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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2023.00234
Beschluss
der 4. Kammer
vom 13. September 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
KESB Winterthur-Andelfingen,
Beschwerdeführerin,
gegen
A,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Zugang
zu Personendaten,
hat sich
ergeben:
I.
A. Im
Rahmen des Scheidungsverfahrens von A, geboren 1974, und B, geboren 1969,
ordnete das Bezirksgericht Andelfingen mit Verfügung vom 5. November 2018
eine Beistandschaft für deren Kinder C und D, beide 2009 geboren, an. Das
Bezirksgericht betraute die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke
Winterthur und Andelfingen (KESB Winterthur-Andelfingen) mit dem Vollzug
der Beistandschaft. In der Folge setzte die KESB Winterthur-Andelfingen
eine Beiständin des Zentrums E ein.
B. Mit
Schreiben vom 15. Juli 2022 beantragte A bei der KESB Winterthur-Andelfingen
Auskunft über die durch die KESB Winterthur-Andelfingen bearbeiteten
Personendaten von ihr und ihren zwei Kindern C und D. Zudem beantragte sie
vollumfängliche Akteneinsicht in die sie und ihre Kinder betreffenden Akten des
Zentrums E. Dieses habe ihr keine vollumfängliche Akteneinsicht gewährt,
ohne dies zu begründen.
Die KESB Winterthur-Andelfingen
trat mit Entscheid vom 15. Dezember 2022 auf das Gesuch von A um
Einsicht in die KESB-Akten sowie die Beistandschaftsakten nicht ein. Zur
Begründung gab die KESB Winterthur-Andelfingen an, sie sei hierfür
sachlich nicht zuständig.
II.
Dagegen rekurrierte A am
13. Januar 2023 an den Bezirksrat Winterthur. Dieser hiess den Rekurs mit
Beschluss vom 24. März 2023 teilweise gut, hob den Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen
vom 15. Dezember 2022 auf und wies die Sache sinngemäss an die KESB Winterthur-Andelfingen
zur Neubeurteilung zurück. Im Übrigen trat er auf den Rekurs nicht ein. Er
hielt in seinem Beschluss fest, die KESB Winterthur-Andelfingen sei für
die Behandlung des Gesuchs um Einsicht in die KESB-Akten sachlich zuständig.
Zudem hätte diese das Gesuch um Einsicht in die Beistandschaftsakten des Zentrums E
gestützt auf Art. 419 ZGB entgegennehmen und behandeln müssen.
III.
Am 27. April 2023 erhob
die KESB Winterthur-Andelfingen Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats.
Der Bezirksrat beantragte mit
Stellungnahme vom 1. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde. A beantragte
mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde unter
Entschädigungsfolge. Zudem ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege sowie um
Akteneinsicht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft
seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2]).
1.1 Nach Art. 449b
Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210)
haben die an einem Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren beteiligten Personen
Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen
(vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Diese Bestimmung regelt jedoch nur das
Akteneinsichtsrecht während eines hängigen Kindes- und
Erwachsenenschutzverfahrens. Nicht anwendbar ist Art. 449b ZGB
demgegenüber auf abgeschlossene Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren (VGr,
8. Juni 2023, VB.2022.00650, E. 1.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).
1.2 Der Zugang zu amtlichen Informationen aus
rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren richtet sich im Kanton Zürich
grundsätzlich nach § 20 und §§ 23 ff. des Gesetzes über die
Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4).
Dies gilt auch für den Zugang zu Informationen aus abgeschlossenen Verfahren
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden des Kantons Zürich (§ 2 und § 3
Abs. 1 lit. b IDG; VGr, 8. Juni 2023, VB.2022.00650, E. 1.2.2,
und 7. Januar 2021,
VB.2020.00340, E. 3.1 f.). Ersucht eine Person im Kanton Zürich bei einer Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde um Einsicht in die Akten eines Verfahrens, das nicht
(mehr) hängig ist, hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde folglich nach § 27
Abs. 1 IDG eine Verfügung zu erlassen, wenn sie den Zugang zur gewünschten
Information verweigern, einschränken oder aufschieben will (VGr, 8. Juni
2023, VB.2022.00650, E. 1.2.3).
1.3 Die
Anfechtung einer den Informationszugang nach IDG einschränkenden Verfügung
richtet sich nach dem verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelweg, weshalb die
betroffene Person zunächst Rekurs an den zuständigen Bezirksrat und
anschliessend Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben kann (VGr,
8. Juni 2023, VB.2022.00650, E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen, und
8. Juni 2023, VB.2023.00108, E. 1.2; Urs Thönen, in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.],
Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich
[IDG], Zürich etc. 2012, § 27 N. 8).
1.4 Nach
Angabe der Beschwerdeführerin ist bei ihr derzeit kein Kindes- oder
Erwachsenenschutzverfahren betreffend die Beschwerdegegnerin oder deren Kinder
hängig. Gestützt auf das Aktenverzeichnis des Kindesschutzverfahrens der Kinder
ergibt sich ebenfalls, dass aktuell bei der Beschwerdeführerin kein
entsprechendes Verfahren hängig ist. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht
für die Behandlung der Beschwerde sachlich zuständig. Dies gilt allerdings nur,
soweit die Akten aus abgeschlossenen Kindes- oder Erwachsenenschutzverfahren
bei der Beschwerdeführerin betroffen sind.
1.5 Soweit die
Beschwerde das Gesuch um Einsicht in die Beistandschaftsakten betrifft, ist das
Verwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde nicht zuständig. Die
Beistandschaft besteht nach wie vor, weshalb nicht von einem abgeschlossenen
Verfahren gesprochen werden kann. Folglich ist diesbezüglich nicht das IDG
massgebend; für die Behandlung des entsprechenden Rechtsmittels ist der
Bezirksrat in erster und das Obergericht in zweiter Instanz zuständig (§ 63
Abs. 1 und § 64 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 [LS 232.3]). Auf die
Beschwerde ist daher, soweit sie sich auf das Gesuch um Einsicht in die
Beistandschaftsakten bezieht, mangels sachlicher Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts nicht einzutreten.
2.
2.1 Nach § 49
in Verbindung mit § 21
Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit
Rechtspersönlichkeit beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die Anordnung wie
eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien
rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder
bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen
anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr
Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c).
2.2
2.2.1
Die Beschwerdelegitimation nach § 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG
setzt in jedem Fall eine eigene Rechtspersönlichkeit des beschwerdeführenden
Gemeinwesens voraus. Die einzelnen Behörden sind dagegen höchstens als Vertreter
ihres Gemeinwesens zuzulassen (VGr, 17. Mai 2023, VB.2023.00008, E. 1.3,
und 15. April 2021, VB.2020.00838, E. 2.4 f. mit Hinweisen;
Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 99 ff.).
2.2.2
Die KESB Winterthur-Andelfingen beruht auf dem Vertrag über die
Zusammenarbeit der politischen Gemeinden im Kindes- und Erwachsenenschutzkreis
Winterthur-Andelfingen (in Kraft getreten am 1. Januar 2017). Dabei
handelt es sich um einen Anschlussvertrag im Sinn von § 71 des
Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (LS 131.1). Die Stadt Winterthur
ist die Sitzgemeinde des Anschlussvertrags beziehungsweise der KESB Winterthur-Andelfingen
(Art. 2 des Vertrags). Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung
der KESB Winterthur-Andelfingen vom 10. November 2022
(SRS 8.4-1) bildet die KESB Winterthur-Andelfingen einen Bereich
innerhalb des Departements Soziales der Stadtverwaltung von Winterthur (vgl.
auch Art. 14 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation und die
Aufgaben der Stadtverwaltung vom 22. März 2023 [SRS 1.4.1-1]).
2.2.3
Schliessen mehrere Gemeinden einen
Anschlussvertrag ab, schaffen sie damit keinen selbständigen Aufgabenträger; es
entsteht kein Rechtssubjekt mit Rechtspersönlichkeit (Tobias Jaag, in: ders./Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar
zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, Vorbemerkungen zu §§ 71–83 N. 14).
Der KESB Winterthur-Andelfingen fehlt es daher an der für die
Beschwerdeerhebung notwendigen Rechtspersönlichkeit (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 18).
Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde in Vertretung
der Stadt Winterthur erhob, bestehen keine. Dies wird von der
Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Folglich ist die
Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerdeerhebung berechtigt.
2.3 Im Übrigen
wäre die Beschwerdeführerin, wie sich sogleich zeigt, auch dann nicht zur
Beschwerde legitimiert, wenn die Voraussetzung der Rechtspersönlichkeit bejaht würde
oder sie in Vertretung des betroffenen Gemeinwesens handeln würde.
2.3.1
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, sie sei zur Beschwerde legitimiert.
Dies begründet sie damit, dass die Vorinstanz implizit angeordnet habe, der
Beschwerdegegnerin sei Einsicht in die Kindesschutzakten ihrer Kinder zu
gewähren, was die Verschwiegenheitspflicht gemäss Art. 451 ZGB
verletzen würde. Zudem habe sie, die Beschwerdeführerin, ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung des Entscheids, da sie für die Beurteilung des
Gesuchs der Beschwerdegegnerin sachlich nicht zuständig sei. Ferner habe sie
ein Interesse an der Klärung fallübergeordneter Fragen.
2.3.2 Die Beschwerdeführerin wird durch den
vorinstanzlichen Entscheid nicht wie eine Privatperson, sondern in der
Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen betroffen. § 21 Abs. 2
lit. a VRG findet damit keine Anwendung.
2.3.3
Die Beschwerdeführerin rügt keine Verletzung ihrer Autonomie. Demnach ist
sie auch nicht gestützt auf § 21 Abs. 2 lit. b VRG zur
Beschwerde legitimiert.
2.3.4
Ein Gemeinwesen ist gemäss § 21 Abs. 2 lit. c VRG zur
Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid oder
dessen Beachtung in gleichartigen Fällen es bei der Erfüllung seiner
gesetzlichen Aufgaben in seinen schutzwürdigen Interessen verletzt. Um eine
Beschwerdelegitimation gestützt auf § 21 Abs. 2 lit. c VRG zu
bejahen, wird grundsätzlich eine qualifizierte Betroffenheit vorausgesetzt
(vgl. Bertschi, § 21 N. 113). Das allgemeine Interesse an der
richtigen Anwendung des objektiven Rechts verschafft keine Beschwerdebefugnis;
insbesondere genügt zur Legitimation nicht, dass ein Gemeinwesen in einem
Bereich, in welchem es für die Rechtsanwendung zuständig ist, eine bestimmte
Rechtsauffassung vertritt, die in Widerspruch steht zu derjenigen einer anderen
zuständigen bzw. übergeordneten Behörde oder Instanz (VGr, 13. Oktober
2022, VB.2022.00494, E. 1.4 – 9. Dezember
2021, VB.2021.00395, E. 1.2 – 23. November 2016,
VB.2016.00317, E. 1.2; siehe auch BGE 134 II 45 E. 2.2.1 mit
Hinweisen).
Der angefochtene Entscheid
äussert sich weder dazu, ob die Beschwerdegegnerin berechtigt ist, im Namen ihrer
Kinder ein Gesuch um Informationszugang zu stellen, noch dazu, ob sie ein
eigenes persönliches Interesse am Informationszugang hat. Auch dazu, ob die
Akteneinsicht vorliegend gestützt auf § 23 IDG verweigert werden kann,
äussert sich der angefochtene Entscheid nicht. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin ordnete die Vorinstanz nicht die Gewährung der Akteneinsicht
an. Die Vorinstanz hielt vielmehr lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin
für die Bearbeitung des Gesuchs sachlich zuständig ist. Dies stellt keinen
Eingriff in schutzwürdige Interessen der Beschwerdeführerin dar. Auch wenn der
Beschluss des Bezirksrats zur Folge hat, dass die Beschwerdeführerin für die
Behandlung gleichgelagerter Einsichtsgesuche ebenfalls sachlich zuständig ist,
ist kein wesentlicher Eingriff in das Finanz- oder Verwaltungsvermögen oder die
übrigen Interessen der Beschwerdeführerin bzw. des betroffenen Gemeinwesens zu
erkennen. Die Pflicht zur Bearbeitung von
Informationszugangsgesuchen ist Folge des seit dem 1. Oktober 2008 im
Kanton Zürich für alle öffentlichen Organe geltenden Öffentlichkeitsprinzips.
Die Beurteilung solcher Gesuche gehört damit zur normalen Verwaltungstätigkeit.
Entsprechend sind die dafür notwendigen finanziellen Mittel ohnehin zur
Verfügung zu stellen und allfällige organisatorische Anpassungen vorzunehmen.
Eine legitimationsbegründende besondere Betroffenheit ergibt sich daraus nicht
(VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00536, E. 1.3.4). Der
Beschwerdeführerin kommt folglich auch gestützt auf § 21 Abs. 2 lit. c
VRG keine Beschwerdelegitimation zu.
2.4 Damit ist die Beschwerdelegitimation der
Beschwerdeführerin zu verneinen.
3.
Beim angefochtenen Beschluss
des Bezirksrats handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid, der als
Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG zu qualifizieren ist.
Beschwerden gegen einen Zwischenentscheid sind nur zulässig, wenn dieser einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen
würde (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]; vgl. zu der Anfechtung von Rückweisungsentscheiden durch das
Gemeinwesen Bertschi, § 21 N. 114). Ob der Beschluss des Bezirksrats
im Sinn der genannten Bestimmungen grundsätzlich anfechtbar wäre, kann
vorliegend offenbleiben, da die Beschwerdeführerin – wie dargelegt – ohnehin
nicht zur Beschwerde legitimiert ist.
4.
Nach dem Gesagten ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
5.
5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Der nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegnerin ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen.
5.2 Die
Beschwerdegegnerin ersuchte um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung sowie
"gegebenenfalls" Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in
der Person einer noch zu bestimmenden Anwältin oder eines noch zu bestimmenden
Anwalts. Durch die Kostenbelastung der Beschwerdeführerin wird das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Die Bestellung einer
Rechtsvertretung durch das Verwaltungsgericht war nicht notwendig, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen ist.
6.
Streitgegenstand im
vorliegenden Verfahren ist ein Rückweisungsentscheid. Dieser ist als Zwischenentscheid
im Sinn von Art. 93 Abs. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
qualifizieren und daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn er einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 93
BGG gegeben, kann Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. Gegen
Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur
Verfügung (Art. 82 lit. a BGG). Öffentlich-rechtliche Entscheide auf
dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts unterliegen der Beschwerde
in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG (Art. 72 Abs. 2 Ziff. 6
BGG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen,
soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen diesen
Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert
30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Winterthur.