{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-06-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00233_2023-06-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223301&W10_KEY=13955806&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6dabe4822d4cc8712733ad27c7157ca3"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00233"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.06.2023  VB.2023.00233"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.06.2023  VB.2023.00233"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.06.2023  VB.2023.00233"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Kontakt- und Rayonverbot zu der getrenntlebenden Ehefrau und der Tochter wegen Drohung und T\u00e4tlichkeit.] Der Erlass eines vorl\u00e4ufigen Entscheids durch das Zwangsmassnahmengericht ist ohne Anh\u00f6rung m\u00f6glich. In der auf die Einsprache hin erfolgten Anh\u00f6rung wurde dem Beschwerdef\u00fchrer gen\u00fcgend Gelegenheit gegeben, seinen Standpunkt darzulegen, weshalb sein rechtliches Geh\u00f6r nicht verletzt wurde (E. 2.2). Das Zwangsmassnahmengericht kam seiner Begr\u00fcndungspflicht gen\u00fcgend nach: Die Begr\u00fcndung des angefochtenen Entscheids enth\u00e4lt die entscheidwesentlichen Punkte und eine gen\u00fcgende Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen, wobei nicht jedes einzelne Vorbringen ausdr\u00fccklich abgehandelt werden muss. Aufgrund des summarischen Charakters des Gewaltschutzverfahrens rechtfertigt sich eine reduzierte Begr\u00fcndungsdichte (E. 2.3). Nebst den Parteiaussagen lagen die Aufnahmen der Video\u00fcberwachung aus dem Bus, in welchem die Auseinandersetzung zwischen den Parteien stattfand, vor. Selbst wenn erstellt w\u00e4re, dass die T\u00e4tlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers eine Retorsionsmassnahme auf eine ihm von der Beschwerdegegnerin nachgeworfene PET-Flasche und von dieser ge\u00e4usserten Beschimpfung darstellte, w\u00fcrde dies nichts an der grunds\u00e4tzlich erstellten Konfliktsituation und T\u00e4tlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers \u00e4ndern (E. 5.1.1-2). Dass die polizeilichen Schutzmassnahmen erst am \u00fcbern\u00e4chsten Tag nach dem Vorfall erlassen wurden, steht noch im Einklang mit dem Ziel der sofortigen Deeskalation (E. 5.1.4). Die allf\u00e4llige Gegenseitigkeit von aggressivem Verhalten stellt das polizeiliche Schutzbed\u00fcrfnis nicht infrage (E. 5.1.5). Die geltend gemachten Einschr\u00e4nkungen durch das Rayonverbot sind nur sehr pauschal gehalten; gewisse Einschr\u00e4nkungen sind f\u00fcr eine beschr\u00e4nkte Zeit vom Beschwerdef\u00fchrer hinzunehmen (E. 5.3). Die Gef\u00e4hrdungssituation des Kindes ist zu bejahen, auch wenn dieses beim die Schutzmassnahmen ausl\u00f6senden Vorfall nicht anwesend war (E. 5.4).Gew\u00e4hrung UP/URB (E. 6.2). Keine Zusprechung einer Parteientsch\u00e4digung (E. 6.4).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:54:47", "Checksum": "139cceaede19f291b549ac8cb4fdd5fb"}