{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-12-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2023-00235_2023-12-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223696&W10_KEY=13955795&nTrefferzeile=96&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1ad3351ca942d402e969fec137319bcb"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2023.00235"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.12.2023  VB.2023.00235"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.12.2023  VB.2023.00235"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.12.2023  VB.2023.00235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung und Ausnahmebewilligung | Baubewilligung und Ausnahmebewilligung: Legitimation. Das Baurekursgericht trat auf einen Rekurs des Beschwerdef\u00fchrers gegen die Bewilligung einer Luft-/Wasser-W\u00e4rmepumpe auf einem in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundst\u00fcck mangels Legitimation nicht ein. Im Grundsatz ist bez\u00fcglich der r\u00e4umlichen Distanz zum Streitobjekt nicht relevant, ob es sich in Bezug auf das betroffene (Nachbars-)Grundst\u00fcck um Eigentum, Miete oder Pacht handelt. Auch ein Mieter oder P\u00e4chter kann grunds\u00e4tzlich zur Anfechtung legitimiert sein, sofern sein zivilrechtliches Verh\u00e4ltnis geeignet ist, den Zusammenhang zwischen der Beeintr\u00e4chtigung des Grundst\u00fccks und der besonderen Betroffenheit des Anfechtenden herzustellen. Soll daraus eine legitimationsbegr\u00fcndende r\u00e4umliche N\u00e4he zum Streitobjekt abgeleitet werden, muss das jeweilige rechtliche Verh\u00e4ltnis zumindest glaubhaft dargelegt und/oder belegt werden. Der Beschwerdef\u00fchrer legte im Rekursverfahren nicht dar, von welchen Grundst\u00fccken er die r\u00e4umliche N\u00e4he ableite bzw. in welchem rechtlichen Verh\u00e4ltnis er zu diesen stehe, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz von seiner Wohnadresse ausging (E. 4.3). Ungeachtet der Zul\u00e4ssigkeit der neuen Tatsachenbehauptungen des Beschwerdef\u00fchrers im Beschwerdeverfahren, in welchem dieser erstmals verschiedene Grundst\u00fccke \"in seinem Besitz oder seiner Pacht\" geltend macht, liesse sich auch daraus keine Legitimation ableiten: Die geltend gemachten Grundst\u00fccke k\u00f6nnen aufgrund der r\u00e4umlichen Distanz - ungeachtet der rechtlichen Beziehung des Beschwerdef\u00fchrers zu diesen - von vorneherein nicht legitimationsbegr\u00fcndend sein (E. 4.5). Bez\u00fcglich des einzigen ebenfalls in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundst\u00fccks mit einer Distanz von unter 100 m beruft sich der Beschwerdef\u00fchrer auf einen m\u00fcndlichen Pachtvertrag, ohne dies weiter zu belegen. Ungeachtet des behaupteten Pachtverh\u00e4ltnisses fallen beim landwirtschaftlich genutzten Grundst\u00fcck allf\u00e4llige legitimationsbegr\u00fcndende L\u00e4rmimmissionenausser Betracht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdef\u00fchrer in der eigenen landwirtschaftlichen Nutzung einen Nachteil erleidet oder in seiner Arbeit beeintr\u00e4chtigt w\u00e4re. Die geltend gemachten allgemeinen \u00f6ffentlichen Interessen sind nicht legitimationsbegr\u00fcndend (E. 4.6).\r\rAbweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:50:26", "Checksum": "d91d1ce80354b0f5f2f21d22212faaed"}