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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2023.00232
Urteil
der 1. Kammer
vom 16. November 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter
José Krause, Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C AG, vertreten durch RA D, I AG,
2. Gemeinderat Elgg,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung
Mobilfunkantenne,
hat sich
ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 6. Oktober 2021 erteilte der
Gemeinderat Elgg der C AG die Baubewilligung für den Umbau einer
bestehenden Mobilfunk-Antennenanlage (Gemeinschaftsanlage der C AG, E SA,
F GmbH und der Firma G) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in Elgg.
II.
Gegen diesen Entscheid erhoben A und B mit gemeinsamer
Eingabe vom 8. November 2021 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons
Zürich und beantragten im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 16. März
2023 ab.
III.
Hierauf gelangten A und B mit Beschwerde vom 28. April
2023 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragten
zusammengefasst:
1. Die Entscheide der
Vorinstanzen seien aufzuheben und die Baubewilligung sei zu verweigern, zu widerrufen
oder zu sistieren.
2. Es sei eine konkrete
(akzessorische) Normenkontrolle durchzuführen. Sollten bei dieser Verletzungen von
übergeordneten Bestimmungen festgestellt werden, seien die betroffenen
Gesetzesartikel, Verordnungen, Vollzugsempfehlungen und Grenzwerte effektiv
anzupassen und der Baubewilligungsentscheid aufzuheben.
3. Die Verfassungs- und
Gesetzeswidrigkeit der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) sei festzustellen, womit die NISV
anzupassen und/oder die Baubewilligung zu sistieren und/oder das Baugesuch
abzulehnen sei.
4. Das Baugesuch sei
aufzuheben oder zu sistieren, bis die Vollzugsempfehlung mindestens die in der
NISV bis heute festgelegten Grenzwerte einhält – in jedem Fall im
Worst-Case-Szenario und nicht mit einem durchschnittlichen Belastungswert oder
nicht mit der Nutzung eines Korrekturfaktors <1. Zudem sei das Baugesuch zu
sistieren, bis ein auditiertes Qualitätssicherungssystem sowie ein taugliches
Messverfahren für adaptive Antennen vorliegt.
5. Das Baugesuch sei
aufzuheben oder zu sistieren, bis die im Standortdatenblatt in den
Zusatzblättern 2 ausgewiesenen adaptiven 5G-Frequenzbänder (3'400 und 3'500
MHz) korrekte Feldleistungs(WERP)-Werte auswiesen und die OMEN-,
Natur- resp. restlichen Grenzwertberechnungen somit korrekt vorgenommen,
eingereicht und auch beurteilt werden könnten.
6. Es sei den Beschwerdeführern
eine Umtriebsentschädigung von Fr. 2'000.-- je für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren zuzusprechen.
7. Die Beschwerde sei
zusammen mit einer zweiten Beschwerde betreffend die Baubewilligung für eine
Mobilfunk-Antennenanlage an der H-Strasse 02 und 03 in Winterthur abzuhandeln.
Sodann stellen die
Beschwerdeführer auf S. 11 ihrer Beschwerde den ergänzenden
Verfahrensantrag zu Antrag 5, dass die Betreiber die Daten sämtlicher
relevanten Antennen (Laufnummern 8, 9, 16, 17, 18, 25, 26 und 27) angeben und
bestätigen müssten.
Das Baurekursgericht beantragte am 11. Mai 2023 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Elgg
beantragte am 24. Mai 2023 die vollständige Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei, und die Überbindung sämtlicher Kosten- und
Entschädigungsfolgen an die Beschwerdeführer. Die C AG beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Die Replik von A erfolgte am 29. Juni 2023,
diejenige von B am 4. Juli 2023.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von
Liegenschaften im rechtsmittelberechtigten Perimeter der streitbetroffenen
Anlage und daher gemäss § 338a des kantonalen Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) rechtsmittellegitimiert. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich
einzutreten.
1.2 Bezüglich
des Antrags der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass die Anwendung der
NISV im vorliegenden Baubewilligungsverfahren gegen übergeordnetes Recht
verstosse, ist Folgendes festzuhalten: Feststellungsbegehren setzen ein
spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der
Bestand, Nichtbestand und Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten
unklar ist. Kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn die
Beschwerdeführer das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit
einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreichen könnten; insofern sind
Feststellungsbegehren subsidiär (VGr, 28. August 2018, VB.2018.00225, E. 1.3).
Der Entscheid über den Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid
aufzuheben und dem Baugesuch den Abschlag zu erteilen, bedingt bereits die
Auseinandersetzung mit der Frage, ob die NISV im vorliegenden Bauverfahren
gegen höherrangiges Recht verstösst. Der mit dem Feststellungsbegehren
verfolgten Absicht ist damit Genüge getan. Auf das Feststellungsbegehren der
Beschwerdeführer ist daher mangels schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht
einzutreten.
1.3 Die
Beschwerdeführer reichten ihre Replik am 29. Juni 2023 bzw. 4. Juli
2023 und damit unbestrittenermassen verspätet ein. Soweit nicht die behördliche Pflicht zur
Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG deren Berücksichtigung
gebietet, sind verspätete Eingaben in der Regel aus dem Recht zu weisen (VGr, 1. Oktober 2015,
VB.2015.00265, E. 2). Die inhaltlich identischen Eingaben enthalten keine
für das vorliegende Urteil relevanten Neuerungen und sind daher unbeachtlich.
1.4 Die
Antenne wird ohne Korrekturfaktor betrieben und wurde nach dem
Worst-Case-Szenario beurteilt. Die für die Berechnung der elektrischen
Feldstärke massgebenden Daten für die relevanten Antennen (Laufnummern 8, 9,
16, 17, 18, 25, 26 und 27) finden sich im Zusatzblatt 4a zum
Standortdatenblatt. Weitere Ausführungen zum Korrekturfaktor erübrigen sich
damit, da dieser vorliegend nicht Streitgegenstand ist und für dessen Anwendung
ein neues Baubewilligungsverfahren erforderlich wäre (vgl. VGr, 27. Oktober
2022, VB.2021.00740/00743, E. 3.3). Soweit sich die Anträge der
Beschwerdeführer auf den Korrekturfaktor beziehen, ist auf diese mangels
Streitgegenständlichkeit nicht einzutreten.
1.5 Die
Beschwerdeführer beantragen die Sistierung des Verfahrens. Die Sistierung eines
Verfahrens steht grundsätzlich im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot bzw. zum
Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist, daher soll sie die Ausnahme
bleiben, die das Vorliegen triftiger Gründe voraussetzt. Es besteht kein verfassungsmässiger
Sistierungsanspruch. Eine Verfahrenssistierung muss zweckmässig sein. Das
Interesse an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung muss im konkreten Fall
höher wiegen als das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, d. h. die Verfahrenssistierung
muss unter den gegebenen Umständen als insgesamt verfahrensökonomischer
erscheinen als eine unmittelbare Fortführung des Verfahrens. Die Sistierung
kann sich rechtfertigen, wenn die Anordnung vom Ausgang eines anderen
Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird (Martin
Bertschi/Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu
§§ 4–31 N. 38 ff.). Es sind keine solchen Gründe für eine
Verfahrenssistierung ersichtlich. Die Beschwerdeführer begründen die Sistierung
viel mehr mit Rügen, welche eine Aufhebung der Baubewilligung zur Folge hätten.
Das Verfahren ist demgemäss nicht zu sistieren.
1.6 Die
Beschwerdeführer beantragen die gemeinsame Behandlung der Beschwerde mit derjenigen
im Verfahren VB.2023.00042. Jener Fall betraf eine andere Mobilfunkantenne in
einer anderen Gemeinde und ist bereits entschieden, weshalb der Antrag der
Beschwerdeführer gegenstandslos ist.
2.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt ausserhalb der
Bauzone weit überwiegend im Wald. Nach den Plänen der privaten
Beschwerdegegnerin soll die bestehende 64,3 m hohe
Mobilfunk-Antennenanlage umgebaut werden, wobei die Hauptstrahlrichtungen der
bestehenden Antennen beibehalten werden sollen. Der Ausbau soll auf vier Ebenen
auf einer Höhe von 29 bis 43 m ab Boden erfolgen. Die einzelnen
Antennenmodule sollen auf den Frequenzbändern 700–900, 1'400–2'600, 1'800–2'600,
3'400 und 3'600 MHz und in den Azimuten von 115°, 120°, 135°, 180°, 185°, 225°,
260° und 265° senden. Einige der geplanten Antennen sollen adaptiv betrieben
werden. Diese Antennen weisen gemäss Standortdatenblatt jeweils 16 Sub-Arrays
auf.
3.
Nach Art. 74 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV) erlässt der Bund Vorschriften über den Schutz des
Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen
Einwirkungen und sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden.
3.1 Die nichtionisierende Strahlung zählt zu
den schädlichen oder lästigen Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und
Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1
Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG]). Zu diesem Zweck ist die Emission
nichtionisierender Strahlen zu begrenzen (Art. 11 Abs. 1 USG). Die
Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem durch die Festlegung von
Emissionsgrenzwerten in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a
und Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der
schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte
festzulegen und dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen
mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere, zu
berücksichtigen (Art. 13 Abs. 1 und 2 USG).
3.2 Für den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat
die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom
23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, die auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen
erfasst (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV). Diese
Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1
der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4
Abs. 1 NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher
Nutzung (OMEN) im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert
einhalten (Anhang 1 Ziff. 61 ff. NISV i. V. m. Art. 3
Abs. 3 NISV). Zudem müssen die in Anhang 2 der NISV festgelegten
Immissionsgrenzwerte überall eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten
können (Art. 13 Abs. 1 NISV).
3.3 Das Bundesgericht hat die
Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV im grundlegenden Entscheid BGE 126 II
399 als gesetzes- und verfassungskonform beurteilt (E. 4) und
festgehalten, dass die NISV die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend
regelt und die rechtsanwendenden Behörden im Einzelfall keine weitergehende
Begrenzung verlangen können (E. 3c).
4.
4.1 Die
Beschwerdeführer rügen, das Vorsorgeprinzip sei verletzt, und legen
verschiedene Studien ins Recht.
4.2 Dem Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11
Abs. 2 USG) wird mittels Anlagegrenzwerten Rechnung getragen. Die
Anlagegrenzwerte sind keine Gefährdungswerte, sondern vorsorgliche
Emissionsbegrenzungen, welche die Strahlung auf das technisch und betrieblich
mögliche und wirtschaftlich tragbare Mass reduzieren sollen (vgl. BGr,
30. Januar 2008, Urteil 1C_132/2007, E. 4.4.5). An die Vorgabe von Art. 11
Abs. 2 USG, wonach Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen
sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar
ist, ist das Verwaltungsgericht gebunden.
In erster Linie ist es Sache der zuständigen Fachbehörden
und nicht des Verwaltungsgerichts, die entsprechende internationale Forschung
sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung
der Grenzwerte der NISV zu beantragen. Der Bund verfolgt zusammen mit der
Beratenden Expertengruppe nichtionisierende Strahlung (BERENIS) permanent die
wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neusten Erkenntnisse laufend in
seine Beurteilung einfliessen (vgl. auch die Informationspflichten des Bundesamts
für Umwelt [BAFU] gemäss Art. 19b NISV).
4.3 Das
Bundesgericht hat sich in seinem Leiturteil vom 14. Februar 2023
ausführlich mit verschiedenen neuen Studien, insbesondere auch solchen zum
oxidativen Stress, auseinandergesetzt; ebenso mit den Vorbringen der
Beschwerdeführer betreffend Pulsationen. Es kam zum Schluss, dass nicht
aufgezeigt werden konnte, dass die zuständigen Behörden des Bundes oder der
Bundesrat als Verordnungsgeber angesichts einer wissenschaftlich nachgewiesenen
oder auf Erfahrung beruhenden Gefährdung oder Belästigung untätig geblieben
wären und es unterlassen hätten, eine gebotene Anpassung der Grenzwerte zu
beantragen bzw. vorzunehmen (BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 5.5 ff.).
4.4
4.4.1
Die Beschwerdeführer legen diverse im Leitentscheid des Bundesgerichts vom
14. Februar 2023 noch nicht erwähnte neue Studien ins Recht. Insbesondere
machen sie geltend, dass die Mobilfunkstrahlung für das Insektensterben
(mit-)verantwortlich sei. Die Anlagegrenzwerte müssten auch für Wildtiere
gelten.
4.4.2
Die NISV soll Menschen vor schädlichen oder lästigen nichtionisierenden
Strahlen schützen (Art. 1 NISV). Entsprechend gelten die von der NISV
festgelegten Immissionsgrenzwerte überall, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13
Abs. 1 NISV). Die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen der NISV
(Anlagegrenzwerte) greifen an Orten mit empfindlicher Nutzung, also namentlich
in Räumen, in denen sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (Art. 3
Abs. 3 lit. a NISV). Somit sind die Immissions- und Anlagegrenzwerte
der NISV in erster Linie auf den Schutz von Menschen und nicht von Tieren oder
Pflanzen zugeschnitten. In Bezug auf Haustiere geht der Schutz von Tieren dabei
teilweise im Schutz der Menschen auf (BGr, 5. Mai 2021, 1C_375/2020, E. 3.2.3,
mit weiteren Hinweisen).
Bei Nutz- und Wildtieren
besteht demgegenüber eine andere Ausgangslage. Es ist davon auszugehen, dass
die NISV keine abschliessende Regelung für den Schutz von Nutz- und Wildtieren
gegen nichtionisierende Strahlung enthält. Fehlt eine abschliessende
Verordnungsregelung, so ist im Einzelfall zu klären, ob Immissionen übermässig
sind (vgl. Art. 12 Abs. 2 USG; BGE 146 II 17 E. 6.5). Die
Einzelfallbeurteilung hat sich an die materiellen Grundsätze für die
verordnungsmässige Festsetzung der Immissionsgrenzwerte zu halten (Art. 13–15
USG). Danach sind die Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass nach dem Stand
der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte Tiere
und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaft und Lebensräume nicht gefährden (Art. 14
lit. a USG; vgl. BGE 146 II 17 E. 6.5). Fehlen belastbare Hinweise
auf eine konkrete Gefährdung, besteht für eine Herabsetzung der Strahlung von
Mobilfunkanlagen kein Raum (BGr, 5. Mai 2021, 1C_375/2020, E. 3.2.4,
mit weiteren Hinweisen).
4.4.3
Das BAFU hat bei der Universität Neuenburg ein Gutachten zur Wirkung von
nichtionisierender Strahlung auf Arthropoden in Auftrag gegeben (Matthieu Mulot
et al. [2022] Wirkung von nichtionisierender Strahlung [NIS] auf Arthropoden,
Bericht im Auftrag des Bundesamts für Umwelt [BAFU], Neuenburg, Juli 2022).
Dabei wurde die Wirkung von nichtionisierender Strahlung mit einer akzeptablen
Verlässlichkeit für Fortbewegung, Fortpflanzung, Nahrungssuche und Anlegen von
Vorräten, Orientierung, DNA-Schädigung, Zellstress, Verhalten und verschiedene
Körperfunktionen für Frequenzen bis 6 GHz ermittelt (S. 37). Als
Ergebnis wurde jedoch festgehalten, dass noch keine formalen und präzisen
Antworten auf die gestellten Fragen vorlägen. Es gebe einen gewissen
Evidenzgrad für spezifische Wirkungen der nichtionisierenden Strahlung, was für
die Notwendigkeit spreche, die mögliche Wirkung von NIS auf Insekten und
Arthropoden weiter zu untersuchen. Es müssten die Folgen der potenziellen
Wirkungen von NIS auf die Biodiversität und das Ökosystem in ihrer Gesamtheit
weiter untersucht werden, um die Gesamtrelevanz der auf verschiedenen Ebenen,
d. h. auf der Ebene
der Zellen, der Individuen und der Populationen in verschiedenen Umgebungen und
Regionen, beobachteten Wirkungen zu bewerten (S. 43). Auch wenn die
Wirkung von NIS auf Arthropoden zumindest teilweise nachgewiesen worden sei,
bleibe es schwierig, das Ausmass dieser Wirkung auf grösserer Skala abzuschätzen.
Es bedürfe daher der Durchführung solider, reproduzierbarer und grossangelegter
weiterer Studien (S. 3).
Auch die von den
Beschwerdeführern ins Recht gelegte Review von Alain Thill (Alain Thill,
Biologische Wirkungen elektromagnetischer Felder auf Insekten, in: umwelt
medizin gesellschaft, 2020) spricht davon, dass ein weiterer dringender
Forschungsbedarf bestehe. Der von der Akademie der Naturwissenschaften Schweiz
(SCNAT) herausgegebene Bericht "Insektenvielfalt in der Schweiz:
Bedeutung, Trends, Handlungsoptionen" führt aus, dass die Auswirkungen von
aktuellen technologischen Entwicklungen und Stoffen, die in die Umwelt gelangen
und sich potenziell auch auf Insekten auswirken können, noch zu wenig gut
untersucht wurden. Dazu gehörten etwa neue Bewirtschaftungs- und
Erntetechniken, Umweltgifte oder Strahlung von Mobilfunk (Ivo Widmer et al. [2021],
Insektenvielfalt in der Schweiz: Bedeutung, Trends, Handlungsoptionen, Swiss
Academies Reports 16 [9], S. 56).
4.4.4
Nach diesen von den Beschwerdeführern genannten Studien fehlen noch
genügend belastbare Hinweise für eine Herabsetzung der Strahlung und es bedarf
weiterer Forschung. Das BAFU hat bereits weitere Forschung in Bezug auf die
Auswirkungen von NIS auf Insekten in Auftrag gegeben (https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/forschung.html,
zuletzt besucht am 7. November 2023). Dafür, dass das BAFU den Bericht der
Universität Neuenburg absichtlich geändert habe, um die Aussagen der Studie
abzuschwächen, ergeben sich keine Hinweise, hat das BAFU doch sämtliche
Stellen, welche im Vergleich zur Ausgabe vom August 2022 geändert wurden, im
Anhang aufgeführt. Weder der Aufsatz von Ulrich Warnke (Ulrich Warnke, Bienen,
Vögel und Menschen, die Zerstörung der Natur durch Elektrosmog, 2007) noch die
weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer vermögen schliesslich aufzuzeigen,
dass das BAFU seinem Auftrag, allenfalls eine Grenzwertanpassung zu empfehlen,
in pflichtwidriger Weise nicht nachkommen würde.
4.5 Die
weiteren sich auf die Gesundheitsschädigung beim Menschen bezogenen Studien
vermögen ebenfalls nicht darzutun, dass das BAFU seinem Auftrag nicht
nachkommt. Die Studie von Alfonso Balmori (Evidence for a health risk by RF on
humans living around mobile phone base stations: From radiofrequency sickness
to cancer, Environmental Research, November 2022) ist erst im November 2022
erschienen und es kann nicht gesagt werden, dass das BAFU diese übersehen hat,
benötigt das BAFU eine gewisse Zeit, um sämtliche neuen relevanten Studien zu
prüfen und zu bewerten. Die Beschwerdeführer weisen sodann auf weitere neue
Studien hin, ohne näher darzulegen, inwiefern diese Studien zwingend eine
Anpassung der Grenzwerte gebieten und dass diese Studien den anerkannten
wissenschaftlichen Standards entsprechen würden.
Die Beschwerdeführer vermögen zusammenfassend nicht
aufzuzeigen, dass das BAFU seinem Auftrag nicht nachkommt. Es ist vielmehr
davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen
wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende
Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt. Das Vorsorgeprinzip ist nicht
verletzt. Es ist am BAFU, auch die relevanten neueren Studien insbesondere auf
ihre Evidenz und Bedeutsamkeit zu prüfen.
4.6 Die
Beschwerdeführer rügen weiter, dass das BAFU die REFLEX-Studie bislang nicht
berücksichtigt habe. Hinsichtlich der Studie EU FP7 REFLEX Project – Risk
Evaluation of Potential Environmental Hazard From Low Frequency Electromagnetic
Field Exposure Using Sensitive In Vitro Methods, 2000–2004
("REFLEX-Studie") führt das BAFU in seiner Vernehmlassung im
bundesgerichtlichen Verfahren 1C_100/2021 aus, dass die BERENIS in ihrem
Newsletter Nr. 23 vom Dezember 2020 auf die REFLEX-Studie Bezug genommen
habe. In diesem Newsletter habe sie über eine Replikationsstudie berichtet und
deren Ergebnisse mit der REFLEX-Studie wie folgt verglichen: "Im Rahmen
dieser Untersuchungen konnten ältere positive Befunde der REFLEX-Studie (Diem
et al. 2005) und einer anderen Studie (Franzellitti et al. 2010; DNS-Schäden
durch ein GSM-Signal), die der Auslöser und Ausgangspunkt für diese Studie
waren, nicht bestätigt werden bzw. nicht schlüssig wiederholt werden"
(BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 5.5.4). Als unbeachtlich
erweist sich der Hinweis der Beschwerdeführer auf das Urteil des Hanseatischen
Oberlandesgerichts. Dieses hat die REFLEX-Studie entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführer nicht als korrekt beurteilt. Es hielt vielmehr fest, es könne
nicht ausgeschlossen werden, "dass sich die Unrichtigkeiten in den
streitgegenständlichen Studien durch nicht wissentlich begangene Fehler
erklären lassen". Das Gericht ging somit von Fehlern in der Studie aus,
konnte aber keine genügenden Beweise für eine Fälschungsabsicht finden
(Streitgegenstand war lediglich der Fälschungsvorwurf, nicht die Evidenz der
Studie, vgl. Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. Dezember
2020, 2U 104/17 = 7O 1707/16, S. 16). Schliesslich erweist sich der
Bericht Mobilfunk und Strahlung vom 18. November 2019 des BAFU auch nicht
als unvollständig, hat es doch nicht die Gesundheitsfragen, sondern lediglich
die Evidenz der Studien teilweise nicht beurteilt.
5.
Die Baubewilligung von neuen Mobilfunk-Antennenanlagen wie
im vorliegenden Fall beruht auf einer rechnerischen Prognose der Strahlung.
5.1 Grundlage für die Berechnung der Strahlung
bilden gemäss Vollzugsempfehlung des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft
BUWAL (heute: BAFU) zur NISV "Mobilfunk- und WLL-Basisstationen" aus
dem Jahr 2002 (in der Folge: BUWAL, Vollzugsempfehlung) die beantragte
Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeantenne (Antennendiagramm),
die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Orts
gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrichtung). Ausserdem wird die
Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle berücksichtigt (BUWAL,
Vollzugsempfehlung, S. 24 Ziff. 2.3.1). Dem Standortdatenblatt ist
ein Antennendiagramm beizulegen, das quantitativ Auskunft über die Richtwirkung
einer Antenne gibt; verlangt ist jeweils ein horizontales und ein vertikales
Antennendiagramm (BUWAL, Vollzugsempfehlung, S. 24 Ziff. 2.3.1, S. 29
Ziff. 3.1 und S. 35 Ziff. 3.4). Mit Nachtrag vom 28. März
2013 zur Vollzugsempfehlung NISV (in der Folge: BAFU, Nachtrag 1) hat das
BAFU die Möglichkeit eingeführt, die Berechnung im Standortdatenblatt mithilfe
von umhüllenden horizontalen und vertikalen Antennendiagrammen, die alle
individuellen Antennendiagramme der betreffenden Frequenzbänder einschliessen,
zu dokumentieren (Ziff. 3.2 und 3.2.1).
5.2 Am 23. Februar 2021 hat das BAFU die
Vollzugsempfehlung um den Nachtrag "Adaptive Antennen" ergänzt (in
der Folge: BAFU, Nachtrag 2). Seither durfte gestützt darauf bei
adaptiven Antennen mit acht oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten
ein sogenannter Korrekturfaktor berücksichtigt werden. Bis zur Publikation dieses Nachtrags empfahl das
BAFU den Baubewilligungsbehörden, adaptive Antennen in der rechnerischen
Prognose gleich wie konventionelle Antennen zu betrachten (BAFU, Empfehlung vom
17. April 2019 ''Mobilfunk und Strahlung: Aufbau der 5G-Netze in der
Schweiz'' sowie BAFU, Empfehlung vom 31. Januar 2020 "Informationen
zu adaptiven Antennen und 5G [Bewilligung und Messung]"). Die Strahlung
war im Rahmen des sogenannten Worst-Case-Szenarios wie bei konventionellen
Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler
Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen, die für jede Senderichtung
den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen, zu beurteilen.
5.3 Mit den
neusten Anpassungen der NISV (Anhang 1 Ziff. 62 f.) hat der
Bundesrat diese Regelung auf Verordnungsstufe übernommen. Seit dem
1. Januar 2022 ist es den Mobilfunkanbietenden gestützt darauf bei
adaptiven Antennen mit acht
oder mehr separat ansteuerbaren Antenneneinheiten (Sub-Arrays) erlaubt, einen Korrekturfaktor
anzuwenden, sofern die Antennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung
ausgestattet sind. Diese muss sicherstellen, dass im Betrieb die über sechs
Minuten gemittelte Sendeleistung die korrigierte, bewilligte Sendeleistung
nicht überschreitet (Ziff. 63 Abs. 2 Anhang 1 NISV). Denn
aufgrund der rein rechnerischen Festlegung des massgebenden Betriebszustandes
ist es im tatsächlichen Betrieb nicht ausgeschlossen, dass die massgebende
Sendeleistung kurzzeitig überschritten wird. Die automatische Leistungsbegrenzung
muss sodann im Qualitätssicherungssystem der Netzbetreiber für
die Behörde nachvollziehbar abgebildet sein. Ist keine solche vorhanden oder
hat die Antenne weniger als acht Sub-Arrays, darf der Korrekturfaktor nicht
geltend gemacht werden, das heisst, er beträgt in diesen Fällen 1 (BAFU, Nachtrag 2, S. 9).
Die Berechnung der Strahlung unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors
bedingt daher, dass Qualitätssicherungssysteme (QS-Systeme) mit zusätzlichen
Parametern, welche einen Einfluss auf Sendeleistung und Abstrahlverhalten
haben, dokumentiert und überwacht werden (BAFU, Nachtrag 2, S. 13).
Mit diesen Verordnungsänderungen sollte sichergestellt
werden, dass adaptive Antennen nicht strenger beurteilt werden als
konventionelle Antennen (vgl. Erläuterungen zu adap-tiven Antennen und deren
Beurteilung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nicht-ionisierender
Strahlung [NISV] vom 23. Februar 2021 [in der Folge: BAFU, Erläuterungen],
S. 4 und 21 f., auch zum Folgenden). Denn die zielgenauere
Ausrichtung der Antennen auf einzelne Ausschnitte des Versorgungsbereichs führt
dazu, dass die Strahlenbelastung an einem (nahe der Antenne gelegenen) Ort im
Versorgungsbereich der Antenne über die Zeit gemittelt insgesamt geringer ist
als bei den herkömmlichen Antennen mit gleicher Leistung. Zudem trug der
Bundesrat damit der Tatsache Rechnung, dass adaptive Antennen nicht – wie für
die Worst-Case-Betrachtung massgebend – gleichzeitig in alle Richtungen die
maximal mögliche Sendeleistung abstrahlen können, sondern die Sendeleistung für
Signale, die in verschiedene Richtungen abgestrahlt werden, aufgeteilt wird.
Dies wird mit einem Korrekturfaktor
abgebildet, welcher abhängig ist von der Anzahl der separat ansteuerbaren
Antenneneinheiten (Sub-Arrays) und die Belastung auf sechs Minuten ausmittelt.
Je höher die Anzahl der Sub-Arrays ist, desto grösser fällt die Korrektur aus. Die
so korrigierte Sendeleistung entspricht der bewilligten Sendeleistung, welche
im Standortdatenblatt eingetragen wird, und ist massgebend für die Berechnung
der Einhaltung des Anlagegrenzwertes an den relevanten OMEN (VGr, 12. Mai
2023, VB.2022.00344, E. 4.3).
6.
6.1 Die
Beschwerdeführer rügen, mit dem Korrekturfaktor seien viel höhere Grenzwerte
zulässig, welche die Gesundheit erheblich schädigen würden. Diese
Grenzwerterhöhung könne ohne neue Bewilligung erfolgen, lediglich indem ein
neues Standortdatenblatt eingereicht würde. Der Korrekturfaktor sei unzulässig,
verstosse gegen übergeordnetes Recht und sei aufzuheben.
6.2
6.2.1
Mit dem Korrekturfaktor
wurde eine an die im Vergleich zu konventionellen Antennen geänderte
Technologie bzw. Funktionsweise angepasste Berechnungsweise für den
massgebenden Betriebszustand adaptiver Antennen eingeführt. Zumal auch die
einzuhaltenden Grenzwerte in derselben Verordnung geregelt sind, muss die
Regelung der Grundlagen für die zur Beurteilung von deren Einhaltung
erforderliche Berechnung auf Verordnungsstufe erst recht zulässig sein. Insbesondere
auch, nachdem sich die entsprechenden Definitionen bereits bisher in der NISV
befanden (VGr, 12. Mai 2023, VB.2022.00344, E. 5.1.1).
6.2.2
Hinzu kommt, dass sich nicht nur die Anlagegrenzwerte für konventionelle
Antennen sowie die für die Beurteilung der Einhaltung weiterer Vorschriften
massgebenden Konkretisierungen bzw. Spezifizierungen in einer Verordnung zum
USG finden, sondern auch diejenigen für andere Anlagetypen und Emissionsarten. Diese
stützen sich allesamt auf Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 12
USG und müssen den dort vorgegebenen Kriterien genügen. Es besteht damit für Ziff. 63
Abs. 2 und 3 Anhang 1 NISV eine genügende gesetzliche Grundlage und
es liegt kein Verstoss gegen die Grundsätze der Gesetzesdelegation vor (VGr, 12. Mai
2023, VB.2022.00344, E. 5.1.2).
6.3 Mit der
Einführung des Korrekturfaktors sollte dafür gesorgt werden, dass adaptive
Antennen nicht strenger beurteilt werden als herkömmliche Antennen, da diese im
Gegensatz zu letzteren die Strahlung zielgerichtet abgeben, was zu einer
insgesamt tieferen Strahlenbelastung in der Umgebung führt. Der von der Anzahl
Sub-Arrays abhängige Korrekturfaktor wurde so festgelegt, dass die tatsächliche
Sendeleistung in der Regel unterhalb der bewilligten Sendeleistung liegt. Die
entsprechende Privilegierung adaptiver Antennen erweist sich insofern als
nachvollziehbar und berechtigt (VGr, 12. Mai 2023, VB.2022.00344, E. 5.2.1).
6.4 Dem
Umstand, dass die Antennen technisch gesehen eine höhere Sendeleistung abgeben
könnten, bevor sie an ihre thermische Belastungsgrenze stossen, wird durch die
automatische Leistungsbegrenzung Rechnung getragen. Das BAKOM hat auch
diesbezüglich Messungen durchgeführt, welche bestätigten, dass die
Sendeleistungen der adaptiven Antennen aller drei Betreiber im Betrieb
automatisch auf den bewilligten Wert reduziert werden (vgl.
Validierungsberichte des BAKOM vom 8. Juli 2021).
6.5 Als
wissenschaftliche Grundlage zur Bestimmung des Korrekturfaktors dienten
statistische Studien und Messungen (vgl. deren Zusammenfassung in BAFU,
Erläuterungen, Kapitel 6). Diese beinhalteten verschiedene Szenarien mit
unterschiedlicher Nutzerzahl, Verbindungszeit, Anzahl Sub-Arrays und
Beamforming-Methode. Für diese wurde – jeweils auf sechs Minuten gemittelt –
untersucht, welche realistischen Maximalleistungen im Vergleich zu den
theoretisch möglichen auftreten können. Als realistische Maximalleistung wurde
das 95. Perzentil aller gemessenen Sendeleistungen definiert. Aus der Differenz
zur theoretisch möglichen Maximalleistung wurden dann die Korrekturfaktoren
abgeleitet (vgl. BAFU, Erläuterungen, Kapitel 6 Tabelle 2).
6.6 Während
bisher massgebend war, dass die Anlagegrenzwerte an einem OMEN zu jedem
Zeitpunkt eingehalten werden, können nun Situationen auftreten, in denen die in
Anhang 1 Ziff. 64 NISV definierten elektrischen Feldstärken
kurzzeitig überschritten werden. Es trifft also zu, dass aufgrund der gewählten
Festlegung des Korrekturfaktors Leistungsspitzen auftreten können, welche über
die bewilligte Sendeleistung hinausgehen. Mit der automatischen
Leistungsbegrenzung wird (nur, aber immerhin) verhindert, dass die über einen
Zeitraum von sechs Minuten gemittelte Sendeleistung die bewilligte
Sendeleistung überschreitet. Damit liegen auch Leistungsspitzen immer noch
deutlich unter dem Immissionsgrenzwert (VGr, 12. Mai 2023, VB.2022.00344, E. 5.4.1).
6.7
6.7.1
Dass der für die Beurteilung der Einhaltung der Anlagegrenzwerte
massgebende Betriebszustand mit der Einführung des Korrekturfaktors nicht mehr
auf das absolute Maximum der möglichen Strahlenbelastung abstellt, ist – wie
sich aus dem Folgenden ergibt – mit dem Schutzkonzept der NISV vereinbar (vgl. Art. 1
NISV; VGr, 12. Mai 2023, VB.2022.00344, E. 5.4.2).
6.7.2
Wie bereits ausgeführt, müssen auch die Immissionsgrenzwerte in den für den
Mobilfunk massgebenden Frequenzen nicht in jedem Moment, sondern bloss über
sechs Minuten ausgemittelt eingehalten werden (Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1
NISV). Eine entsprechende Mittelung der Immissionen ist der NISV also nicht
fremd und seit Erlass der NISV so vorgesehen (Alexander Rey, Mobilfunkanlagen: Verhältnis von
Bundesumweltrecht, Raumplanungs- und Baurecht, insbesondere
Bauverfahrensrecht, URP 2021 S. 153 ff., 174 ff.,
auch zum Folgenden). Die in Anhang 1 Ziff. 61 Abs. 1 lit. d
NISV festgehaltene Regelung, wonach Mobilfunkanlagen, welche weniger als
800 Stunden pro Jahr senden, von der Einhaltung der Anlagegrenzwerte
entbunden sind, basiert ebenfalls auf dem Grundsatz, dass die in Anhang 1 Ziff. 64
festgehaltenen vorsorglichen Belastungswerte relevant werden, wenn sie auf
Dauer überschritten werden; eine kurzzeitige Überschreitung wird ebenfalls
hingenommen. Eine über eine gewisse Betriebsdauer der Anlage ausgemittelte
Berechnung der Belastungen ist im Umweltrecht ferner nicht unüblich, sondern
eher die Norm (vgl. etwa Anhang 3 Ziff. 32 [Strassenlärm] bzw.
Anhang 6 Ziff. 32 [Industrie- und Gewerbelärm] der
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]; VGr, 12. Mai 2023,
VB.2022.00344, E. 5.4.2.1).
6.7.3
Hinzu kommt, dass Anlagegrenzwerte vorsorgliche Emissionsbegrenzungen
darstellen, sprich das Vorsorgeprinzip konkretisieren, und weit unterhalb der
Schwelle der Immissionsgrenzwerte festgelegt wurden. Wenn bereits die
Immissionsgrenzwerte gemäss Anhang 2 NISV bloss über eine ausgemittelte
Zeitdauer eingehalten werden müssen, erscheint es zulässig, auch die
Anlagegrenzwerte dieser über sechs Minuten ausgemittelten Berechnung zu
unterstellen. Abgesehen davon soll mit den Anlagegrenzwerten gemäss den
Kriterien von Art. 11 Abs. 2 USG die Langzeitbelastung der
Bevölkerung tief gehalten werden. Entsprechend wurden sie aufgrund der
technischen und betrieblichen Möglichkeiten sowie mit Blick auf die wirtschaftliche
Tragbarkeit festgelegt und damit – anders als die Immissionsgrenzwerte – nicht
nach medizinischen Kriterien. Eine Aushöhlung des Vorsorgeprinzips ist nach dem
Ausgeführten nicht ersichtlich. Da unterhalb der Immissionsgrenzwerte kein
kausaler Zusammenhang für unerwünschte gesundheitliche Auswirkungen
nachgewiesen ist, bleibt der vorsorgliche Gesundheitsschutz auch mit der
Einführung des Korrekturfaktors gewahrt (VGr, 12. Mai 2023, VB.2022.00344,
E. 5.4.2.2).
6.8 Wenn das
Baurekursgericht zum Schluss gelangte, es gebe keine Hinweise, welche die in
der NISV umgesetzte Ausgestaltung des Korrekturfaktors als mit dem
Vorsorgeprinzip unvereinbar erscheinen liessen, ist dies vor dem Hintergrund
der obigen Ausführungen nicht zu beanstanden. Die private Beschwerdegegnerin
darf sodann auch nur mit der im Standortdatenblatt angegebenen elektrischen
Feldstärke senden. Demgemäss ist der privaten Beschwerdegegnerin die Anwendung
des Korrekturfaktors gestattet.
6.9 Schliesslich
ist festzuhalten, dass für die neue Anwendung des Korrekturfaktors entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführer ein Baubewilligungsverfahren nötig ist (vgl. VGr,
27. Oktober 2022, VB.2021.00740/00743, E. 3).
6.10 Das
Urteil des Bundesgerichts 1C_591/2021 ist für das vorliegende Verfahren nicht einschlägig.
7.
7.1 Die
Beschwerdeführer rügen, dass Zweifel an der Richtigkeit der im
Standortdatenblatt deklarierten Daten bestünden: Mit der vorgesehenen
Sendeleistung könne die Antenne nicht sinnvoll betrieben werden.
7.2 Dem ist
entgegenzuhalten, dass – wie bereits die Vorinstanz korrekt festhielt – nur die
bewilligte Sendeleistung und nicht die technisch mögliche Sendeleistung
massgebend ist. Im baurechtlichen Verfahren wird nicht geprüft, ob eine
bestimmte Baute oder Anlage am vorgesehenen Ort bzw. zum vorgesehenen Zweck
brauchbar, sinnvoll und wirtschaftlich tragbar ist oder einem Bedürfnis
entspricht. Diese Abklärungen hat die Bauherrschaft selbst vorzunehmen, weshalb
sich die Prüfung durch die Baubewilligungsbehörde auf die Einhaltung der
relevanten planungs-, bau- und umweltrechtlichen Vorschriften zu beschränken
hat (§ 320 PBG; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz,
Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 338 f.).
§ 326 PBG untersagt die Ausführung bewilligungspflichtiger, jedoch nicht
bewilligter Vorhaben. Daraus leitet sich die Pflicht des Bauherrn ab, sich an
eine erteilte Bewilligung zu halten. Er muss, wenn er Abweichungen von der Baubewilligung
beabsichtigt, im dafür vorgeschriebenen Verfahren eine erneute bzw. geänderte
Bewilligung einholen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 486 f.; vgl. dazu
E. 3). Die Standortdatenblätter und damit auch die beabsichtigte
WERP-Leistung sind Teil der Baubewilligung. Demgemäss darf die
Mobilfunkanbieterin die Mobilfunkantenne nur in diesem Umfang betreiben. Ob
damit die Antenne sendetechnisch sinnvoll betrieben werden kann, spielt für die
Erteilung der Baubewilligung keine Rolle (vgl. VGr, 2. Dezember 2021,
VB.2021.00178, E. 5.2). Es ist sodann nicht ersichtlich und wird auch
nicht näher dargelegt, dass die Immissionsprognosen falsch berechnet wurden.
Die
Beschwerdeführer begründen nicht näher, weshalb Abnahmemessungen ihrer Ansicht
nach nicht durchgeführt werden könnten. Es ist festzuhalten, dass
Abnahmemessungen gestützt auf den Technischen Bericht des Eidgenössischen
Instituts für Metrologie (METAS) "Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im
Frequenzbereich bis zu 6 GHz" vom 18. Februar 2020 bei adaptiven
5G-Antennen durchgeführt werden können (vgl. VGr, 3. Juni 2021,
VB.2021.00047 und VB.2021.00048, E. 6.2 bzw. E. 6.2.3). Dies wurde im
Übrigen auch vom Bundesgericht nicht anders beurteilt (BGr, 14. Februar
2023, 1C_100/2021, E. 8).
7.3 Damit
bleibt die Rüge betreffend Tauglichkeit der QS-Systeme zu prüfen, welche die
Beschwerdeführer ebenfalls nicht näher substanziieren. Die Behörde überwacht
gemäss Art. 12 Abs. 1 NISV die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen. Zur
Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1 der NISV führt sie
Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder stützt sich
auf die Ermittlungen Dritter. Das BAFU empfiehlt geeignete Mess- und
Berechnungsmethoden (Art. 12 Abs. 2 NISV).
Gemäss der Rechtsprechung
des Bundesgerichts haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges
Interesse, dass die Einhaltung der Grenzwerte der NISV durch objektive und
überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird. Das Bundesgericht
schloss aber andere Möglichkeiten der Kontrolle nicht aus (BGr, 17. März
2008, 1C_172/2007, E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 128 II 378 E. 4 und
BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, E. 3.3). Als alternative
Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben vom 16. Januar
2006 die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems (QS-System) auf den
Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (vgl. Rundschreiben Qualitätssicherung
zur Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über
den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV] bei Basisstationen für
Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006;
nachstehend: Rundschreiben BAFU).
Wird die Variabilität
adaptiver Antennen nicht im Sinn des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung
berücksichtigt (wie vorliegend), sind die zu berücksichtigenden Parameter von
konventionellen und adaptiven Antennen identisch, weshalb am Funktionieren des
QS-Systems nicht zu zweifeln ist (vgl. VGr, 2. Dezember 2021,
VB.2021.00178, E. 8.2). Die bewilligte maximale Sendeleistung ist im
QS-System hinterlegt und ihre Einhaltung wird vom QS-System geprüft bzw.
sichergestellt (vgl. BAFU, Rundschreiben vom 16. Januar 2006, S. 2 f.;
vgl. auch VGr, 2. Dezember 2021, VB.2021.00077, E. 3.4.1.2). Damit
ist davon auszugehen, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mittels eines
QS-Systems überprüfen lässt. Auch das Bundesgericht sieht nach ständiger
Rechtsprechung sowie auch nach erneuter und ausführlicher Befassung keine
Anhaltspunkte, die Tauglichkeit der QS-Systeme zu verneinen (vgl. BGr, 3. September
2019, 1C_97/2018, E. 7 mit Hinweisen sowie 14. Februar 2023,
1C_100/2021, E. 9). Entgegen den Beschwerdeführern hat sich auch die
Vorinstanz mit dieser Frage befasst und ist zu Recht zum selben Schluss
gelangt. Im Übrigen wird die (gemäss bundesgerichtlichem Auftrag aktuell
durchgeführte) erneute schweizweite Kontrolle zeigen, ob die QS-Systeme
ordnungsgemäss funktionieren (BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 9).
8.
8.1 Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführer als unbegründet. Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
8.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen. Der
Baubewilligungsbehörde (Beschwerdegegner 2) steht in der vorliegenden
Konstellation, in der sich auf beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen,
praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (VGr, 8. Februar 2018,
VB.2017.00615, E. 5; 4. Mai 2017, VB.2016.00238, E. 5).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 4'130.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern 1–2 unter solidarischer Haftung für
den Gesamtbetrag je zur Hälfte auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Umwelt (BAFU).