{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-01-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00230_2025-01-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224630&W10_KEY=13955782&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4e0adf9e15cc07d7b152c071c86a19a0"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00230"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.01.2025  VB.2023.00230"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.01.2025  VB.2023.00230"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.01.2025  VB.2023.00230"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat | Kurzaufenthaltsbewilligung zur Eheschliessung: Rechtm\u00e4ssiger Aufenthalt? [Die kenianische Beschwerdef\u00fchrerin und der \u00e4thiopische Beschwerdef\u00fchrer, der als Fl\u00fcchtling anerkannt ist, m\u00f6chten heiraten. Sie haben einen gemeinsamen Sohn mit kenianischer Staatsb\u00fcrgerschaft, der in die Fl\u00fcchtlingseigenschaft des Vaters miteinbezogen wurde. Fraglich ist, ob der Beschwerdef\u00fchrerin nach Eheschluss ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusteht. Pr\u00fcfung des umgekehrten Familiennachzugs zum Sohn.] Nach Art. 98 Abs. 4 ZGB m\u00fcssen Verlobte, die nicht Schweizerb\u00fcrgerinnen oder Schweizerb\u00fcrger sind, w\u00e4hrend des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtm\u00e4ssigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen d\u00fcrfen (E. 3.1). Rechtm\u00e4ssiger Aufenthalt nach Eheschluss: Umgekehrter Familiennachzug der Mutter zum Sohn? Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK ber\u00fchrt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tats\u00e4chlich gelebte famili\u00e4re Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeintr\u00e4chtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres m\u00f6glich bzw. zumutbar w\u00e4re, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (E. 3.4). Die Mutter weist zu ihrem dreij\u00e4hrigen Sohn eine enge affektive Beziehung auf. Eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung wird in der Regel bei Bezahlung der geschuldeten Unterhaltsbeitr\u00e4ge bejaht. Der Unterhaltsbeitrag kann indessen auch als Naturalleistungen erfolgen. Vorliegend hat die Mutter ihren Sohn in ihrer alleinigen Obhut, weshalb sich die Situation anders pr\u00e4sentiert als bei einem lediglich besuchsberechtigten Ausl\u00e4nder, der zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet wurde. Ihr eigener und dessen Lebensunterhalt wird aus der \u00f6ffentlichen F\u00fcrsorge bestritten. Bis zum Erreichen des dritten Altersjahrs ihres Sohns kann der Beschwerdef\u00fchrerin der Bezug von Sozialhilfe ausl\u00e4nderrechtlich jedoch nicht entgegengehalten werden. Durch dieWahrnehmung der Betreuungsaufgaben erbringt die Beschwerdef\u00fchrerin Naturalleistungen, welche Unterhaltsleistungen gleichzustellen sind. Das tadellose Verhalten wird getr\u00fcbt durch einen Strafbefehl, Schulden und ihren Sozialhilfebezug, welcher ihr als Mutter eines Kleinkinds nicht entgegengehalten werden kann. Die Beschwerdef\u00fchrerin war nie berufst\u00e4tig, sondern besuchte vor der Geburt verschiedene Deutsch-Alphabetisierungskurse. Insgesamt erscheint in der Gesamteinsch\u00e4tzung, die nach Art. 8 EMRK vorzunehmen ist, dass dem privaten Interesse der Beschwerdef\u00fchrerin und ihres Sohns, ihre sehr enge Beziehung zueinander aufrechterhalten zu k\u00f6nnen, h\u00f6heres Gewicht zukommt, als die der Beschwerdef\u00fchrerin vorzuwerfenden Beeintr\u00e4chtigungen der \u00f6ffentlichen Ordnung. Zur Zumutbarkeit der Ausreise ist zu bemerken, dass der Sohn \u00fcber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verf\u00fcgt und er auch bei seinem Vater in der Schweiz bleiben k\u00f6nnte. Indes weist der dreij\u00e4hrige Sohn ein erhebliches Interesse daran auf, bei seinen in einer intakten Beziehung lebenden Eltern aufzuwachsen. Ins Gewicht f\u00e4llt, dass eine Familienvereinigung in Kenia, dem Heimatland der Beschwerdef\u00fchrerin und ihres Sohns, zur Folge h\u00e4tte, dass Vater und Sohn binnen Jahresfrist ihre Fl\u00fcchtlingseigenschaft verlieren w\u00fcrden und der Vater nicht \u00fcber die kenianische Staatsb\u00fcrgerschaft verf\u00fcgt. Die Beschwerdef\u00fchrerin kann gest\u00fctzt auf die Beziehung zu ihrem Sohn einen Aufenthaltsanspruch geltend machen. Da auch das Erfordernis des rechtm\u00e4ssigen Aufenthalts nach (bzw. bereits vor) Eheschluss erf\u00fcllt ist, ist die Beschwerde bei der hier vorzunehmenden summarischen Pr\u00fcfung gutzuheissen (E. 3.7). Das Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdef\u00fchrerin eine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zu erteilen. Auferlegung der Rekurskosten dem Beschwerdegegner (E. 4.2). Abschreibung uP (E. 5.3). Gew\u00e4hrung URB f\u00fcr das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren (E. 5.4). Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:34:45", "Checksum": "342046023642d580696d5f77dbf9a131"}