{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-05-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00229_2024-05-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224028&W10_KEY=13955786&nTrefferzeile=91&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b4a916513af6cde454503df7cf747a41"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00229"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.05.2024  VB.2023.00229"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.05.2024  VB.2023.00229"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.05.2024  VB.2023.00229"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Haushaltsgr\u00f6sse und Wohnkosten beim Zusammenleben eines mit wirtschaftlicher Hilfe unterst\u00fctzten Vaters mit seinen nicht unterst\u00fctzten vollj\u00e4hrigen S\u00f6hnen. Grunds\u00e4tze der GBL-Berechnung bei familien\u00e4hnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften (E. 2.2.2 f.) und bei Zweck-Wohngemeinschaften ohne gemeinsame Haushaltsf\u00fchrung (2.2.4). Nat\u00fcrliche Vermutung der gemeinsamen Haushaltsf\u00fchrung beim Zusammenwohnen von unterst\u00fctzten und nicht unterst\u00fctzten Personen mit enger famili\u00e4rer oder pers\u00f6nlichen Bindung (E. 2.2.5). Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass f\u00fcr die Annahme einer Zweck-Wohngemeinschaft zwischen einem unterst\u00fctzten Elternteil und nicht unterst\u00fctzten, aber noch in Erstausbildung stehenden vollj\u00e4hrigen Kindern grunds\u00e4tzlich kein bzw. erst nach vollst\u00e4ndiger Entkoppelung der gegenseitigen finanziellen Verpflichtungen Raum bestehe, ist nicht zu folgen. Ob f\u00fcr die GBL-Berechnung auf die Gr\u00f6sse der Unterst\u00fctzungseinheit oder des gesamten Haushalts abzustellen ist, beurteilt sich nicht anhand eines Verwandtschaftsverh\u00e4ltnisses und einer daraus allenfalls folgenden Unterhalts- oder Unterst\u00fctzungsverpflichtung, sondern anhand der konkreten Modalit\u00e4ten des Zusammenlebens und des daraus m\u00f6glicherweise resultierenden Einsparpotenzials (E. 2.5). Trotz des nachvollziehbaren Schlusses auf eine enge famili\u00e4re Verbundenheit ist bei einem fortgesetzten Zusammenleben von Eltern mit vollj\u00e4hrigen Kindern nach allgemeiner Lebenserfahrung von einer zunehmenden Entflechtung der Haushaltsfunktionen auszugehen, was f\u00fcr eine Qualifikation als Zweck-Wohngemeinschaft spricht (E. 2.6). Umstossung der Vermutung im vorliegenden Fall und Sprungr\u00fcckweisung an die Beschwerdegegnerin zur erg\u00e4nzenden Sachverhaltsabkl\u00e4rung (E. 2.7 f.). Pauschalisierte Natur des 10%-Abzugs bei Zweck-Wohngemeinschaften (E. 3). Dass die Beschwerdegegnerin auch nach Abl\u00f6sung des j\u00fcngeren Sohns von der wirtschaftlichen Hilfe an einer Aufteilung des Mietzinses nach K\u00f6pfen festhielt, ist trotz Existenz einereigenm\u00e4chtig abgeschlossenen, anderslautenden vertraglichen Vereinbarung nicht rechtsverletzend (E. 4).\r\rTeilweise Gutheissung und Sprungr\u00fcckweisung zur erg\u00e4nzenden Sachverhaltsabkl\u00e4rung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:49:03", "Checksum": "ea26d3464b6e5685f7e1b75384aa6e75"}