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VB.2023.00233
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. Juni 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten durch RA D, Beschwerdegegnerin,
und
Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich, Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, hat sich ergeben: I. A. A und C sind seit September 2022 getrennt und haben eine gemeinsame Tochter E (geboren 2013). Seit Januar 2023 leben sie getrennt in zwei verschiedenen Haushalten, wobei die gemeinsame Tochter E bei C (zusammen mit F, der anderen Tochter von C) wohnt. B. Mit Verfügung vom 10. April 2023 ordnete die Stadtpolizei Zürich gegen A Schutzmassnahmen im Sinn von § 3 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) gegenüber C und der gemeinsamen Tochter an; namentlich ein Kontaktverbot gegenüber C, E und F sowie ein Rayonverbot um den Wohnort von C und die Schulhäuser von E und F. C. Die Staatsanwaltschaft G eröffnete ein Strafverfahren gegen A aufgrund des Tatvorwurfs der mehrfachen Drohung und Tätlichkeiten gegen C. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft G verfügte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich am 12. April 2023 gegenüber A Ersatzmassnahmen nach Art. 237 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) in Form eines Kontaktverbots zu C und eines Rayonverbots an deren Wohnort, mit Geltung einstweilen bis zum 12. Juli 2023, längstens aber bis zum Abschluss des Vorverfahrens. II. A. C ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht Zürich) am 12. April 2023 um Verlängerung der GSG-Schutzmassnahmen gegenüber ihr und der gemeinsamen Tochter um drei Monate. B. A, anwaltlich vertreten, ersuchte das Zwangsmassnahmengericht Zürich mit Eingabe vom 13. April 2023 um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen. C. Das Zwangsmassnahmengericht Zürich vereinigte die beiden Verfahren betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen sowie deren gerichtlicher Beurteilung und verlängerte mit Urteil vom 17. April 2023 die gegen A angeordneten Schutzmassnahmen vorläufig bis zum 24. Juli 2023. A wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. D. Mit Eingabe vom 20. April 2023 erhob A beim Zwangsmassnahmengericht Zürich Einsprache gegen das Urteil desselben vom 17. April 2023. E. Das Zwangsmassnahmengericht Zürich lud A und C je zur getrennten Anhörung auf den 25. April 2023 vor. C erschien nicht zur Anhörung. A wurde am 25. April 2023 angehört. F. Mit Urteil vom 25. April 2023 wies das Zwangsmassnahmengericht Zürich die Einsprache von A ab und bestätigte das Urteil vom 17. April 2023, womit die mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 10. April 2023 angeordneten und mit Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 17. April 2023 verlängerten Schutzmassnahmen gegenüber C und der gemeinsamen Tochter E bis zum 24. Juli 2023 fortdauern. Das Kontaktverbot gegenüber Letzterer wurde unter den Vorbehalt anderslautender Anordnungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bzw. des Gerichts gestellt. Die Schutzmassnahmen gegenüber der anderen Tochter von C, F, wurden nicht verlängert. III. Dagegen liess A, weiterhin anwaltlich vertreten, am 28. April 2023 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Staatskasse beantragen, die mit Urteil des Zwangsmassnahmengerichts Zürich vom 25. April 2023 verlängerten Schutzmassnahmen seien aufzuheben. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei das Urteil insoweit aufzuheben, als ein Kontaktverbot gegenüber C und ein Rayonverbot um ihren Wohnort (Wohnadresse) übersteige. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Das Zwangsmassnahmengericht Zürich verzichtete mit Eingabe vom 4. Mai 2023 auf eine Stellungnahme. Am 10. Mai 2023 beantragte C, nunmehr ebenfalls anwaltlich vertreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten von A, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Daneben ersuchte auch sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 reichte sie eine Unterlage zur Belegung ihrer Mittellosigkeit nach. Die Stadtpolizei Zürich liess sich nicht vernehmen. Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts Zürich wurden beigezogen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, entscheidet der Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des fairen Verfahrens und falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz. 2.2 2.2.1 Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, die Schutzmassnahmen seien verlängert worden, ohne dass er angehört worden sei und ohne dass er vom Verlängerungsantrag Kenntnis gehabt habe. Die auf seine begründete Einsprache hin anberaumte Anhörung der Parteien sei zudem nicht geeignet gewesen, den vormaligen Mangel an rechtlichem Gehör zu heilen. Ihm sei anlässlich der Anhörung nicht effektiv Gelegenheit gegeben worden, seine Sicht der Dinge in einer zusammenhängenden Schilderung darzulegen. Sodann habe sich die Befragung um die Tochter gedreht, welche jedoch beim "Kernvorfall" des 8. April 2023 unbestrittenermassen nicht anwesend gewesen sei. 2.2.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts dient die mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners gemäss § 9 Abs. 3 GSG durch das Zwangsmassnahmengericht der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien und stellt für die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner ein Verteidigungsrecht dar. Die Anhörung dient aber auch der Ermittlung des Sachverhalts, denn die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands (§ 10 Abs. 1 GSG) kann in der Regel aufgrund einer persönlichen Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners weitaus besser beurteilt werden als lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist. Über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus hat die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei nach der Rechtsprechung nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich immer zu erfolgen. Ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners kommt eine endgültige Massnahmenverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage, wobei aus Dringlichkeitsgründen auch eine kurzfristige Vorladung zur Anhörung zulässig sein kann. Ansonsten darf das Zwangsmassnahmengericht lediglich eine vorläufige, mit Einsprache anfechtbare Verlängerung anordnen, wobei die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen ist (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 GSG). Für die Durchführung einer Anhörung spricht sodann, dass dem Protokoll über die Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt. Nach der Rechtsprechung ist daher im Regelfall nicht nur die Gesuchsgegnerin bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen Anspruch. Eine unterbliebene bzw. ungenügende Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers durch das Zwangsmassnahmengericht ist aber jedenfalls dann als unzulässig zu erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung und damit zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt. Eine Anhörung der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers erscheint somit insbesondere dann geboten, wenn sie bei sich widersprechenden Aussagen der Parteien zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann (statt vieler VGr, 24. März 2023, VB.2023.00110/VB.2023.00043, E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.2.3 Die Vorinstanz erliess zunächst ohne Anhörung einen vorläufigen Entscheid (§ 10 Abs. 2 GSG). Die Zulässigkeit dieses Vorgehens wird durch den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts nicht infrage gestellt, denn dieser betraf eine Beschwerde gegen eine – ohne vorgängige persönliche Anhörung der Parteien – erfolgte definitive Nichtverlängerung der Schutzmassnahmen (VGr, 21. Dezember 2022, VB.2022.00758). Nach erfolgter Einsprache lud die Vorinstanz die Parteien zur Anhörung vor, wobei aus der Vorladung ersichtlich war, dass Prozessthema die "Verlängerung von Schutzmassnahmen / Einsprache" war. Bleibt eine Partei der Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht unentschuldigt fern, kann der Entscheid auch aufgrund der Akten gefällt werden. Dies wurde vorliegend in der Vorladung jeweils angedroht. Dass die Beschwerdegegnerin – welche als Gesuchstellerin ebenfalls vorgeladen wurde – der Anhörung unentschuldigt fernblieb, wurde von der Vorinstanz entsprechend gewürdigt, indem diese zutreffend festhielt, dass der Beschwerdeführer daraus – insbesondere in prozessualer Hinsicht – nichts zu seinen Gunsten ableiten konnte. Der Beschwerdeführer als Gesuchsgegner des Verlängerungsgesuchs wurde angehört, womit das Erfordernis von § 9 Abs. 3 Satz 1 erfüllt war. Das prozessuale Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. 2.2.4 Dem Anhörungsprotokoll der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters zuerst zu dem die Schutzmassnahmen auslösenden Vorfall und dann zu seiner Tochter befragt wurde. Die die Befragung abschliessende richterliche Frage, ob es sonst noch etwas Neues gäbe, verneinte der Beschwerdeführer. Eine Protokollnotiz hält zudem fest, dass keine Ergänzungsfragen gestellt wurden. Nach einer Diskussion über die Handy-/Videoaufnahmen aus dem Bus und die Übersetzung eines von den Parteien darauf gesagten Wortes, erhielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Gelegenheit, die Einsprache noch mündlich zu ergänzen. Dem Beschwerdeführer wurde somit von der Vorinstanz genügend Gelegenheit gegeben, seinen Standpunkt darzulegen. Dass auch die Beziehung und der Kontakt zur Tochter thematisiert wurden, ist unter den vorliegenden Umständen und der gebotenen Berücksichtigung der Kindsbelange ebenfalls nicht zu beanstanden. Selbst wenn die Tochter nicht in den aktuellen Vorfall vom 8. April 2023 involviert war, sind die Fragen des Zwangsmassnahmenrichters nachvollziehbar, erliess doch die Stadtpolizei die Schutzmassnahmen auch gegenüber der Tochter. Die Rüge, dass eine solche Anhörung ihrem Sinn – der Gewährung des rechtlichen Gehörs – nicht gerecht werde, ist deshalb unbegründet. Dass durch das Fernbleiben der Beschwerdegegnerin für den Beschwerdeführer, wie er geltend macht, die Möglichkeit entfallen sei, dieser Ergänzungsfragen zu stellen, wird in dem als summarisches Verfahren ausgestalteten Gewaltschutzverfahren dadurch relativiert, dass die Anhörungen jeweils getrennt stattfinden, sich auf die für die Beurteilung der Schutzmassnahmen wesentlichen Punkte beschränken und das Beweismass der Glaubhaftmachung genügt (vgl. unten E. 3.2). 2.3 2.3.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht, da die Vorinstanz trotz der von ihm vorgebrachten zahlreichen Hinweise auf Ungereimtheiten und gar Unstimmigkeiten in den Vorbringen der Beschwerdegegnerin diese nicht behandelt habe. Die vorinstanzliche Feststellung, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin keine klaren Widersprüche aufwiesen, sei aktenwidrig. 2.3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 10. August 2017, VB.2017.00438, E. 4.1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 25; ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen). 2.3.3 Die Vorinstanz kam ihrer Begründungspflicht nach, indem sie nicht nur die Voraussetzungen für den Erlass von Schutzmassnahmen (Vorliegen einer Beziehung; Vorliegen häuslicher Gewalt; Fortbestand der Gefährdung) prüfte, sondern sich auch mit den Vorbringen beider Parteien auseinandersetzte und darlegte, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts an der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit des Fortbestandes der Gefährdung zu ändern vermochten. Auch wenn sich die Vorinstanz nicht eingehend mit jedem einzelnen Argument des Beschwerdeführers und nicht mit jeden von diesem geltend gemachten Widerspruch auseinandersetzte, ist die Begründung als genügend zu beurteilen, da sie die entscheidwesentlichen Punkte enthält. Eine reduzierte Begründungsdichte rechtfertigt sich auch aufgrund des summarischen Charakters des Gewaltschutzverfahrens. Dass in dem Einspracheentscheid vom 25. April 2023 in gewissen Punkten auf die Begründung des zuvor vorläufig ergangenen Entscheids vom 17. April 2023 verwiesen wird, ist zulässig. Der Beschwerdeführer konnte den Entscheid zudem in voller Kenntnis der Sache mit Beschwerde anfechten und dem Verwaltungsgericht ist es möglich, den Entscheid rechtsgenügend zu überprüfen. Die formellen Rügen sind folglich unbegründet. 3. 3.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 5. Mai 2022, VB.2022.00219, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt gemäss § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht innert acht Tagen um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GSG; betreffend Anhörung vgl. oben E. 2.2.2). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). 3.2 Unter den Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben (VGr, 23. Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 2.2 mit Hinweisen). Was den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (statt vieler VGr, 26. Mai 2021, VB.2021.00313, E. 2.4; BGE 130 III 321 E. 3.3). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren, ist nicht notwendig (VGr, 6. April 2022, VB.2022.00136, E. 2.3 mit Hinweisen). 3.3 Nicht selten steht in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen Aussage", sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 19. November 2020, VB.2020.00674, E. 2.4; Conne/Plüss, S. 135). 3.4 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht Ermessen zu. Zum einen kann sich das Zwangsmassnahmengericht im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat (VGr, 16. September 2020, VB.2020.00513, E. 2.3). Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 28. April 2021, VB.2021.00137, E. 3.2). 4. 4.1 Auslösender Anlass für die polizeilichen Schutzmassnahmen war ein Vorfall, welcher sich zwischen den Parteien am 8. April 2023 ereignet habe: Der Beschwerdeführer soll der Beschwerdegegnerin an deren Arbeitsort im H in arabischer Sprache gedroht haben, dass er sie nicht in Ruhe lasse und dass er sie töten werde. Beim anschliessenden Aufeinandertreffen auf dem Heimweg im Bus habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin während der Busfahrt zwei Mal mit der flachen Hand über das Gesicht gefahren, wobei ihr die Brille heruntergefallen sei, und habe ihr danach mit der flachen Hand auf die linke Wange geschlagen. Danach habe der Beschwerdeführer den Bus an der Haltestelle I verlassen. Auch während der Busfahrt habe der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin in arabischer Sprache mit den gleichen Äusserungen wie zuvor im H gedroht. 4.2 Die Vorinstanz erwog im Einspracheentscheid, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin seien nach wie vor [Anm.: nach Anhörung des Beschwerdeführers] nicht unglaubhaft bzw. im Wesentlichen glaubhaft. Ihre Aussagen würden teilweise durch Fotos, Bild- und Tonaufnahmen sowie die Angaben einer Auskunftsperson gestützt, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer Gewalt gegen sie ausgeübt habe. Daran ändere auch die Vorgeschichte der mutmasslichen Beschimpfungen der Beschwerdegegnerin nichts. Selbst wenn sich erstellen liesse, dass es sich bei der ausgeübten Gewalt um eine Retorsionsmassnahme gehandelt habe, würde dies die Gewalt nicht rechtfertigen. Der Beschwerdeführer habe die Option eines rechtmässigen Alternativverhaltens gehabt und es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, den Bus ohne jede Handgreiflichkeit gegenüber der Beschwerdegegnerin zu verlassen. Auch die Angaben der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die gemeinsame Tochter, welche enorme Angst vor dem Vater zu haben scheine, erschienen grundsätzlich glaubhaft. 5. 5.1 5.1.1 Nebst den Aussagen der Parteien liegt der Beurteilung der Gefährdungssituation die Foto-Dokumentation der Videoaufnahmen vom 8. April 2023 aus dem Bus zugrunde: Diese zeigt, dass sich die Parteien im Bus begegneten und sich beide jeweils gegenseitig mit dem Handy filmten, sowie dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin schliesslich ins Gesicht fasste. Wie stark der Schlag bzw. die Ohrfeige tatsächlich war, ergibt sich daraus nicht, ist aber insofern auch irrelevant, als die Tätlichkeit von der Beschwerdegegnerin ungeachtet der Intensität nicht hinzunehmen ist. Dass die Beschwerdegegnerin mit einer PET-Flasche – ungeachtet der sich widersprechenden Parteiaussagen, ob diese nun voll oder leer war – warf, ist aus der Foto-Dokumentation ebenfalls ersichtlich. Der Darstellung des Beschwerdeführers nach habe er der Beschwerdegegnerin den Mund zuhalten und ihr damit sagen wollen, sie solle aufgrund der vielen Leute im Bus ruhig sein. Selbst wenn – wie der Beschwerdeführer weiter geltend macht – die Beschwerdegegnerin die Verursacherin des Konflikts im Bus und sie diejenige gewesen sei, welche mit dem Filmen begonnen habe, wäre dem Beschwerdeführer als gewaltfreie Option das Aussteigen aus dem Bus offengestanden. Selbst wenn erstellt wäre, dass die Tätlichkeit des Beschwerdeführers eine Retorsionsmassnahme auf die ihm von der Beschwerdegegnerin nachgeworfene PET-Flasche darstellte, rechtfertigt dies die Tätlichkeit des Beschwerdeführers nicht. Die Vorinstanz erwog ebenfalls, dass "die Vorgeschichte" (mutmassliche Beschimpfung) nichts an der Beurteilung der Gewaltsituation ändere. Anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz herrschte zudem Uneinigkeit, was genau auf dem anlässlich der Anhörung abgespielten Video, welches die Beschwerdegegnerin im Bus mit ihrem Mobiltelefon gemacht hat, gesagt wurde. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe ihn beschimpft. Der Dolmetscher, welcher gebeten wurde, die von den Parteien in dem Handy-Video gemachten Aussagen zu übersetzen, konnte jedoch die behauptete Beschimpfung durch die Beschwerdegegnerin nicht bestätigen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es sich dabei um eine Beschimpfung der Beschwerdegegnerin handelte, ändert dies nichts an der grundsätzlich erstellten Konfliktsituation und der Tätlichkeit durch den Beschwerdeführer. 5.1.2 Nebst der Tätlichkeit im Bus am 8. April 2023 sind auch die verbalen Drohungen des Beschwerdeführers, welche dieser gegenüber der Beschwerdegegnerin gemacht haben soll, zu würdigen: Die Beschwerdegegnerin gab an, der Beschwerdeführer habe ihr sowohl im H als auch im Bus gesagt, dass er sie nicht in Ruhe lassen und dass er sie [noch mal] töten werde. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, dass die Äusserungen des Beschwerdeführers sie in Angst und Schrecken versetzt hatten, wurden von der Mitbeteiligten, welche die Beschwerdegegnerin nach dem Vorfall einvernommen hatte, als glaubhaft eingestuft, was durch die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden konnte. Bereits in ihrem Verlängerungsgesuch beschrieb die Beschwerdegegnerin, wie das Verhalten des Beschwerdeführers sie seit den letzten Schutzmassnahmen beeinträchtigte und dieser Zustand in dem Vorfall vom 8. April 2023 gipfelte. In ihrer Beschwerdeantwort wiederholte die Beschwerdegegnerin, dass sie sich durch das Verhalten des Beschwerdeführers bedroht fühle und das bereits angespannte Verhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer eine neue Stufe der Eskalation erreicht habe. Das Aufeinandertreffen der Parteien am 8. April 2023 ist deshalb nicht isoliert, sondern unter Berücksichtigung der dazu führenden Gesamtumstände zu sehen. Somit ergibt sich auch ohne detaillierte Rekonstruktion des Vorfalls und der genauen Aussagen der Parteien bzw. der Bedeutung respektive Übersetzung einzelner (Schimpf-)Worte das Gesamtbild einer konfliktgeladenen und zumindest für die Beschwerdegegnerin unhaltbaren Situation, welche von der Mitbeteiligten als auch der Vorinstanz zu Recht als Gefährdungssituation eingestuft werden konnte. Der Erlass von Schutzmassnahmen war deshalb gerechtfertigt. 5.1.3 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere die mangelnde Berücksichtigung seiner Hinweise auf Ungereimtheiten. Die Mitbeteiligte hielt in ihrem Rapport vom 14. April 2023 jedoch fest, die Erkenntnisse aus den Videobildern stimmten teilweise nicht mit den Aussagen der Beschwerdegegnerin überein. Die Vorinstanz trug diesem Umstand ebenfalls Rechnung, indem sie berücksichtigte, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin teilweise durch Fotos und Bild-/Tonaufnahmen gestützt würden. Hinzu kommt jedoch, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin durch diejenigen einer unbeteiligten polizeilichen Auskunftsperson, welche den Vorfall im Bus beobachten konnte, weitgehend gestützt werden. Da keine Rekonstruktion bis ins letzte Detail nötig ist (vgl. oben E. 3.2), ist der von der Vorinstanz angenommene Sachverhalt genügend glaubhaft gemacht und die Glaubhaftigkeit wird durch die Rügen des Beschwerdeführers nicht infrage gestellt. 5.1.4 Daraus, dass die Stadtpolizei die Schutzmassnahmen sodann nicht unmittelbar im Anschluss an den Vorfall, sondern erst am übernächsten Tag – namentlich am 10. April 2023 – nach Anhörung der Auskunftsperson aus dem Bus am 8. April 2023, der Beschwerdegegnerin am 8. April 2023 sowie des Beschwerdeführers am 10. April 2023 erliess, kann Letzterer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Mitbeteiligte kam nach ihren Untersuchungen – und trotz der festgestellten teilweisen Nichtübereinstimmung (vgl. oben E. 5.1.2) – zum Schluss, Schutzmassnahmen seien angesichts der erstellten Tätlichkeit und der Aussagen der Parteien gerechtfertigt. Die zeitlichen Verhältnisse können hier noch als im Einklang stehend mit dem Ziel der sofortigen Deeskalation sowie dem Gesetzeswortlaut von § 3 Abs. 1 GSG, wonach Schutzmassnahmen von der Polizei umgehend erlassen werden können bzw. müssen, bezeichnet werden (vgl. VGr, 29. März 2021, VB.2021.00075, E. 5.2, wo die Schutzmassnahmen von der Polizei erst 16 Tage nach der Auseinandersetzung und damit nicht mehr umgehend erlassen wurden). 5.1.5 Wenn der Beschwerdeführer infrage stellt, weshalb nicht auch gegenüber der Beschwerdegegnerin, welche eine PET-Flasche nach ihm geworfen habe und ihn beschimpfe, als Aggressorin Schutzmassnahmen erlassen worden seien, ist anzumerken, dass es auch dem Beschwerdeführer offen gestanden wäre, die Polizei um entsprechende Hilfe und die Prüfung möglicher Schutzmassnahmen zu seinem Schutz anzurufen. Um einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts infrage zu stellen, genügt es namentlich nicht, in pauschaler Weise vorzubringen, die angeblich gefährdende sei die eigentlich gefährdete Person (VGr, 29. Dezember 2021, VB.2021.00822, E. 3.3). Eine allfällige Gegenseitigkeit des streitauslösenden Verhaltens vermindert das polizeiliche Schutzbedürfnis zudem nicht. Dem vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf, die Beschwerdegegnerin versuche, eine "gefakte Drohkulisse" durch Ersteren zu zeichnen, um dies dann wohl im Eheschutzverfahren für eigene Zwecke zu verwenden, ist schliesslich entgegenzuhalten, dass ein Urteil betreffend Gewaltschutzmassnahmen nicht präjudiziell für das Eheschutz- oder Scheidungsgericht sein kann, zumal diese Sachverhalte hier nicht beurteilt werden (VGr, 29. März 2021, VB.2021.00075, E. 5.7.2). 5.1.6 Der Sachverhalt wurde nach dem Gesagten von der Vorinstanz rechtsgenügend erstellt. Dass sie deshalb auf eine Gefährdungssituation der Beschwerdegegnerin (und der Tochter; hierzu unten E. 5.4) schloss und vom Vorliegen von häuslicher Gewalt im Sinn des GSG ausging, ist nicht zu beanstanden. 5.2 Da sich aus den Eingaben der Parteien als auch deren polizeilichen respektive vorinstanzlichen Anhörungsprotokolle das Bild einer gesamthaft konfliktbelasteten Situation zwischen den Parteien ergab und das hängige Eheschutzverfahrens sowie der bevorstehende Verhandlungstermin weiteres Konfliktpotenzial zu bergen scheinen, ist es nicht beanstanden, wenn von der Vorinstanz hauptsächlich auf den Zweck der Deeskalation von Schutzmassnahmen abgestellt und damit der Fortbestand der Gefährdungssituation begründet wurde. 5.3 Schliesslich führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass er sich ausdrücklich nicht gegen ein Kontaktverbot zu der Beschwerdegegnerin und gegen ein Rayonverbot um ihre Wohnadresse widersetze. Er habe gar kein Interesse daran, mit ihr in Kontakt zu treten. Die Beschwerdegegnerin wendete hingegen ein, dass der Beschwerdeführer unterdessen bereits gegen das Kontaktverbot (Kommentierung in den Sozialen Medien) verstossen habe, was sie in ihrem Sicherheitsgefühl tangiere. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen, dass er sich nicht frei in seinem langjährigen Wohnquartier und sozialem Lebensmittelpunkt bewegen könne, sind sehr pauschal gehalten, und da es sich um eine zeitliche beschränkte Schutzmassnahme handelt, ist es ihm auch zumutbar, sich für diesen beschränkten Zeitraum in einem anderen Radius zu bewegen und seine Erledigungen andernorts zu tätigen. Durch das Rayonverbot werden auch die Befürchtungen des Beschwerdeführers, der nach jedem Zufallstreffen mit der Beschwerdegegnerin mit einer Anzeige oder Verhaftung rechnen müsse und dadurch in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt sein soll, zumindest vorübergehend ausgeräumt. Dass sich der Radius des Rayonverbots etwas weiter als nur um den Wohnort der Beschwerdeführerin erstreckt, ist unter diesen Umständen vom Beschwerdeführer zudem hinzunehmen, da es der Beschwerdegegnerin – wie die Vorinstanz festhielt – möglich sein muss, auch ihren Wohnort mit einem Gefühl von Sicherheit verlassen und sich in einem gewissen Umkreis bewegen zu können. Für die Vorinstanz war nicht ersichtlich, dass sich die Situation innert weniger Tage merklich verbessern würde und es schien zwingend notwendig, die Situation zu deeskalieren. Da sich dieser Eindruck auch aufgrund der Parteivorbringen im Beschwerdeverfahren ergibt, ist die Verlängerung um die gesetzliche Maximaldauer von drei Monaten nicht zu beanstanden. 5.4 5.4.1 Fraglich ist schliesslich – und vom Beschwerdeführer bestritten –, ob die gemeinsame Tochter von häuslicher Gewalt betroffen, d. h. in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet ist (§ 2 Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies regelmässig oder gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom Vater gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff., S. 540). Kinder als Zeugen von häuslicher Gewalt sind in ihrem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit zeitigt (vgl. Büchler/Michel, S. 551; VGr, 8. März 2018, VB.2018.00054, E. 6.2). Ist ein Kind nicht selber von häuslicher Gewalt betroffen, so stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob ein Grund für eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliegt. 5.4.2 Die gemeinsame Tochter ist unbestritten nicht von direkter häuslicher Gewalt durch den Beschwerdeführer betroffen. Beim die zu beurteilenden Schutzmassnahmen auslösenden Vorfall vom 8. April 2023 im Bus war die gemeinsame Tochter der Parteien ebenfalls unstreitig nicht zugegen. Die Vorinstanz würdigte jedoch die Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach die Tochter die Todesdrohungen des Beschwerdeführers gegenüber der Mutter mitbekommen habe, der Beschwerdeführer auch ihr nachstelle und sie durch Zeigen des Mittelfingers beschimpft habe. Indem die Vorinstanz erwog, in einem gewissen Mass erscheine eine Gefährdung des Kindes durchaus wahrscheinlich, trug sie diesen Umständen Rechnung. Zu würdigen ist auch, dass der Beschwerdeführer sich überdies bereit erklärte, auf Wunsch der Kinderanwältin auf weiteren Kontakt zunächst zu verzichten. 5.4.3 Dem im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Abklärungsbericht des Sozialzentrums J vom 30. April 2023 über die gemeinsame Tochter lässt sich zusammengefasst Folgendes entnehmen: Erwähnt wird der letzte Vorfall häuslicher Gewalt vom 19. September 2022, welcher zu Schutzmassnahmen führte, und anlässlich welchem der Beschwerdeführer die Tochter in seine Drohungen gegenüber der Beschwerdegegnerin einbezogen haben soll. Während des Abklärungszeitraums sei es zu zwei weiteren Polizei-Einsätzen gekommen. Am 17. Januar 2023 habe es zudem einen Vorfall bei der Betreuungseinrichtung der Tochter gegeben, als beide Eltern das Kind hätten abholen wollen und daraufhin hätten separiert werden müssen. Die Tochter sei verängstigt und hin- und hergerissen gewesen und habe sich offensichtlich unwohl gefühlt. Der Schulsozialarbeiterin habe die Tochter häufig von den Streitereien der Eltern erzählt, wobei sie klar geäussert habe, keinen Kontakt zu ihrem Vater zu wollen und Angst vor ihm zu haben. Der Bericht erwähnt jedoch auch, dass sich der Beschwerdeführer sehr um seine Tochter sorge und deshalb eine Gefährdungsmeldung gemacht habe. Er sei von den Fachpersonen jedoch in mehreren Gesprächen darauf hingewiesen worden, dass sein Verhalten (Herumlungern bei der Schule und auf dem Schulweg etc.) in der aktuellen Situation kontraproduktiv sei; der Beschwerdeführer habe alle diese Treffen zwischen ihm, der Beschwerdegegnerin und der Tochter als dem Zufall geschuldet erklärt. Vorerst werde ein begleitetes Besuchsrecht empfohlen. 5.4.4 Vor diesem Hintergrund kann dem Zwangsmassnahmengericht, dem im Zusammenhang der Verlängerung der Schutzmassnahmen ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt (vorn E. 3.4), keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn es – überdies auch ohne Vorliegen des Abklärungsberichts – zum Schluss kam, es liege eine derartige Situation bezüglich der Tochter vor, dass sie als gefährdete Person im Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu qualifizieren sei und die Schutzmassnahmen auch gegenüber ihr verlängerte. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, er werde bis zur gerichtlichen Verhandlung vom 30. Mai 2023, anlässlich welcher sich zeigen werde, in welchem Umfang er seine Tochter besuchen könne, keinen Kontakt zu dieser aufnehmen, was bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Verlängerung zu berücksichtigen ist. Zur Deeskalation der Situation war deshalb die Verlängerung die Schutzmassnahmen auch gegenüber der Tochter angezeigt. 5.5 Nach dem Gesagten hält der vorinstanzliche Entscheid einer Rechtskontrolle stand, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; zur Parteientschädigung vgl. unten E. 6.4). 6.2 6.2.1 Mangels Kostenbelastung durch den vorliegenden Entscheid wird das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sowie das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. 6.2.2 Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). 6.2.3 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, bei dem derzeit eine Lohnpfändung vollzogen wird und welcher zu Unterhaltszahlungen für das Kind verpflichtet ist, ist belegt. Seine Beschwerde kann sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit der Angelegenheit für den Beschwerdeführer sowie schliesslich unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit zu bejahen (vgl. Plüss, § 16 N. 86). 6.2.4 Angesichts ihrer Unterstützung durch das Sozialamt ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin auszugehen. Aufgrund ihrer Parteistellung gilt für sie das Kriterium der fehlenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit nicht (Plüss, § 16 N. 44). Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist für die Beschwerdegegnerin aus denselben Gründen wie für den Beschwerdeführer (vgl. oben E. 6.2.3) zu bejahen. 6.2.5 Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen und sind den Parteien ihre jeweiligen Rechtsvertretungen als unentgeltliche Rechtsverbeiständungen zu bestellen. 6.3 6.3.1 Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die unentgeltliche Rechtsvertretung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) in der Regel Fr. 220.– pro Stunde für unentgeltliche Rechtsvertretungen. 6.3.2 Rechtsanwalt B macht in seiner auf telefonische Aufforderung hin eingereichten Honorarnote vom 25. Mai 2023 einen Zeitaufwand von 7,5 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 54.30 (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) sind nicht zu beanstanden. Dies ergibt einen Aufwand von Fr. 1'704.30 (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) respektive total Fr. 1'835.55 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer). Rechtsanwalt B ist demzufolge mit Fr. 1'835.55 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen. 6.3.3 Rechtsanwalt D macht in seiner auf telefonische Aufforderung hin eingereichten Honorarnote vom 1. Juni 2023 einen Zeitaufwand von 6,35 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 5.30 (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) sind nicht zu beanstanden. Dies ergibt einen Aufwand von Fr. 1'402.30 (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) respektive total Fr. 1'510.30 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer). Rechtsanwalt D ist demzufolge mit Fr. 1'510.30 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen. 6.4 Angesichts seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet die gesuchstellende Person im Unterliegensfall nicht von der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei, soweit Letztere nicht unentgeltlich verbeiständet ist (Plüss, § 16 N. 57). Sofern die obsiegende Partei jedoch selbst in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege gekommen ist, hat sie für ihre Entschädigung keinen Anspruch gegenüber der unterliegenden, ebenfalls bedürftigen Partei (BGr, 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 6.4; VGr, 29. Dezember 2022, VB.2021.00262, E. 2.2; 28. April 2021, VB.2021.00137, E. 7.2). Demzufolge ist auch der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. 6.5 Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 4. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Rechtsanwalt B wird für dessen Vertretung im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'835.55 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 8. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Rechtsanwalt D wird für deren Vertretung im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'510.30 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 9. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 10. Mitteilung an: d) die Kasse des Verwaltungsgerichts.
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