr massiv h\u00f6her ist als der Verwaltungsaufwand, spricht sodann auch der Umstand, dass der minimale Regeltarif in der Gemeinde D\u00fcbendorf erheblich h\u00f6her ist als in anderen grossen Gemeinden des Kantons Z\u00fcrich, die den Tarif nach dem Geb\u00e4udevolumen bemessen (E. 5.8.2). Die Unrechtm\u00e4ssigkeit der vorinstanzlichen Geb\u00fchrenreduktion l\u00e4sst sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass die auferlegte Baubewilligungsgeb\u00fchr 4,68 Promille der Baukosten entspricht. Im Gegenteil erscheint dieser Anteil vor dem Hintergrund der Rechtsprechung als hoch (E. 5.8.3). Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass es nicht mehr im Ermessen der Stadt D\u00fcbendorf lag, die Baubewilligungsgeb\u00fchr nach dem Regeltarif zu bemessen. Vielmehr h\u00e4tte die Stadt D\u00fcbendorf gest\u00fctzt auf das \u00c4quivalenzprinzip bzw. das Geb\u00fchrenreglement eine Geb\u00fchrenreduktion vornehmen m\u00fcssen (E. 5.8.5). Grunds\u00e4tze der Rechtsprechung zur Bemessung von Abwasseranschlussgeb\u00fchren. Es ist zul\u00e4ssig, auf das Geb\u00e4udevolumen abzustellen. Sodann ist zu beachten, dass nicht die effektive Nutzung massgeblich ist, sondern diejenige, die durch den Anschluss erm\u00f6glicht wird, und zwar auf Spitzenwerte ausgelegt. Mitber\u00fccksichtigt werden darf auch eine potenzielle zuk\u00fcnftige Nutzung (E. 6.8). Der Schluss der Vorinstanz, wonach das potenzielle Abwasserbelastungsvolumen des Parkhauses \u2013 unter Ber\u00fccksi"}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:19:54", "Checksum": "09f11f5968431a90a5b9d406ae059c55"}